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552_1987 AT

552. Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC) samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. V Abs. 1 verfassungsändernden

Inhalt hat, samt Anlagen wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien

in der Erkenntnis der Notwendigkeit

beim Umschlag, bei der

Stapelung und bei der Beförderung

von Containern einen hohen

Grad der Sicherheit des menschlichen

Lebens zu gewährleisten;

in dem Bewußtsein der Notwendigkeit,

den internationalen

Containerverkehr zu erleichtern;

in der Erkenntnis der Vorteile,

hierfür allgemein gültige internationale

Sicherheitsbestimmungen

festzulegen;

in der Erwägung, daß dieses

Ziel am besten durch den

Abschluß eines Übereinkommens

erreicht werden kann;

haben beschlossen, Bauvorschriften

für Container festzulegen,

die die Sicherheit beim

Umschlag, bei der Stapelung und

bei der Beförderung während des

normalen Betriebs gewährleisten;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

Allgemeine Verpflichtung

auf Grund dieses

Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten

sich, den Bestimmungen die-

ses Übereinkommens und den

Anlagen, die Bestandteile dieses

Übereinkommens sind, Rechtskraft

zu geben.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet, wenn nicht ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen

ist

1. „Container" ein Transportgefäß,

das

a) von dauerhafter Beschaffenheit

und daher genügend

widerstandsfähig ist, um

wiederholt verwendet werden

zu können;

b) besonders dafür gebaut ist,

um die Beförderung von

Gütern durch einen oder

mehrere Verkehrsträger

ohne Umladung des Inhalts

zu erleichtern;

c) so gebaut ist, daß es gesichert

und/oder leicht umgeschlagen

werden kann und

hierfür Eckbeschläge hat;

d) so bemessen ist, daß die von

den vier äußeren Ecken des

Bodens begrenzte Fläche

entweder

i) mindestens 14 m² (150

Quadratfuß) oder

ii) mindestens 7 m² (75

Quadratfuß) beträgt,

wenn dieser Container

mit oberen Eckbeschlägen

versehen ist.

Der Begriff „Container" schließt

weder Fahrzeuge noch die Verpackung

ein, jedoch sind Container,

die auf Chassis befördert

werden, eingeschlossen.

2. „Eckbeschläge" eine Anordnung

von Öffnungen und Flächen

an der Ober- und/oder

Unterseite eines Containers für

Umschlag, Stapelung und/oder

Sicherung.

3. „Verwaltung" die Regierung

einer Vertragspartei, unter deren

Zuständigkeit Container zugelassen

werden.

4. „Zugelassen" von der Verwaltung

zugelassen.

5. „Zulassung" die Entscheidung

einer Verwaltung, daß ein

Baumuster oder ein Container die

nach diesem Übereinkommen

vorgesehene Sicherheit gewährleistet.

6. „Internationale Beförderung"

eine Beförderung, deren

Abgangs- und Bestimmungsorte

in den Hoheitsgebieten von zwei

Ländern liegen, von denen mindestens

eines dieses Übereinkommen

anwendet. Dieses Übereinkommen

gilt auch, wenn ein Teil

einer Beförderung zwischen zwei

Ländern in dem Hoheitsgebiet

eines Landes stattfindet, auf das

dieses Übereinkommen Anwendung

findet.

7. „Ladung" Güter und Gegenstände

jeder Art, die in den Containern

befördert werden.

8. „Neuer Container" einen

Container, mit dessen Herstellung

am oder nach dem Tage des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens

begonnen wurde.

9. „Vorhandener Container"

einen Container, der kein neuer

Container ist.

10. „Eigentümer" den Eigentümer

im Sinne der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften der Vertragspartei

oder den Mieter oder den

Verwahrer, wenn die Parteien

eines Vertrages vereinbaren, daß

der Mieter oder Verwahrer die

Haftung des Eigentümers für die

Instandhaltung und Überprüfung

des Containers entsprechend den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

übernimmt.

11. „Containertyp" das von der

Verwaltung zugelassene Baumuster.

12. „Seriencontainer" einen

Container, der dem zugelassenen

Baumuster entsprechend hergestellt

wurde.

13. „Prototyp" einen Container,

der für die in einer Baumuster-

Serie hergestellten oder herzustellenden

Container repräsentativ

ist.

14. „Höchstes Bruttogewicht"

oder „R" (Rating) das höchste

zulässige Gesamtgewicht des

Containers und seiner Ladung.

15. „Eigengewicht" das Gewicht

des leeren Containers einschließlich

aller ständig angebrachten

Zusatzausrüstungen.

16. „Höchste zulässige Nutzlast"

oder „P" die Differenz zwischen

dem höchsten Bruttogewicht

und dem Eigengewicht.

Artikel III

Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt

für neue und vorhandene Container,

die für eine internationale

Beförderung verwendet werden,

mit Ausnahme der besonders für

den Luftverkehr entwickelten

Container.

2. Jeder neue Container ist entweder

nach den Bestimmungen

für die Typprüfung oder nach

den Bestimmungen für die Einzelprüfung

entsprechend Anlage I

zuzulassen.

3. Jeder vorhandene Container

ist nach den Bestimmungen für

die Zulassung vorhandener Container

entsprechend Anlage I binnen

fünf Jahren nach dem Tage

des Inkrafttretens dieses Übereinkommens

zuzulassen.

Artikel IV

Prüfung, Besichtigung,

Zulassung und Instandhaltung

1. Zur Durchführung der

Bestimmungen nach Anlage I

führt jede Verwaltung ein wirksames

Verfahren für die Prüfung,

Besichtigung und Zulassung der

Container entsprechend den in

diesem Übereinkommen festgelegten

Kriterien ein; sie kann

jedoch ordnungsgemäß von ihr

beauftragte Organisationen mit

der Prüfung, Besichtigung und

Zulassung betrauen.

2. Eine Verwaltung, die eine

Organisation mit dieser Prüfung,

Besichtigung und Zulassung

beauftragt, unterrichtet den

Generalsekretär der Zwischenstaatlichen

Beratenden Seeschifffahrts-

Organisation (nachstehend

als „die Organisation" bezeichnet)

darüber, der die Vertragsparteien

in Kenntnis setzt.

3. Der Zulassungsantrag kann

an die Verwaltung jeder Vertragspartei

gerichtet werden.

4. Jeder Container ist nach

Anlage I in sicherem Zustand zu

erhalten.

5. Entspricht ein zugelassener

Container nicht den Anlagen I

und II, so wird die zuständige

Verwaltung die von ihr für erforderlich

angesehenen Maßnahmen

treffen, damit der Container diesen

Vorschriften entspricht, oder

um die Zulassung zu entziehen.

Artikel V

Anerkennung der Zulassung

1. Die entsprechend diesem

Übereinkommen unter der

Zuständigkeit einer Vertragspartei

erteilte Zulassung wird von

den anderen Vertragsparteien

anerkannt. Diese wird von den

anderen Vertragsparteien als

ebenso verbindlich angesehen wie

eine von ihnen erteilte Zulassung.

2. Eine Vertragspartei darf

weder andere bautechnische

Sicherheitsvorschriften noch

andere bautechnische Sicherheitsprüfungen

für Container erlassen,

für die dieses Übereinkommen

gilt; jedoch schließt keine Bestimmung

dieses Übereinkommens

die Anwendung innerstaatlicher

Regelungen oder Gesetze oder

internationaler Vereinbarungen

aus, die zusätzliche bautechnische

Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen

vorschreiben, für Container,

die besonders für die Beförderung

gefährlicher Güter gebaut

sind oder für besondere Bauteile

für Container zur Beförderung

von flüssigem Massengut oder für

Container, die auf dem Luftweg

befördert werden. Der Begriff

„gefährliche Güter" ist im Sinne

internationaler Vereinbarungen

zu verstehen.

Artikel VI

Kontrolle

1. Jeder nach Artikel III zugelassene

Container unterliegt auf

dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien

einer Kontrolle, die von

Personen ausgeübt wird, welche

hierzu von den Vertragsparteien

ordnungsgemäß ermächtigt worden

sind. Diese Kontrolle ist auf

die Überprüfung zu beschränken,

ob der Container ein gültiges diesem

Übereinkommen entsprechendes

Sicherheits-Zulassungsschild

trägt, es sei denn, daß

wichtige Gründe für die

Annahme sprechen, daß der

Zustand des Containers eine

offensichtliche Gefährdung der

Sicherheit darstellt. In diesem Fall

übt die mit der Kontrolle beauftragte

Person diese nur soweit

aus, wie es notwendig ist, um

sicherzustellen, daß der Container

vor seiner Weiterverwendung

den Sicherheitsvorschriften wieder

entspricht.

2. Falls der Container auf

Grund eines Mangels, der schon

zum Zeitpunkt seiner Zulassung

vorhanden gewesen sein könnte,

den Sicherheitsvorschriften nicht

mehr entspricht, wird die für

diese Zulassung verantwortliche

Verwaltung von der Vertragspartei

unterrichtet, die den Mangel

festgestellt hat.

Artikel VII

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme,

Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt

bis zum 15. Jänner 1973 beim

Büro der Vereinten Nationen in

Genf und anschließend vom

1. Feber 1973 bis einschließlich

31. Dezember 1973 am Sitz der

Organisation in London für alle

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder Mitglieder einer

ihrer Sonderorganisationen oder

der Internationalen Atomenergie-

Organisation oder Parteien des

Statuts des Internationalen

Gerichtshofs sowie für jeden

anderen Staat, den die Generalversammlung

der Vereinten

Nationen einlädt, Partei dieses

Übereinkommens zu werden, zur

Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten.

3. Dieses Übereinkommen liegt

für jeden der in Absatz 1 bezeichneten

Staaten zum Beitritt auf.

4. Die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Organisation

hinterlegt (nachstehend als „der

Generalsekretär" bezeichnet).

Artikel VIII

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt

zwölf Monate nach dem Tag der

Hinterlegung der zehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen ratifiziert,

annimmt oder genehmigt oder

ihm nach Hinterlegung der zehnten

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

beitritt, tritt dieses Übereinkommen

zwölf Monate nach

dem Tag in Kraft, an dem dieser

Staat seine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten

einer Änderung Vertragspartei

dieses Übereinkommens

wird, gilt in Ermangelung einer

anderslautenden Erklärung als

a) Vertragspartei des geänderten

Übereinkommens; und

b) als Vertragspartei des nichtgeänderten

Übereinkommens

für jede Vertragspartei

des Übereinkommens,

die nicht an diese Änderung

gebunden ist.

Artikel IX

Verfahren zur Änderung

des Übereinkommens

oder einzelner

Teile desselben

1. Dieses Übereinkommen kann

auf Vorschlag einer Vertragspartei

nach einem der folgenden

Verfahren geändert werden.

2. Änderung auf Grund einer

Überprüfung in der Organisation

a) Auf Antrag einer Vertragspartei

wird jede von dieser

Partei vorgeschlagene

Änderung dieses Übereinkommens

in der Organisation

geprüft. Wird der Vorschlag

mit einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Vertreter

im Schiffssicherheitsausschuß

der Organisation

angenommen, an dessen

Arbeit teilzunehmen alle

Vertragsparteien unter

Zuerkennung des Stimmrechts

eingeladen werden,

wird die Änderung allen

Mitgliedern der Organisation

und allen Vertragsparteien

mindestens sechs

Monate vor der Überprüfung

durch die Versammlung

der Organisation mitgeteilt.

Jede Vertragspartei,

die nicht Mitglied der

Organisation ist, ist berechtigt,

an der Erörterung der

Änderung durch die Versammlung

teilzunehmen

und abzustimmen.

b) Wird der Vorschlag von

einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und

abstimmenden Vertreter in

der Versammlung angenommen

und umfaßt diese

Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Ver-

tragsparteien, so übermittelt

der Generalsekretär die

Änderung allen Vertragsparteien

zur Annahme.

c) Diese Änderung tritt zwölf

Monate nach der Annahme

durch zwei Drittel der Vertragsparteien

in Kraft. Die

Änderung tritt für alle Vertragsparteien

in Kraft mit

Ausnahme derjenigen, die

vor ihrem Inkrafttreten eine

Erklärung abgegeben

haben, daß sie die Änderung

nicht annehmen.

3. Änderung durch eine Konferenz

Auf Antrag einer Vertragspartei,

der mindestens von einem

Drittel der Vertragsparteien zu

unterstützen ist, wird der Generalsekretär

zur Prüfung der

Änderungen des Übereinkommens

eine Konferenz einberufen,

zu der alle in Artikel VII bezeichneten

Staaten eingeladen werden.

Artikel X

Besonderes Verfahren

zur Änderung der Anlagen

1. Jede Änderung der Anlagen,

die von einer Vertragspartei vorgeschlagen

wird, wird in der

Organisation auf Antrag dieser

Partei geprüft.

2. Wird der Vorschlag von

einer Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß

der Organisation angenommen,

an dessen Erörterungen

teilzunehmen alle Vertragsparteien

unter Zuerkennung des

Stimmrechts eingeladen werden,

und umfaßt diese Mehrheit eine

Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Vertragsparteien,

so übermittelt der Generalsekretär

diese Änderung allen

Vertragsparteien zur Annahme.

3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Änderung wird vom

Schiffssicherheitsausschuß bei

ihrer Annahme festgelegt, sofern

nicht ein Fünftel der Vertragsparteien

oder fünf Vertragsparteien,

je nachdem, welches die geringere

Anzahl ist, zu einem früheren

Zeitpunkt, der vom Schiffssicherheitsausschuß

gleichzeitig

festgelegt wird, dem Generalsekretär

mitteilen, daß sie gegen die

Änderung Einspruch erheben.

Die in diesem Absatz vorgesehenen

Zeitpunkte werden von einer

Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Vertreter

im Schiffssicherheitsausschuß

festgelegt, die ihrerseits eine

Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien

umfassen muß.

4. Bei Inkrafttreten einer Änderung

ersetzt diese für alle Vertragsparteien,

die keinen Einspruch

gegen diese Änderung

erhoben haben, jede frühere

Bestimmung, auf die sie sich

bezieht; ein Einspruch, der von

einer Vertragspartei gegen diese

Änderung erhoben wurde, ist für

die anderen Vertragsparteien hinsichtlich

der Zulassung von Containern,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet,

nicht verbindlich.

5. Der Generalsekretär unterrichtet

alle Vertragsparteien und

alle Mitglieder der Organisation

über jeden Antrag oder jede Mitteilung,

die im Sinne dieses Artikels

unterbreitet werden, sowie

über den Zeitpunkt, an dem jede

Änderung in Kraft tritt.

6. Wenn der Schiffssicherheitsausschuß

einen Änderungsvorschlag

zu den Anlagen prüft, diesen

jedoch nicht annimmt, kann

jede Vertragspartei die Einberufung

einer Konferenz beantragen,

zu der alle in Artikel VII bezeichneten

Staaten eingeladen werden.

Wenn mindestens ein Drittel der

übrigen Vertragsparteien ihre

Zustimmung notifiziert hat,

beruft der Generalsekretär zur

Prüfung der Änderung der Anlagen

eine Konferenz ein.

Artikel XI

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen durch Hin-

terlegung einer Urkunde beim

Generalsekretär kündigen. Die

Kündigung wird ein Jahr nach

dem Tag der Hinterlegung beim

Generalsekretär wirksam.

2. Eine Vertragspartei, die

gegen eine Änderung der Anlagen

Einspruch erhoben hat, kann

das Übereinkommen kündigen;

diese Kündigung wird mit dem

Tag des Inkrafttretens dieser

Änderung wirksam.

Artikel XII

Außerkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt

außer Kraft, wenn die Zahl der

Vertragsparteien zwölf Monate

lang weniger als fünf beträgt.

Artikel XIII

Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Vertragsparteien

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

oder auf andere Weise

beigelegt werden kann, wird auf

Antrag einer von ihnen einem wie

folgt zusammengesetzten

Schiedsgericht vorgelegt: jede der

an der Streitigkeit beteiligten Parteien

ernennt einen Schiedsrichter;

die beiden Schiedsrichter

ernennen einen dritten Schiedsrichter

als Schiedsgerichtsvorsitzenden.

Hat eine der Parteien

drei Monate nach Erhalt des

Antrags noch keinen Schiedsrichter

ernannt oder haben die

Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden

gewählt, so kann jede

der Parteien den Generalsekretär

ersuchen, einen Schiedsrichter

oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden

zu ernennen.

2. Die Entscheidung des nach

Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts

ist für die an der Streitigkeit

beteiligten Parteien bindend.

3. Das Schiedsgericht beschließt

seine eigene Geschäftsordnung.

4. Das Schiedsgericht entscheidet

sowohl über sein Verfahren

und seinen Verhandlungsort als

auch über jede ihm vorgelegte

Streitfrage mit Stimmenmehrheit.

5. Jede Streitfrage, die sich zwischen

den an der Streitigkeit

beteiligten Parteien wegen der

Auslegung oder Durchführung

des Schiedsspruches ergeben

sollte, kann von einer der Parteien

dem Schiedsgericht, das den

Spruch gefällt hat, zur Entscheidung

vorgelegt werden.

Artikel XIV

Vorbehalte

1. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind zulässig, wobei

jedoch die Artikel I bis VI, XIII,

dieser Artikel und die Anlagen

ausgenommen sind; die Vorbehalte

müssen schriftlich mitgeteilt

und, falls dies vor der Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde geschieht, in dieser

Urkunde bestätigt werden.

Der Generalsekretär teilt diese

Vorbehalte allen in Artikel VII

bezeichneten Staaten mit.

2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte

Vorbehalt

a) ändert die Bestimmungen

dieses Übereinkommens,

auf die er sich bezieht, für

die Vertragspartei, die den

Vorbehalt gemacht hat,

nach Maßgabe des Vorbehalts,

und

b) ändert diese Bestimmungen

für die anderen Vertragsparteien

in ihren Beziehungen

zu der Vertragspartei,

die den Vorbehalt gemacht

hat, in demselben Maße.

3. Jede Vertragspartei, die einen

Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt

hat, kann ihn jederzeit durch

Notifikation an den Generalsekretär

zurückziehen.

Artikel XV

Notifikation

Außer den Notifikationen und

Mitteilungen nach den Artikeln

IX, X und XIV notifiziert

der Generalsekretär allen in Artikel

VII bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen, Annahmen,

Genehmigungen und Beitritte

nach Artikel VII;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel VIII;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderungen dieses

Übereinkommens nach

den Artikeln IX und X;

d) die Kündigungen nach Artikel

XI;

e) das Außerkrafttreten dieses

Übereinkommens nach

Artikel XII.

Artikel XVI

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

deren chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

wird beim Generalsekretär hinterlegt,

der allen in Artikel VII

bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die

unterzeichneten, hierzu von ihren

Regierungen gehörig befugten

Bevollmächtigten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen in Genf am zweiten

Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.

ANLAGE I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE

PRÜFUNG, BESICHTIGUNG,

ZULASSUNG UND

INSTANDHALTUNG VON

CONTAINERN

KAPITEL I

GEMEINSAME REGELN FÜR

ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN

Regel 1

Sicherheits-Zulassungsschild

1. a) Ein Sicherheits-Zulassungsschild

entsprechend

dem Anhang zu dieser

Anlage ist dauerhaft an

jedem zugelassenen

Container neben anderen

amtlichen Zulassungsschildern

an einer

gut sichtbaren Stelle

anzubringen, an der es

nicht leicht beschädigt

werden kann.

b) Auf jedem Container,

mit dessen Herstellung

am oder nach dem

1. Jänner 1984 begonnen

worden ist, müssen alle

Angaben über das höchste

Bruttogewicht auf

dem Container mit der

entsprechenden Information

auf dem SicherheitsZulassungsschild

übereinstimmen.

c) Auf jedem Container,

mit dessen Herstellung

vor dem 1. Jänner 1984

begonnen worden ist,

müssen bis spätestens

1. Jänner 1989 alle

Angaben über das höchste

Bruttogewicht mit

der entsprechenden

Information auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild

in Übereinstimmung

gebracht werden.

2. a) Das Schild muß folgende

Angaben mindestens in

englischer oder französischer

Sprache enthalten

„CSC-SICHERHEITSZULASSUNG"

Land der Zulassung und

Zulassungsbezeichnung

Datum (Monat und

Jahr) der Herstellung

Hersteller-Indentifizierungsnummer

des Containers

— oder bei vorhandenen

Containern,

für die diese Nummer

nicht bekannt ist, die von

der Verwaltung zugeteilte

Nummer

Höchstes Bruttogewicht

(kg und lbs)

Zulässiges Stapelungsgewicht

bei 1,8 g (kg und

lbs)

Belastungswert bei der

Querverwindungsprüfung

(kg und lbs)

b) Auf dem Zulassungsschild

soll ein freier

Raum für die Eintragung

der Stirn- und/oder Seitenwand-

Festigkeitswerte

(-faktoren) nach

dieser Regel Absatz 3

und den Prüfungen 6

und 7 der Anlage II vorgesehen

werden; außerdem

soll auf dem Zulassungsschild

ein freier

Raum vorbehalten bleiben,

in dem gegebenenfalls

das Datum (Monat

und Jahr) der ersten und

der folgenden Instandhaltungsüberprüfungen

angegeben wird.

3. Ist die Verwaltung der

Ansicht, daß ein neuer Container

diesem Übereinkommen im Hinblick

auf die Sicherheit entspricht,

und wenn der für solche

Container festgelegte Stirn- und/

oder Seitenwand-Festigkeitswert

(Faktor) größer oder kleiner ist

als der in Anlage II vorgeschlagene,

ist dieser Wert auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.

4. Das Vorhandensein des

Sicherheits-Zulassungsschildes

enthebt nicht der Verpflichtung,

Kennzeichnungen oder andere

Angaben anzubringen, die gegebenenfalls

durch andere geltende

Regelungen vorgeschrieben sind.

Regel 2

Instandhaltung und

Überprüfung

1. Der Eigentümer ist verpflichtet,

den Container in sicherem

Zustand zu erhalten.

2. a) Der Eigentümer eines

zugelassenen Containers

überprüft den Container

nach dem von der entsprechenden

Vertragspartei

vorgeschriebenen

oder anerkannten Verfahren

oder läßt ihn

nach diesem Verfahren

überprüfen, und zwar in

Abständen, die mit. den

Betriebsbedingungen

vereinbar sind.

b) Das Datum (Monat und

Jahr), vor dem die erste

Überprüfung des neuen

Containers durchgeführt

werden muß, ist auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild

anzugeben.

c) Das Datum (Monat und

Jahr), bis zu dem der

Container einer erneuten

Überprüfung zu unterziehen

ist, muß deutlich

auf dem SicherheitsZulassungsschild

oder in

dessen nächstmöglicher

Nähe auf dem Container

angegeben werden, und

zwar in einer Form, die

für die Vertragspartei,

die das besondere Verfahren

der Überprüfung

vorgeschrieben oder

anerkannt hat, annehmbar

ist.

d) Der Zeitraum zwischen

dem Datum der Herstellung

und dem Datum

der ersten Überprüfung

darf nicht mehr als fünf

Jahre betragen. Weitere

Überprüfungen neuer

Container und erneute

Überprüfungen vorhandener

Container müssen

innerhalb von 30 Monaten

erfolgen. Durch

diese Überprüfungen ist

festzustellen, ob der

Container Mängel aufweist,

die irgendeine

Gefahr für Personen

darstellen können. Als

Übergangsmaßnahme

wird bis zum 1. Jänner

1987 die Anwendung

aller Bestimmungen ausgesetzt,

auf Grund derer

auf den Containern das

Datum der ersten Überprüfung

neuer Container

oder der erneuten Überprüfung

neuer Container

nach Regel 10 und vorhandener

Container

angegeben werden muß.

Die Verwaltung kann

jedoch strengere Bestimmungen

für Container

von inländischen Eigentümern

erlassen.

3. a) Als Alternative zu

Absatz 2 kann die betreffende

Vertragspartei ein

Programm der laufenden

Überprüfung genehmigen,

wenn sie auf Grund

der vom Eigentümer vorgelegten

Beweise überzeugt

ist, daß dieses Programm

einen Sicherheitsstandard

gewährleistet,

der nicht unter dem

in Absatz 2 festgesetzten

Standard liegt.

b) Zum Zeichen, daß der

Container gemäß einem

genehmigten Programm

der laufenden Überprüfung

verwendet wird, ist

eine Markierung, die die

Buchstaben „ACEP"

und das Kennzeichen

der Vertragspartei enthält,

die die Genehmigung

für das Programm

erteilt hat, auf dem

Sicherheits-Zulassungsschild

oder in dessen

nächstmöglicher Nähe

auf dem Container anzubringen.

c) Alle Überprüfungen, die

gemäß einem solchen

Programm durchgeführt

werden, dienen dazu

festzustellen, ob der

Container Mängel aufweist,

die eine Gefahr

für Personen darstellen

können. Die Überprüfungen

sind im Zusammenhang

mit einer größeren

Reparatur, Wiederaufarbeitung

und zu

Beginn oder bei Beendigung

des Mietverhältnisses

durchzuführen. Sie

müssen in jedem Fall

mindestens alle

30 Monate stattfinden.

d) Als Übergangsmaßnahme

wird bis zum 1. Jänner

1987 die Anwendung

aller Bestimmungen ausgesetzt,

nach denen ein

Container, der gemäß

einem genehmigten Programm

der laufenden

Überprüfung verwendet

wird, entsprechend

gekennzeichnet sein

muß. Die Verwaltung

kann jedoch strengere

Bestimmungen für Container

von inländischen

Eigentümern erlassen.

4. Im Sinne dieser Regelung ist

„die betreffende Vertragspartei"

die Vertragspartei, in deren

Hoheitsgebiet der Eigentümer

seinen Wohnsitz oder seinen

Hauptsitz hat. Hat jedoch der

Eigentümer seinen Wohnsitz

oder seinen Hauptsitz in einem

Land, dessen Regierung noch

keine Bestimmungen erlassen hat,

um ein Überprüfungssystem vorzuschreiben

oder anzuerkennen,

kann er, bis derartige Bestimmungen

erlassen worden sind, das von

der Verwaltung einer Vertragspartei

vorgeschriebene oder anerkannte

Verfahren anwenden, die

bereit ist, als „betroffene Vertragspartei"

zu handeln. Der

Eigentümer muß die Bedingungen

für die Anwendung solcher

Verfahren erfüllen, die von der

betreffenden Verwaltung festgelegt

wurden.

KAPITEL II

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG

NEUER CONTAINER

NACH BAUMUSTER

Regel 3

Zulassung neuer Container

Um im Hinblick auf die Sicherheit

nach diesem Übereinkommen

zugelassen zu werden, haben

alle neuen Container den Vorschriften

nach Anlage II zu entsprechen.

Regel 4

Zulassung des Baumusters

Bei Containern, für die ein

Antrag auf Zulassung gestellt

wurde, prüft die Verwaltung die

Baupläne und wohnt der Prüfung

des Prototyps bei, um sich zu vergewissern,

daß die Container der

Anlage II entsprechen. Wenn sie

sich davon überzeugt hat, unterrichtet

sie den Antragsteller

schriftlich darüber, daß der Container

den Regelungen dieses

Übereinkommens entspricht;

diese Mitteilung berechtigt den

Hersteller, an allen Containern

derselben Serie das SicherheitsZulassungsschild

anzubringen.

Regel 5

Bestimmungen für die

Zulassung nach Baumuster

1. Sind die Container in Serie

herzustellen, so ist der Antrag auf

Zulassung nach Baumuster bei

der Verwaltung zusammen mit

den Plänen und Konstruktionsunterlagen

des zuzulassenden

Containertyps sowie allen sonstigen

Angaben, welche die Verwaltung

fordern könnte, einzureichen.

2. Der Antragsteller muß die

Identifizierungskennzeichen angeben,

die der Hersteller dem

Containertyp zuteilt, auf den sich

der Zulassungsantrag bezieht.

3. Dem Antrag muß ebenfalls

eine Erklärung des Herstellers

beigefügt werden, worin dieser

sich verpflichtet

a) der Verwaltung jeden Container

des betreffenden Baumusters

zur Verfügung zu

stellen, den die Verwaltung

prüfen möchte;

b) der Verwaltung jede Änderung

der Beschaffenheit

oder der Konstruktionsmerkmale

des Containers

zu melden und das Sicherheits-

Zulassungsschild erst

nach Erhalt der Zustimmung

der Verwaltung

anzubringen;

c) das Sicherheits-Zulassungsschild

an jedem Container

der zugelassenen Baumuster-

Serie und an keinem

anderen anzubringen;

d) einen Nachweis über die

nach dem zugelassenen

Baumuster hergestellten

Container zu führen. In diesem

Nachweis müssen mindestens

die Identifizierungs-

Nummern des Herstellers,

das Auslieferungsdatum des

Containers sowie die

Namen und Anschriften der

Personen, an die die Container

geliefert wurden, enthalten

sein.

4. Die Verwaltung kann Container

zulassen, die in ihrer Ausführung

von einem zugelassenen

Baumuster abweichen, wenn sie

der Ansicht ist, daß diese geänderte

Ausführung die Gültigkeit

der für die Zulassung des Baumusters

durchgeführten Prüfungen

nicht berührt.

5. Die Verwaltung erteilt einem

Hersteller die Erlaubnis, Sicherheits-

Zulassungsschilder auf

Grund der Zulassung nach dem

Baumuster anzubringen, erst

dann, wenn sie sich davon überzeugt

hat, daß der Hersteller ein

System der Fertigungskontolle

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eingerichtet hat, durch das sichergestellt

wird, daß die von ihm

hergestellten Container dem

zugelassenen Prototyp entsprechen.

Regel 6

Prüfung während der

Herstellung

Um sicherzustellen, daß Container

derselben Baumuster-Serie

entsprechend dem zugelassenen

Baumuster hergestellt werden,

untersucht oder prüft die Verwaltung

während jeder Herstellungsphase

der betreffenden Baumuster-

Serie so viele, wie sie für

erforderlich hält.

Regel 7

Mitteilung an die Verwaltung

Der Hersteller hat vor Aufnahme

der Produktion einer

jeden neuen Serie von Containern,

die entsprechend einem

zugelassenen Baumuster hergestellt

werden, die Verwaltung zu

unterrichten.

KAPITEL III

REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG

NEUER CONTAINER

Regel 8

Einzelzulassung von

Containern

Die Verwaltung kann, nachdem

sie eine Untersuchung vorgenommen

und den Prüfungen

beigewohnt hat, eine Zulassung

einzelner Container erteilen,

wenn sie der Auffassung ist, daß

der Container den Regelungen

dieses Übereinkommens entspricht;

in diesem Falle teilt die

Verwaltung dem Antragsteller die

Zulassung schriftlich mit und

diese Mitteilung berechtigt ihn,

auf dem Container das Sicherheits-

Zulassungsschild anzubringen.

KAPITEL IV

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG

VORHANDENER

CONTAINER UND NEUER

CONTAINER, DIE IM ZEITPUNKT

DER HERSTELLUNG

NICHT ZUGELASSEN WURDEN

Regel 9

Zulassung vorhander

Container

1. Wenn innerhalb von 5 Jahren

nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens der

Eigentümer eines vorhandenen

Containers einer Verwaltung die

folgenden Angaben liefert

a) Datum und Ort der Herstellung;

b) die Hersteller-Identifizierungsnummer

des Containers,

falls es eine solche

gibt;

c) das höchste Bruttogewicht;

d) i) den Nachweis, daß dieser

Containertyp während

eines Zeitraums

von mindestens zwei

Jahren im See- und/

oder Binnenverkehr

eingesetzt und sicher

war, oder

ii) einen von der Verwaltung

als ausreichend

angesehenen Nachweis,

daß der Container nach

einem Baumuster hergestellt

wurde, das Prüfungen

unterzogen

wurde, die ergaben, daß

er den technischen

Bedingungen nach

Anlage II entspricht,

mit Ausnahme der technischen

Bedingungen

für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen,

oder

iii) den Nachweis, daß der

Container nach Normen

hergestellt wurde,

die nach Ansicht der

Verwaltung den in

Anlage II zu diesem

Übereinkommen dargelegten

technischen

Bedingungen gleich-

wertig sind, mit Ausnahme

der technischen

Bedingungen für die

Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen;

e) das zulässige Stapelungsgewicht

bei 1,8 g (kg und lbs);

und

f) andere Angaben, die für

das Sicherheits-Zulassungsschild

benötigt werden;

wird die Verwaltung nach

Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens

dem Eigentümer schriftlich

bekanntgeben, ob die Zulassung

erteilt wird; falls dies

zutrifft, berechtigt diese Mitteilung

den Eigentümer, das Sicherheits-

Zulassungsschild anzubringen,

nach dem der betreffende

Container einer Überprüfung

nach Regel 2 unterzogen wurde.

Die Überprüfung des betreffenden

Containers und die Anbringung

des Sicherheits-Zulassungsschildes

müssen spätestens am

1. Januar 1985 erfolgen.

2. Vorhandene Container, welche

die Bedingungen für die

Zulassung nach Absatz 1 dieser

Regel nicht erfüllen, können zur

Zulassung nach Kapitel II oder

III dieser Anlage vorgeführt werden.

Für diese Container sind die

Vorschriften der Anlage II für die

Stirn- und/oder Seitenwand-

Festigkeitsprüfungen nicht anzuwenden.

Ist die Verwaltung

davon überzeugt, daß diese Container

tatsächlich vewendet wurden,

kann sie in dem Maße, in

dem sie es für zweckmäßig erachtet,

auf bestimmte Forderungen,

wie die Vorlage von Plänen und

die Durchführung von Prüfungen,

verzichten, mit Ausnahme

jedoch der Hebeprüfung und der

Bodenbelastungsprüfung.

Regel 10

Zulassung neuer Container,

die im Zeitpunkt

der Herstellung

nicht zugelassen wurden

Wenn am 6. September 1982

oder vor diesem Zeitpunkt der

Eigentümer eines neuen Containers,

der bei der Herstellung

nicht zugelassen wurde, einer

Verwaltung folgende Angaben

liefert

a) Datum und Ort der Herstellung;

b) die Hersteller-Identifizierungsnummer

des Containers,

falls es eine solche

gibt;

c) das höchste Bruttogewicht;

d) einen von der Verwaltung

als ausreichend angesehenen

Nachweis, daß der

Container nach einem Baumuster

hergestellt wurde,

das Prüfungen unterzogen

wurde, die ergaben, daß er

den technischen Bedingungen

nach Anlage II entspricht;

e) das zulässige Stapelungsgewicht

bei 1,8 g (kg und lbs);

und

f) andere Angaben, die für

das Sicherheits-Zulassungsschild

benötigt werden;

kann die Verwaltung nach

Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens

den Container ungeachtet

der Bestimmungen des Kapitels

II zulassen. Wird diese Zulassung

erteilt, teilt die Verwaltung

dies dem Eigentümer schriftlich

mit und diese Mitteilung berechtigt

den Eigentümer, das Sicherheits-

Zulassungsschild anzubringen,

nachdem der betreffende

Container einer Überprüfung

nach Regel 2 unterzogen wurde.

Die Überprüfung des betreffenden

Containers und die Anbringung

des Sicherheits-Zulassungsschildes

müssen spätestens am

1. Januar 1985 erfolgen.

Anhang

Anlage II

Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen

Einleitung

Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung,

die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden

Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene

Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen

a) der Container ist so zu befestigen, daß er keinen Kräften ausgesetzt ist, welche die übersteigen, für

die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde;

b) die Ladung im Container ist nach den für die betreffende Beförderungsart empfohlenen Beladerichtlinien

so zu verstauen, daß der Container durch die Ladung keinen Kräften ausgesetzt wird,

welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde.

Konstruktion

1. Jeder aus einem geeigneten Material hergestellte Container wird als sicher angesehen, wenn er die

nachstehenden Prüfungen in zufriedenstellender Weise erfüllt, ohne danach bleibende Verformungen oder

Veränderungen aufzuweisen, durch die seine vorgesehene Verwendung nicht möglich ist.

2. Die Abmessungen, die Lage und die entsprechenden Toleranzen der Eckbeschläge sind unter

Berücksichtigung der Hebe- und Befestigungsvorrichtungen, mit denen sie verwendet werden, nachzuprüfen.

Prüflasten und Prüfverfahren

Wenn es die Bauart des Containers zuläßt, sind die folgenden Prüflasten und Prüfverfahren auf alle

in der Prüfung befindlichen Container anzuwenden

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. August 1986 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation

(IMO) hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 für Österreich mit 28. August

1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Afghanistan, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien,

Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, China, Dänemark,

Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guinea, Honduras, Indien, Israel, Italien, Japan,

Jemen, Kanada, Republik Korea, Kuba, Liberia, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan,

Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei,

Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man und

Bermuda) und Weißrußland.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende

Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben

BULGARIEN

„Die Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß ihre Zustimmung zu Artikel 13 nicht als Änderung

ihres Standpunktes auszulegen ist, und daß eine allfällige Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller

an der Streitigkeit beteiligten Parteien an das Schiedsgericht weiterzuleiten ist."

CHILE

„. . . daß jegliche Abänderung des Übereinkommens oder seiner Anhänge für unser Land solange

nicht in Kraft sein werden, bis sie gemäß den Bestimmungen unserer innerstaatlichen Gesetzgebung

genehmigt und ratifiziert wurden."

DÄNEMARK

„. . . daß das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln gilt."

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

„In Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels XIII des Übereinkommens, die die schiedsrichterliche

Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens

regeln, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Zustimmung zu dieser Bestimmung

nicht als Änderung der Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik, nämlich daß eine Streitigkeit

nur mit der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Staaten zur Prüfung an das Schiedsgericht

weitergeleitet werden darf, verstanden werden darf."

„Die im Übereinkommen geforderte und auf dem Kennzeichen zu führende Kurzbezeichnung des

Staates ist jener ident, die den Staat bezeichnet, wo das Fahrzeug angemeldet ist, nämlich ,DDR'. Die für

alle sich im Zusammenhang dieses Übereinkommens ergebenden Fragen zuständige Behörde in der Deutschen

Demokratischen Republik ist die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK)."

FRANKREICH

„Die Französische Regierung erhebt gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV einen Vorbehalt

gegen (jenen Teil von) Artikel X, Absatz 4, der wie folgt lautet: ,die anderen Vertragsparteien sind durch

den Einwand einer Vertragspartei in der Frage der Zulassung der Container, auf die sich dieses Übereinkommen

bezieht, nicht gebunden'."

„Wird gegen eine Abänderung durch eine Vertragspartei ein Einwand erhoben, so sind die in der

Abänderung festgelegten Bestimmungen ihr gegenüber nicht wirksam."

KUBA

„Die Regierung der Republik Kuba ist bezüglich der in Artikel XIII des Übereinkommens enthaltenen

Bestimmungen der Ansicht, daß Streitigkeiten zwischen den Parteien auf diplomatischem Wege über

direkte Verhandlungen beigelegt werden sollten."

NEUSEELAND

„... die Regierung von Neuseeland ERKLÄRT, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen nicht für die

Cook Inseln, Niue und die Tokelau Inseln gilt."

SOWJETUNION

„Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XIII über die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten

über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens hält die Regierung der

Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik fest, daß ihre Annahme dieser Bestimmungen nicht als

Änderung der Auffassung der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß nämlich

eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der jeweiligen Streitigkeit betroffenen Parteien an das

Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, ausgelegt werden darf."

UKRAINE

Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

„. . . behält sich das Recht vor, das genannte Übereinkommen nicht auf ein Gebiet anzuwenden, dessen

internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches wahrnimmt, und zwar bis

zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreiches dem Generalsekretär

der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mitteilt, daß das genannte Übereinkommen

auch für irgendeines dieser Gebiete gültig ist."

WEISSRUSSLAND

Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.

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