552. Verordnung: Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975,
BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002, wird wie folgt
geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.“
2. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, zu beachten.“
3. § 10 lautet
„§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden
– 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf
und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst
und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);
– 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat,
Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-
zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol,
Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos,
Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin,
Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);
– 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und
Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;
– 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf
und in Obst und Gemüse);
– 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und
auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam,
Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid,
Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat,
Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);
– 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien
86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol,
Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);
– 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie
90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin,
Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse).“
4. § 10 erhält die Bezeichnung „§ 11“ und lautet
„§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,
BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001,
außer Kraft.
(2) Tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht der
Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,
BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, entsprechen, dürfen
bis 31. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden.
(3) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-
Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend
angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden
– Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2003,
– Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit den Rückständen Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentinhydroxid,
die nicht der Richtlinie 2003/69/EG entsprechen, bis 30. Juni 2004,
– tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember
2004,
– tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember
2005.“
5. § 11 erhält die Bezeichnung „§ 12“.
6. In § 12 Abs. 1 wird der 2. Spiegelstrich „79/700/EWG ABl. L 207/26 vom 15. August 1979,“ gestrichen.
7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt
„– 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,
– 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,
– 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,
– 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,
– 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,
– 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,
– 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,
– 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,
– 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,
– 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,
– 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003.“
8. In der Anlage 1A werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt beziehungsweise
geändert
„Anlage 1A
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
9. Die Fußnote 2) zu Anlage 1A erhält folgende Fassung
„Aus befristeter Anwendung wegen Gefahr in Verzug.“
10. Anlage 1C (Probenahmeverfahren) wird gestrichen.
11. In Anlage 2 wird die Überschrift „Lebensmittel pflanzlicher Herkunft“ durch die Überschrift „Lebensmittel
tierischer Herkunft“ ersetzt.
12. In Anlage 2 wird nach dem Stoff „Cypermethrin“ folgender Stoff eingefügt
„Anlage 2
Lebensmittel tierischer Herkunft
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt
„Anlage 3
PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER
ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR
RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN
(PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN)
PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
1. ZIEL
Proben für die amtliche Kontrolle der Mengen an Pestizidrückständen in und auf Getreide, Obst und
Gemüse sowie in Erzeugnissen tierischen Ursprungs einschließlich Fische, Krusten-, Schalen-,
Weichtiere, wechselwarme Tiere und Honig werden nach den nachstehend beschriebenen Verfahren
entnommen.
Diese Verfahrensvorschriften sollen es ermöglichen, aus einer Partie repräsentative Proben zu entnehmen,
um sie zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Höchstwerte für
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden) zu analysieren.
2. PRINZIPIEN
Die in der Gemeinschaft geltenden MRLs basieren auf Daten aus der Wissenschaft, insbesondere
den Richtlinien der Guten Landwirtschaftlichen Praxis. Rohmaterial und daraus hergestellte Lebensmittel
(Derivate), bei denen diese Höchstwerte nicht überschritten werden, gelten als toxikologisch
unbedenklich.
Der MRL für eine Pflanze, ein Ei oder ein Milcherzeugnis entspricht der Höchstmenge, die bei einer
Sammelprobe erwartet wird, die aus verschiedenen Einheiten des behandelten Erzeugnisses zusammengestellt
wurde und die für den durchschnittlichen Rückstandsgehalt der Partie repräsentativ sein
soll. Bei der Festsetzung eines MRL für Fleisch und Geflügel wird die Höchstmenge herangezogen,
die erwartungsgemäß im Gewebe einzelner behandelter Tiere oder Vögel präsent ist.
Folglich gelten die MRLs für Fleisch und Geflügel für eine aus einer einzigen Primärprobe zusammengestellten
Gesamtprobe, während die Höchstwerte für Pflanzenerzeugnisse, Eier und Milcherzeugnisse
auf Sammelproben angewendet werden, die jeweils aus ein bis zehn Primärproben zusammengestellt
wurden.
3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Analyseportion
Eine aus der Analyseprobe entnommene repräsentative Menge Material von ausreichender Größe für
die Messung der Rückstandskonzentration.
Anm.: Die Analyseportion kann mit einem Probenahmegerät entnommen werden.
Analyseprobe
Das zu analysierende Material, aufbereitet aus der Laborprobe durch Entnahme der zu analysierenden
Erzeugnismenge, die zur Herstellung von Analyseportionen mit minimalem Stichprobenfehler
vermischt, vermahlen, fein zerkleinert usw. wird.
Anm.: Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung
berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die
normalerweise nicht konsumiert werden.
Gesamtprobe/Sammelprobe
Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Geflügel die gut gemischte Kombination der aus einer Partie
entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Geflügel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe.
Anm.: a) Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen
Laborproben ziehen zu können.
b) Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Gesamtprobe
die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus
der Partie.
Laborprobe
Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge
Material aus der Gesamtprobe.
Anm.: a) Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein.
b) Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden,
es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.
c) Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden.
Partie
Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Probennehmer
weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte,
Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als verdächtig,
wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist.
Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht.
Anm.: a) Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw.
stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden.
b) Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen.
c) Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien
nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen
usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden.
d) Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden.
Primärprobe/Einzelprobe
Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden.
Anm.: a) Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zufallsprinzip
ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle
an den zugänglichen Teilen der Partie.
b) Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der
erforderlichen Laborproben richten.
c) Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben entnommen
werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe
entsprechen.
d) Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur
Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn
die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht
repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (zB Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt
werden könnten.
e) Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie entnommen
werden, gilt als „Stelle“ der Entnahme ein Zeitpunkt.
f) Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen
werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.
Probe
Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer
größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine
repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe,
das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute.
Probenahme
Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe.
Probenahmegerät
i) Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer
Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflügeleinheiten,
die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.
ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe
eine Analyseportion herzustellen.
Anm.: a) Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner). ,
Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren., Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren., bzw. IDF-Norm Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
beschrieben.
b) Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät
sein.
Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
Stichprobenumfang
Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen.
Einheit
Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primärprobe
entnommen werden sollte.
Anm.: Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden
a) Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB
Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten
kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät
verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten
auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von
Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.
b) Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils
oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten
zerschnitten werden.
c) Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder
Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d)
identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene
Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.
d) Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind
auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß
Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit
aus mehreren Packungen gebildet werden.
e) Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu
groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.
4. PROBENAHMEVERFAHREN Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen
Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.
4.1. Vorsichtsmaßnahmen
Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie
die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden
muss, ist separat zu untersuchen.
4.2. Entnahme von Primärproben
Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. – bei
verdächtigen Fleisch- oder Geflügelpartien – in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit
praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müssen
ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n)
bilden zu können.
Anm.: Geräte zur Entnahme von Körnern Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).,
Hülsenfrüchten Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
und Tee Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
sind in ISO-Empfehlungen, Geräte
zur Entnahme von Milcherzeugnissen Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
von der IDF vorgegeben.
Tabelle 1
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
Tabelle 2
Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei
einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie
mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen
Anm.: a) Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus.
b) Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10% der Einheiten in der Gesamtpartie
aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in diesem
Fall wie folgt zu berechnen
n = no/((1 + (no – 1))/N)
wobei
n = Mindestanzahl der zu entnehmenden Primärproben,
no = Anzahl Primärproben gemäß Tabelle 2,
N = Anzahl Einheiten der Partie, aus denen sich eine Primärprobe bilden lässt.
c) Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Überschreitungen
nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen.
d) Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten
kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel
1 – p = (1 – i) n
berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in
der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht.
4.3. Aufbereitung der Gesamtprobe
Die Verfahrensvorschriften für Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme
Tiere sind in Tabelle 3 festgelegt. Jede Primärprobe gilt als separate Gesamtprobe.
Die Verfahrensvorschriften für Pflanzenerzeugnisse, Eier, Milchprodukte und Honig sind in den
Tabellen 4 und 5 festgelegt. Zur Bildung der Gesamtprobe sollten die Primärproben soweit praktisch
möglich kombiniert und gut gemischt werden.
Ist das Mischen der Primärproben zur Bildung der Gesamtprobe unangemessen oder nicht praktikabel,
so kann alternativ wie folgt verfahren werden: Besteht die Gefahr, dass Einheiten durch den
Mischvorgang oder das Unterteilen der Gesamtprobe beschädigt (und Rückstände auf diese Weise
möglicherweise beeinträchtigt) werden, oder lassen sich große Einheiten zum Erreichen einer einheitlicheren
Rückstandsverteilung nicht mischen, so sollten die Einheiten zum Zeitpunkt der Entnahme
der Primärproben nach dem Zufallsprinzip Parallel-Laborproben zugeteilt werden. In diesem
Fall gilt als Ergebnis der Mittelwert der gültigen Ergebnisse der Laborprobenanalyse.
Tabelle 3
Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere
Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe
Warenklassifizierung Beispiele
Art der zu entnehmenden
Primärprobe
Mindestgröße der
einzelnen Laborproben
Tabelle 4
Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
Tabelle 5
Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße
der Laborproben
4.4. Aufbereitung der Laborprobe
Ist die Gesamtprobe größer als zur Bildung einer Laborprobe erforderlich, so sollte sie unterteilt
werden, um eine repräsentative Portion zu erhalten. Dies kann mit einem Probenahmegerät, durch
Vierteln oder eine andere Art der Zerkleinerung erfolgen. Einheiten frischer Pflanzenerzeugnisse
oder ganzer Eier sollten jedoch nicht zerschnitten bzw. zerbrochen werden. Parallel-Laborproben für
etwaige separate Analysen sollten erforderlichenfalls in diesem Stadium entnommen oder nach dem
vorstehend beschriebenen alternativen Verfahren aufbereitet werden. Die Mindestgrößen für die
Laborproben sind in den Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt.
4.5. Probenbegleitschreiben (Probenahmeprotokoll)
Vom probenziehenden Organ ist ein Probenbegleitschreiben auszufüllen. Darin müssen Angaben
über Art und Herkunft der Partie, ihren Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum und
Ort der Probenahme sowie andere einschlägige Informationen enthalten sein. Jede Abweichung von
der empfohlenen Probenahmemethode ist festzuhalten. Wird das Protokoll elektronisch angefertigt,
so ist es denselben Empfängern zu übermitteln, und es sollte ein ebenso kontrollierbarer Prüfpfad
gewährleistet sein.
4.6. Verpackung und Übersendung der Laborprobe
Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädigung
und Leckagen schützt. Das Behältnis sollte verplombt, dauerhaft beschriftet und vom Probenahmeprotokoll
begleitet sein. Wird ein Barcode verwendet, sollten die Daten auch alphanumerisch
beigegeben werden. Die Probe ist dem Labor so bald wie möglich anzuliefern. Sie darf während der
Beförderung nicht verderben, dh. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben.
Fleisch- und Geflügelproben sollten vor der Versendung eingefroren werden, es sei denn, die Beförderung
zum Labor erfolgt, bevor Verderb eintreten kann.
4.7. Aufbereitung der Analyseprobe
Der Laborprobe sollte ein individueller Kenncode zugeteilt werden, der zusammen mit dem Annahmedatum
und dem Probenumfang ebenfalls im Probenahmeprotokoll zu vermerken ist. Der zu analysierende
Teil der Ware, dh. die Analyseprobe, sollte so bald wie möglich entnommen werden. Erfordert
die Berechnung der Rückstandsmenge die Einbeziehung nicht analysierter Teile Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der
Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.,
so ist das
Gewicht der entnommenen Teile im Protokoll festzuhalten.
4.8. Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion
Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls zerkleinert und gut gemischt werden, damit repräsentative
Portionen entnommen werden können. Die Größe der Analyseportion sollte sich nach der Analysemethode
und der Mischeffizienz richten. Die angewandten Zerkleinerungs- und Mischmethoden
sollten aufgezeichnet werden und die in der Analyseprobe vorhandenen Rückstände nicht beeinflussen.
Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls unter besonderen Bedingungen (zB bei Minustemperaturen)
bearbeitet werden, um nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Soweit
die Bearbeitung Rückstände beeinträchtigen könnte und keine praktischen Alternativen gegeben
sind, kann die Analyseportion aus ganzen Einheiten oder aus von ganzen Einheiten entnommenen
Segmenten bestehen. Besteht die Portion somit aus wenigen Einheiten oder Segmenten, so ist sie für
die Analyseprobe kaum repräsentativ, und es sind genügend Parallel-Portionen separat zu analysieren,
die über die Unsicherheit des Mittelwertes Aufschluss geben. Müssen Portionen vor der Analyse
gelagert werden, so sind Lagermethode und -dauer so zu wählen, dass das Niveau der vorhandenen
Rückstände nicht beeinträchtigt wird. Für separate Analysen und Bestätigungsanalysen müssen erforderlichenfalls
zusätzliche Portionen entnommen werden.
4.9. Schematische Darstellungen
Schematische Darstellungen der vorstehend beschriebenen Probenahmeverfahren sind in dem
Dokument CAC/GL 39-1999 der Codex Alimentarius Kommission, FAO Rom
(www.codexalimentarius.net/standard_list.asp) gegeben.
5. KRITERIEN FÜR DIE KONFORMITÄTSKONTROLLE
Analyseergebnisse müssen sich auf eine oder mehrere Laborproben beziehen, die aus der Partie entnommen
und in einem analysefähigen Zustand angenommen wurden. Sie müssen durch annehmbare
Qualitätskontrolldaten Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe
Internet-Website der Kommission.
untermauert werden. Überschreitet ein Rückstand die zulässige Höchstmenge,
so sollte seine Identität bestätigt und seine Konzentration durch Analyse einer oder mehrerer
zusätzlicher Analyseportionen aus der (den) Original-Laborprobe(n) überprüft werden.
Der MRL gilt für die Gesamtprobe.
Die Partie gilt als konform, wenn der MRL nicht um das (die) Analyseergebnis(se) überschritten
wird.
Liegen die Ergebnisse für die Gesamtprobe über dem MRL, so ist bei der Entscheidung über die
Nichtkonformität der Partie Folgendes zu berücksichtigen
i) gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und
ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten
hervorgehen.“