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552_1989 AT

552. Verordnung: Wehrdienst-Auszeichnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Verordnung: Wehrdienst-Auszeichnung

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über

militärische Auszeichnungen, BGBl. Nr. 361/1989,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist nach

den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Beschreibungen

zu gestalten.

(2) Sind auch Dienstleistungen in Gendarmerieschulen

bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens

zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über militärische Auszeichnungen), so sind

diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des

Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange

hervorzuheben.

§ 2. Die Wehrdienst-Auszeichnung ist am dreieckig

gefalteten Band an der linken Brustseite zu

tragen. Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)

zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in

Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur

Zivilkleidung ist gestattet. Darüber hinaus ist auch

das Tragen der Dekoration des Wehrdienstzeichens

in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur

Zivilkleidung gestattet.

§ 3. (1) Der zuständige Militärkommandant hat

ein Verzeichnis über die Verleihung der Wehrdienstmedaille

zu führen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat ein Verzeichnis über die Verleihung des

Wehrdienstzeichens zu führen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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