552. Verordnung: Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz
1992, BGBl. Nr. 256/1993, insbesondere dessen § 8a Abs. 2 und 3, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
§ 1. Zur Erprobung, ob von Lehrlingen
1. mehrere Lehrberufe in einer verkürzten Lehrzeit oder
2. ein Lehrberuf mit Zusatzausbildungen mit unveränderter Lehrzeit
erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.
§ 2. Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. August 1996
bis einschließlich 30. Juni 1997 begonnen werden.
§ 3. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können mehrere Lehrberufe erlernt werden, für die
eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist. Die Dauer der Lehrzeit im
Rahmen des Ausbildungsversuchs hat der Lehrzeit des längsten der Lehrberufe, sofern die Lehrzeit der
Lehrberufe jedoch gleich ist, der Lehrzeit für einen der Lehrberufe zu entsprechen.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs kann ein Lehrberuf mit zusätzlichen Ausbildungen,
wodurch die Ablegung von weiteren beruflichen Fachprüfungen über die Lehrabschlußprüfung hinaus
erleichtert wird, erlernt werden. In diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung im Lehrvertrag gemäß § 12
Abs. 5 Z 2 des Berufsausbildungsgesetzes abzuschließen, in der die zeitliche und inhaltliche Gestaltung
und das Ziel dieser Zusatzausbildung festgelegt wird.
§ 4. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung von mehreren Lehrberufen im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs
abgeschlossen werden, sind die Regelungen über Lehrzeitanrechnungen auf Grund
einer allfälligen Verwandtschaft der beiden Lehrberufe untereinander sowie die Bestimmung des § 5
Abs. 7 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 5. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben
bei Anmeldung der Lehrverträge der Lehrlingsstelle alle für den Abschluß des Lehrvertrages bzw. der
Zusatzvereinbarung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 des Berufsausbildungsgesetzes relevanten Gründe, insbesondere
hinsichtlich der Eignung des Lehrbetriebes zur Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsversuchs,
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung und zur Eignung des Lehrlings, schriftlich mitzuteilen.
(2) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben
hinsichtlich der diesem Ausbildungsversuch unterliegenden Lehrlinge innerhalb eines Monats nach Beendigung
jeden Lehrjahres Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie
über deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling an die Lehrlingsstelle zu erstatten.
(3) Die Lehrlingsstelle hat den Ausbildungsversuch zu überwachen und auf Grundlage der Mitteilungen
und Berichte des Lehrberechtigten im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere auch Erhebungen
über die Erreichung des Lehrziels im Hinblick auf die verkürzte Lehrzeit oder im Hinblick auf die zusätzliche
Ausbildung, über die Einstufung in der Berufsschule und über die Ergebnisse bei den Lehrabschlußprüfungen
oder sonstigen beruflichen Fachprüfungen durchzuführen.
(4) Die Lehrlingsstelle hat ihre Erhebungen jährlich dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln.
Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung, bei der er auf regionale Bedürfnisse Bedacht nehmen
kann, und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.
(5) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens
15. März jeden Jahres einen nach Lehrberechtigten gegliederten Bericht über den Stand und die
Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind
die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.