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552_1993 AT

552. Verordnung: Klaviermacher-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Verordnung: Klaviermacher-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 458/1993, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Klaviermacher gemäß § 94 Z 86 GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten nach Angabe durch die Prüfungskommission

1. Einrichten einer Mechanik und

2. Aufsetzen der Dämpfung.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in sieben Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Die Berechnung des Waagepunktes,

2. Saitenberechnungen und

3. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Errechnung der Materialkosten, der Lohnkosten, der Selbstkosten oder des Bruttopreises für im Klaviermacherhandwerk typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung im Maßstab 1:1 nach Angabe zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegestand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arten und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe und des Zubehörs im Klavierbau,

2. Auswahl, Lagerung, Materialfehler und Alterungsverhalten bei Werk- und Hilfsstoffen,

3. Werkstatt-, Werkzeug- und Maschinenkunde und Sicherheitsvorschriften bei deren Anwendung,

4. Arbeitsverfahren zur Herstellung und Reparatur von Klavieren einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

5. Konstruktionslehre und

6. Klavierkunde.

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