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552_2003 AT

552. Verordnung: Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Verordnung: Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975,

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf

Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002, wird wie folgt

geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf

Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.“

2. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, zu beachten.“

3. § 10 lautet

„§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden

– 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von

Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf

und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen

Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung

von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst

und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen

Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);

– 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung

von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat,

Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten

Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an

Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und

bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festset-

zung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,

Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,

einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol,

Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos,

Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin,

Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);

– 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von

Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und

Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten

Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie

90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf

und in Obst und Gemüse);

– 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung

von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und

auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,

einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam,

Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid,

Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat,

Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);

– 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien

86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol,

Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);

– 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie

90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin,

Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse).“

4. § 10 erhält die Bezeichnung „§ 11“ und lautet

„§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,

BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001,

außer Kraft.

(2) Tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht der

Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung,

BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, entsprechen, dürfen

bis 31. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden.

(3) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-

Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend

angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden

– Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2003,

– Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit den Rückständen Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentinhydroxid,

die nicht der Richtlinie 2003/69/EG entsprechen, bis 30. Juni 2004,

– tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember

2004,

– tiefgekühlte und eingedoste frische Bohnen mit dem Rückstand Indoxacarb bis 31. Dezember

2005.“

5. § 11 erhält die Bezeichnung „§ 12“.

6. In § 12 Abs. 1 wird der 2. Spiegelstrich „79/700/EWG ABl. L 207/26 vom 15. August 1979,“ gestrichen.

7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt

„– 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,

– 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,

– 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,

– 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,

– 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,

– 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,

– 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,

– 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,

– 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,

– 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,

– 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003.“

8. In der Anlage 1A werden folgende Stoffe in alphabetischer Reihenfolge eingefügt beziehungsweise

geändert

„Anlage 1A

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

9. Die Fußnote 2) zu Anlage 1A erhält folgende Fassung

„Aus befristeter Anwendung wegen Gefahr in Verzug.“

10. Anlage 1C (Probenahmeverfahren) wird gestrichen.

11. In Anlage 2 wird die Überschrift „Lebensmittel pflanzlicher Herkunft“ durch die Überschrift „Lebensmittel

tierischer Herkunft“ ersetzt.

12. In Anlage 2 wird nach dem Stoff „Cypermethrin“ folgender Stoff eingefügt

„Anlage 2

Lebensmittel tierischer Herkunft

13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt

„Anlage 3

PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER

ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR

RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN

(PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN)

PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS

1. ZIEL

Proben für die amtliche Kontrolle der Mengen an Pestizidrückständen in und auf Getreide, Obst und

Gemüse sowie in Erzeugnissen tierischen Ursprungs einschließlich Fische, Krusten-, Schalen-,

Weichtiere, wechselwarme Tiere und Honig werden nach den nachstehend beschriebenen Verfahren

entnommen.

Diese Verfahrensvorschriften sollen es ermöglichen, aus einer Partie repräsentative Proben zu entnehmen,

um sie zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Höchstwerte für

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden) zu analysieren.

2. PRINZIPIEN

Die in der Gemeinschaft geltenden MRLs basieren auf Daten aus der Wissenschaft, insbesondere

den Richtlinien der Guten Landwirtschaftlichen Praxis. Rohmaterial und daraus hergestellte Lebensmittel

(Derivate), bei denen diese Höchstwerte nicht überschritten werden, gelten als toxikologisch

unbedenklich.

Der MRL für eine Pflanze, ein Ei oder ein Milcherzeugnis entspricht der Höchstmenge, die bei einer

Sammelprobe erwartet wird, die aus verschiedenen Einheiten des behandelten Erzeugnisses zusammengestellt

wurde und die für den durchschnittlichen Rückstandsgehalt der Partie repräsentativ sein

soll. Bei der Festsetzung eines MRL für Fleisch und Geflügel wird die Höchstmenge herangezogen,

die erwartungsgemäß im Gewebe einzelner behandelter Tiere oder Vögel präsent ist.

Folglich gelten die MRLs für Fleisch und Geflügel für eine aus einer einzigen Primärprobe zusammengestellten

Gesamtprobe, während die Höchstwerte für Pflanzenerzeugnisse, Eier und Milcherzeugnisse

auf Sammelproben angewendet werden, die jeweils aus ein bis zehn Primärproben zusammengestellt

wurden.

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Analyseportion

Eine aus der Analyseprobe entnommene repräsentative Menge Material von ausreichender Größe für

die Messung der Rückstandskonzentration.

Anm.: Die Analyseportion kann mit einem Probenahmegerät entnommen werden.

Analyseprobe

Das zu analysierende Material, aufbereitet aus der Laborprobe durch Entnahme der zu analysierenden

Erzeugnismenge, die zur Herstellung von Analyseportionen mit minimalem Stichprobenfehler

vermischt, vermahlen, fein zerkleinert usw. wird.

Anm.: Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung

berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die

normalerweise nicht konsumiert werden.

Gesamtprobe/Sammelprobe

Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Geflügel die gut gemischte Kombination der aus einer Partie

entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Geflügel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe.

Anm.: a) Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen

Laborproben ziehen zu können.

b) Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Gesamtprobe

die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus

der Partie.

Laborprobe

Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge

Material aus der Gesamtprobe.

Anm.: a) Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein.

b) Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden,

es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.

c) Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden.

Partie

Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Probennehmer

weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte,

Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als verdächtig,

wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist.

Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht.

Anm.: a) Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw.

stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden.

b) Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen.

c) Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien

nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen

usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden.

d) Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden.

Primärprobe/Einzelprobe

Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden.

Anm.: a) Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zufallsprinzip

ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle

an den zugänglichen Teilen der Partie.

b) Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der

erforderlichen Laborproben richten.

c) Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben entnommen

werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe

entsprechen.

d) Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur

Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn

die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht

repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (zB Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt

werden könnten.

e) Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie entnommen

werden, gilt als „Stelle“ der Entnahme ein Zeitpunkt.

f) Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen

werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.

Probe

Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer

größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine

repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe,

das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute.

Probenahme

Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe.

Probenahmegerät

i) Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer

Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflügeleinheiten,

die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.

ii) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe

eine Analyseportion herzustellen.

Anm.: a) Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner). ,

Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren., Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren., bzw. IDF-Norm Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.

beschrieben.

b) Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät

sein.

Personal

Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.

Stichprobenumfang

Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen.

Einheit

Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primärprobe

entnommen werden sollte.

Anm.: Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden

a) Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB

Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten

kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät

verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten

auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von

Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.

b) Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils

oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten

zerschnitten werden.

c) Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder

Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d)

identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene

Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.

d) Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind

auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß

Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit

aus mehreren Packungen gebildet werden.

e) Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu

groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.

4. PROBENAHMEVERFAHREN Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen

Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.

4.1. Vorsichtsmaßnahmen

Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie

die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden

muss, ist separat zu untersuchen.

4.2. Entnahme von Primärproben

Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. – bei

verdächtigen Fleisch- oder Geflügelpartien – in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit

praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müssen

ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n)

bilden zu können.

Anm.: Geräte zur Entnahme von Körnern Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).,

Hülsenfrüchten Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.

und Tee Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.

sind in ISO-Empfehlungen, Geräte

zur Entnahme von Milcherzeugnissen Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.

von der IDF vorgegeben.

Tabelle 1

Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind

Tabelle 2

Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei

einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie

mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen

Anm.: a) Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus.

b) Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10% der Einheiten in der Gesamtpartie

aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in diesem

Fall wie folgt zu berechnen

n = no/((1 + (no – 1))/N)

wobei

n = Mindestanzahl der zu entnehmenden Primärproben,

no = Anzahl Primärproben gemäß Tabelle 2,

N = Anzahl Einheiten der Partie, aus denen sich eine Primärprobe bilden lässt.

c) Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Überschreitungen

nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen.

d) Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten

kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel

1 – p = (1 – i) n

berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in

der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht.

4.3. Aufbereitung der Gesamtprobe

Die Verfahrensvorschriften für Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme

Tiere sind in Tabelle 3 festgelegt. Jede Primärprobe gilt als separate Gesamtprobe.

Die Verfahrensvorschriften für Pflanzenerzeugnisse, Eier, Milchprodukte und Honig sind in den

Tabellen 4 und 5 festgelegt. Zur Bildung der Gesamtprobe sollten die Primärproben soweit praktisch

möglich kombiniert und gut gemischt werden.

Ist das Mischen der Primärproben zur Bildung der Gesamtprobe unangemessen oder nicht praktikabel,

so kann alternativ wie folgt verfahren werden: Besteht die Gefahr, dass Einheiten durch den

Mischvorgang oder das Unterteilen der Gesamtprobe beschädigt (und Rückstände auf diese Weise

möglicherweise beeinträchtigt) werden, oder lassen sich große Einheiten zum Erreichen einer einheitlicheren

Rückstandsverteilung nicht mischen, so sollten die Einheiten zum Zeitpunkt der Entnahme

der Primärproben nach dem Zufallsprinzip Parallel-Laborproben zugeteilt werden. In diesem

Fall gilt als Ergebnis der Mittelwert der gültigen Ergebnisse der Laborprobenanalyse.

Tabelle 3

Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere

Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe

Warenklassifizierung Beispiele

Art der zu entnehmenden

Primärprobe

Mindestgröße der

einzelnen Laborproben

Tabelle 4

Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben

Tabelle 5

Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße

der Laborproben

4.4. Aufbereitung der Laborprobe

Ist die Gesamtprobe größer als zur Bildung einer Laborprobe erforderlich, so sollte sie unterteilt

werden, um eine repräsentative Portion zu erhalten. Dies kann mit einem Probenahmegerät, durch

Vierteln oder eine andere Art der Zerkleinerung erfolgen. Einheiten frischer Pflanzenerzeugnisse

oder ganzer Eier sollten jedoch nicht zerschnitten bzw. zerbrochen werden. Parallel-Laborproben für

etwaige separate Analysen sollten erforderlichenfalls in diesem Stadium entnommen oder nach dem

vorstehend beschriebenen alternativen Verfahren aufbereitet werden. Die Mindestgrößen für die

Laborproben sind in den Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt.

4.5. Probenbegleitschreiben (Probenahmeprotokoll)

Vom probenziehenden Organ ist ein Probenbegleitschreiben auszufüllen. Darin müssen Angaben

über Art und Herkunft der Partie, ihren Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum und

Ort der Probenahme sowie andere einschlägige Informationen enthalten sein. Jede Abweichung von

der empfohlenen Probenahmemethode ist festzuhalten. Wird das Protokoll elektronisch angefertigt,

so ist es denselben Empfängern zu übermitteln, und es sollte ein ebenso kontrollierbarer Prüfpfad

gewährleistet sein.

4.6. Verpackung und Übersendung der Laborprobe

Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädigung

und Leckagen schützt. Das Behältnis sollte verplombt, dauerhaft beschriftet und vom Probenahmeprotokoll

begleitet sein. Wird ein Barcode verwendet, sollten die Daten auch alphanumerisch

beigegeben werden. Die Probe ist dem Labor so bald wie möglich anzuliefern. Sie darf während der

Beförderung nicht verderben, dh. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben.

Fleisch- und Geflügelproben sollten vor der Versendung eingefroren werden, es sei denn, die Beförderung

zum Labor erfolgt, bevor Verderb eintreten kann.

4.7. Aufbereitung der Analyseprobe

Der Laborprobe sollte ein individueller Kenncode zugeteilt werden, der zusammen mit dem Annahmedatum

und dem Probenumfang ebenfalls im Probenahmeprotokoll zu vermerken ist. Der zu analysierende

Teil der Ware, dh. die Analyseprobe, sollte so bald wie möglich entnommen werden. Erfordert

die Berechnung der Rückstandsmenge die Einbeziehung nicht analysierter Teile Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der

Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.,

so ist das

Gewicht der entnommenen Teile im Protokoll festzuhalten.

4.8. Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion

Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls zerkleinert und gut gemischt werden, damit repräsentative

Portionen entnommen werden können. Die Größe der Analyseportion sollte sich nach der Analysemethode

und der Mischeffizienz richten. Die angewandten Zerkleinerungs- und Mischmethoden

sollten aufgezeichnet werden und die in der Analyseprobe vorhandenen Rückstände nicht beeinflussen.

Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls unter besonderen Bedingungen (zB bei Minustemperaturen)

bearbeitet werden, um nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Soweit

die Bearbeitung Rückstände beeinträchtigen könnte und keine praktischen Alternativen gegeben

sind, kann die Analyseportion aus ganzen Einheiten oder aus von ganzen Einheiten entnommenen

Segmenten bestehen. Besteht die Portion somit aus wenigen Einheiten oder Segmenten, so ist sie für

die Analyseprobe kaum repräsentativ, und es sind genügend Parallel-Portionen separat zu analysieren,

die über die Unsicherheit des Mittelwertes Aufschluss geben. Müssen Portionen vor der Analyse

gelagert werden, so sind Lagermethode und -dauer so zu wählen, dass das Niveau der vorhandenen

Rückstände nicht beeinträchtigt wird. Für separate Analysen und Bestätigungsanalysen müssen erforderlichenfalls

zusätzliche Portionen entnommen werden.

4.9. Schematische Darstellungen

Schematische Darstellungen der vorstehend beschriebenen Probenahmeverfahren sind in dem

Dokument CAC/GL 39-1999 der Codex Alimentarius Kommission, FAO Rom

(www.codexalimentarius.net/standard_list.asp) gegeben.

5. KRITERIEN FÜR DIE KONFORMITÄTSKONTROLLE

Analyseergebnisse müssen sich auf eine oder mehrere Laborproben beziehen, die aus der Partie entnommen

und in einem analysefähigen Zustand angenommen wurden. Sie müssen durch annehmbare

Qualitätskontrolldaten Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe

Internet-Website der Kommission.

untermauert werden. Überschreitet ein Rückstand die zulässige Höchstmenge,

so sollte seine Identität bestätigt und seine Konzentration durch Analyse einer oder mehrerer

zusätzlicher Analyseportionen aus der (den) Original-Laborprobe(n) überprüft werden.

Der MRL gilt für die Gesamtprobe.

Die Partie gilt als konform, wenn der MRL nicht um das (die) Analyseergebnis(se) überschritten

wird.

Liegen die Ergebnisse für die Gesamtprobe über dem MRL, so ist bei der Entscheidung über die

Nichtkonformität der Partie Folgendes zu berücksichtigen

i) gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und

ii) die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten

hervorgehen.“

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