552. Verordnung: Wehrdienst-Auszeichnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über
militärische Auszeichnungen, BGBl. Nr. 361/1989,
wird verordnet
§ 1. (1) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist nach
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Beschreibungen
zu gestalten.
(2) Sind auch Dienstleistungen in Gendarmerieschulen
bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens
zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über militärische Auszeichnungen), so sind
diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des
Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange
hervorzuheben.
§ 2. Die Wehrdienst-Auszeichnung ist am dreieckig
gefalteten Band an der linken Brustseite zu
tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)
zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in
Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur
Zivilkleidung ist gestattet. Darüber hinaus ist auch
das Tragen der Dekoration des Wehrdienstzeichens
in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur
Zivilkleidung gestattet.
§ 3. (1) Der zuständige Militärkommandant hat
ein Verzeichnis über die Verleihung der Wehrdienstmedaille
zu führen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat ein Verzeichnis über die Verleihung des
Wehrdienstzeichens zu führen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.