552. Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC) samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. V Abs. 1 verfassungsändernden
Inhalt hat, samt Anlagen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsparteien
in der Erkenntnis der Notwendigkeit
beim Umschlag, bei der
Stapelung und bei der Beförderung
von Containern einen hohen
Grad der Sicherheit des menschlichen
Lebens zu gewährleisten;
in dem Bewußtsein der Notwendigkeit,
den internationalen
Containerverkehr zu erleichtern;
in der Erkenntnis der Vorteile,
hierfür allgemein gültige internationale
Sicherheitsbestimmungen
festzulegen;
in der Erwägung, daß dieses
Ziel am besten durch den
Abschluß eines Übereinkommens
erreicht werden kann;
haben beschlossen, Bauvorschriften
für Container festzulegen,
die die Sicherheit beim
Umschlag, bei der Stapelung und
bei der Beförderung während des
normalen Betriebs gewährleisten;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
Allgemeine Verpflichtung
auf Grund dieses
Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten
sich, den Bestimmungen die-
ses Übereinkommens und den
Anlagen, die Bestandteile dieses
Übereinkommens sind, Rechtskraft
zu geben.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet, wenn nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen
ist
1. „Container" ein Transportgefäß,
das
a) von dauerhafter Beschaffenheit
und daher genügend
widerstandsfähig ist, um
wiederholt verwendet werden
zu können;
b) besonders dafür gebaut ist,
um die Beförderung von
Gütern durch einen oder
mehrere Verkehrsträger
ohne Umladung des Inhalts
zu erleichtern;
c) so gebaut ist, daß es gesichert
und/oder leicht umgeschlagen
werden kann und
hierfür Eckbeschläge hat;
d) so bemessen ist, daß die von
den vier äußeren Ecken des
Bodens begrenzte Fläche
entweder
i) mindestens 14 m² (150
Quadratfuß) oder
ii) mindestens 7 m² (75
Quadratfuß) beträgt,
wenn dieser Container
mit oberen Eckbeschlägen
versehen ist.
Der Begriff „Container" schließt
weder Fahrzeuge noch die Verpackung
ein, jedoch sind Container,
die auf Chassis befördert
werden, eingeschlossen.
2. „Eckbeschläge" eine Anordnung
von Öffnungen und Flächen
an der Ober- und/oder
Unterseite eines Containers für
Umschlag, Stapelung und/oder
Sicherung.
3. „Verwaltung" die Regierung
einer Vertragspartei, unter deren
Zuständigkeit Container zugelassen
werden.
4. „Zugelassen" von der Verwaltung
zugelassen.
5. „Zulassung" die Entscheidung
einer Verwaltung, daß ein
Baumuster oder ein Container die
nach diesem Übereinkommen
vorgesehene Sicherheit gewährleistet.
6. „Internationale Beförderung"
eine Beförderung, deren
Abgangs- und Bestimmungsorte
in den Hoheitsgebieten von zwei
Ländern liegen, von denen mindestens
eines dieses Übereinkommen
anwendet. Dieses Übereinkommen
gilt auch, wenn ein Teil
einer Beförderung zwischen zwei
Ländern in dem Hoheitsgebiet
eines Landes stattfindet, auf das
dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
7. „Ladung" Güter und Gegenstände
jeder Art, die in den Containern
befördert werden.
8. „Neuer Container" einen
Container, mit dessen Herstellung
am oder nach dem Tage des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens
begonnen wurde.
9. „Vorhandener Container"
einen Container, der kein neuer
Container ist.
10. „Eigentümer" den Eigentümer
im Sinne der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Vertragspartei
oder den Mieter oder den
Verwahrer, wenn die Parteien
eines Vertrages vereinbaren, daß
der Mieter oder Verwahrer die
Haftung des Eigentümers für die
Instandhaltung und Überprüfung
des Containers entsprechend den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
übernimmt.
11. „Containertyp" das von der
Verwaltung zugelassene Baumuster.
12. „Seriencontainer" einen
Container, der dem zugelassenen
Baumuster entsprechend hergestellt
wurde.
13. „Prototyp" einen Container,
der für die in einer Baumuster-
Serie hergestellten oder herzustellenden
Container repräsentativ
ist.
14. „Höchstes Bruttogewicht"
oder „R" (Rating) das höchste
zulässige Gesamtgewicht des
Containers und seiner Ladung.
15. „Eigengewicht" das Gewicht
des leeren Containers einschließlich
aller ständig angebrachten
Zusatzausrüstungen.
16. „Höchste zulässige Nutzlast"
oder „P" die Differenz zwischen
dem höchsten Bruttogewicht
und dem Eigengewicht.
Artikel III
Anwendungsbereich
1. Dieses Übereinkommen gilt
für neue und vorhandene Container,
die für eine internationale
Beförderung verwendet werden,
mit Ausnahme der besonders für
den Luftverkehr entwickelten
Container.
2. Jeder neue Container ist entweder
nach den Bestimmungen
für die Typprüfung oder nach
den Bestimmungen für die Einzelprüfung
entsprechend Anlage I
zuzulassen.
3. Jeder vorhandene Container
ist nach den Bestimmungen für
die Zulassung vorhandener Container
entsprechend Anlage I binnen
fünf Jahren nach dem Tage
des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
zuzulassen.
Artikel IV
Prüfung, Besichtigung,
Zulassung und Instandhaltung
1. Zur Durchführung der
Bestimmungen nach Anlage I
führt jede Verwaltung ein wirksames
Verfahren für die Prüfung,
Besichtigung und Zulassung der
Container entsprechend den in
diesem Übereinkommen festgelegten
Kriterien ein; sie kann
jedoch ordnungsgemäß von ihr
beauftragte Organisationen mit
der Prüfung, Besichtigung und
Zulassung betrauen.
2. Eine Verwaltung, die eine
Organisation mit dieser Prüfung,
Besichtigung und Zulassung
beauftragt, unterrichtet den
Generalsekretär der Zwischenstaatlichen
Beratenden Seeschifffahrts-
Organisation (nachstehend
als „die Organisation" bezeichnet)
darüber, der die Vertragsparteien
in Kenntnis setzt.
3. Der Zulassungsantrag kann
an die Verwaltung jeder Vertragspartei
gerichtet werden.
4. Jeder Container ist nach
Anlage I in sicherem Zustand zu
erhalten.
5. Entspricht ein zugelassener
Container nicht den Anlagen I
und II, so wird die zuständige
Verwaltung die von ihr für erforderlich
angesehenen Maßnahmen
treffen, damit der Container diesen
Vorschriften entspricht, oder
um die Zulassung zu entziehen.
Artikel V
Anerkennung der Zulassung
1. Die entsprechend diesem
Übereinkommen unter der
Zuständigkeit einer Vertragspartei
erteilte Zulassung wird von
den anderen Vertragsparteien
anerkannt. Diese wird von den
anderen Vertragsparteien als
ebenso verbindlich angesehen wie
eine von ihnen erteilte Zulassung.
2. Eine Vertragspartei darf
weder andere bautechnische
Sicherheitsvorschriften noch
andere bautechnische Sicherheitsprüfungen
für Container erlassen,
für die dieses Übereinkommen
gilt; jedoch schließt keine Bestimmung
dieses Übereinkommens
die Anwendung innerstaatlicher
Regelungen oder Gesetze oder
internationaler Vereinbarungen
aus, die zusätzliche bautechnische
Sicherheitsvorschriften oder -prüfungen
vorschreiben, für Container,
die besonders für die Beförderung
gefährlicher Güter gebaut
sind oder für besondere Bauteile
für Container zur Beförderung
von flüssigem Massengut oder für
Container, die auf dem Luftweg
befördert werden. Der Begriff
„gefährliche Güter" ist im Sinne
internationaler Vereinbarungen
zu verstehen.
Artikel VI
Kontrolle
1. Jeder nach Artikel III zugelassene
Container unterliegt auf
dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
einer Kontrolle, die von
Personen ausgeübt wird, welche
hierzu von den Vertragsparteien
ordnungsgemäß ermächtigt worden
sind. Diese Kontrolle ist auf
die Überprüfung zu beschränken,
ob der Container ein gültiges diesem
Übereinkommen entsprechendes
Sicherheits-Zulassungsschild
trägt, es sei denn, daß
wichtige Gründe für die
Annahme sprechen, daß der
Zustand des Containers eine
offensichtliche Gefährdung der
Sicherheit darstellt. In diesem Fall
übt die mit der Kontrolle beauftragte
Person diese nur soweit
aus, wie es notwendig ist, um
sicherzustellen, daß der Container
vor seiner Weiterverwendung
den Sicherheitsvorschriften wieder
entspricht.
2. Falls der Container auf
Grund eines Mangels, der schon
zum Zeitpunkt seiner Zulassung
vorhanden gewesen sein könnte,
den Sicherheitsvorschriften nicht
mehr entspricht, wird die für
diese Zulassung verantwortliche
Verwaltung von der Vertragspartei
unterrichtet, die den Mangel
festgestellt hat.
Artikel VII
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme,
Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt
bis zum 15. Jänner 1973 beim
Büro der Vereinten Nationen in
Genf und anschließend vom
1. Feber 1973 bis einschließlich
31. Dezember 1973 am Sitz der
Organisation in London für alle
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder Mitglieder einer
ihrer Sonderorganisationen oder
der Internationalen Atomenergie-
Organisation oder Parteien des
Statuts des Internationalen
Gerichtshofs sowie für jeden
anderen Staat, den die Generalversammlung
der Vereinten
Nationen einlädt, Partei dieses
Übereinkommens zu werden, zur
Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten.
3. Dieses Übereinkommen liegt
für jeden der in Absatz 1 bezeichneten
Staaten zum Beitritt auf.
4. Die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Organisation
hinterlegt (nachstehend als „der
Generalsekretär" bezeichnet).
Artikel VIII
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt
zwölf Monate nach dem Tag der
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen ratifiziert,
annimmt oder genehmigt oder
ihm nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
beitritt, tritt dieses Übereinkommen
zwölf Monate nach
dem Tag in Kraft, an dem dieser
Staat seine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten
einer Änderung Vertragspartei
dieses Übereinkommens
wird, gilt in Ermangelung einer
anderslautenden Erklärung als
a) Vertragspartei des geänderten
Übereinkommens; und
b) als Vertragspartei des nichtgeänderten
Übereinkommens
für jede Vertragspartei
des Übereinkommens,
die nicht an diese Änderung
gebunden ist.
Artikel IX
Verfahren zur Änderung
des Übereinkommens
oder einzelner
Teile desselben
1. Dieses Übereinkommen kann
auf Vorschlag einer Vertragspartei
nach einem der folgenden
Verfahren geändert werden.
2. Änderung auf Grund einer
Überprüfung in der Organisation
a) Auf Antrag einer Vertragspartei
wird jede von dieser
Partei vorgeschlagene
Änderung dieses Übereinkommens
in der Organisation
geprüft. Wird der Vorschlag
mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Vertreter
im Schiffssicherheitsausschuß
der Organisation
angenommen, an dessen
Arbeit teilzunehmen alle
Vertragsparteien unter
Zuerkennung des Stimmrechts
eingeladen werden,
wird die Änderung allen
Mitgliedern der Organisation
und allen Vertragsparteien
mindestens sechs
Monate vor der Überprüfung
durch die Versammlung
der Organisation mitgeteilt.
Jede Vertragspartei,
die nicht Mitglied der
Organisation ist, ist berechtigt,
an der Erörterung der
Änderung durch die Versammlung
teilzunehmen
und abzustimmen.
b) Wird der Vorschlag von
einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und
abstimmenden Vertreter in
der Versammlung angenommen
und umfaßt diese
Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Ver-
tragsparteien, so übermittelt
der Generalsekretär die
Änderung allen Vertragsparteien
zur Annahme.
c) Diese Änderung tritt zwölf
Monate nach der Annahme
durch zwei Drittel der Vertragsparteien
in Kraft. Die
Änderung tritt für alle Vertragsparteien
in Kraft mit
Ausnahme derjenigen, die
vor ihrem Inkrafttreten eine
Erklärung abgegeben
haben, daß sie die Änderung
nicht annehmen.
3. Änderung durch eine Konferenz
Auf Antrag einer Vertragspartei,
der mindestens von einem
Drittel der Vertragsparteien zu
unterstützen ist, wird der Generalsekretär
zur Prüfung der
Änderungen des Übereinkommens
eine Konferenz einberufen,
zu der alle in Artikel VII bezeichneten
Staaten eingeladen werden.
Artikel X
Besonderes Verfahren
zur Änderung der Anlagen
1. Jede Änderung der Anlagen,
die von einer Vertragspartei vorgeschlagen
wird, wird in der
Organisation auf Antrag dieser
Partei geprüft.
2. Wird der Vorschlag von
einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Vertreter im Schiffssicherheitsausschuß
der Organisation angenommen,
an dessen Erörterungen
teilzunehmen alle Vertragsparteien
unter Zuerkennung des
Stimmrechts eingeladen werden,
und umfaßt diese Mehrheit eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertragsparteien,
so übermittelt der Generalsekretär
diese Änderung allen
Vertragsparteien zur Annahme.
3. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Änderung wird vom
Schiffssicherheitsausschuß bei
ihrer Annahme festgelegt, sofern
nicht ein Fünftel der Vertragsparteien
oder fünf Vertragsparteien,
je nachdem, welches die geringere
Anzahl ist, zu einem früheren
Zeitpunkt, der vom Schiffssicherheitsausschuß
gleichzeitig
festgelegt wird, dem Generalsekretär
mitteilen, daß sie gegen die
Änderung Einspruch erheben.
Die in diesem Absatz vorgesehenen
Zeitpunkte werden von einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertreter
im Schiffssicherheitsausschuß
festgelegt, die ihrerseits eine
Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien
umfassen muß.
4. Bei Inkrafttreten einer Änderung
ersetzt diese für alle Vertragsparteien,
die keinen Einspruch
gegen diese Änderung
erhoben haben, jede frühere
Bestimmung, auf die sie sich
bezieht; ein Einspruch, der von
einer Vertragspartei gegen diese
Änderung erhoben wurde, ist für
die anderen Vertragsparteien hinsichtlich
der Zulassung von Containern,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet,
nicht verbindlich.
5. Der Generalsekretär unterrichtet
alle Vertragsparteien und
alle Mitglieder der Organisation
über jeden Antrag oder jede Mitteilung,
die im Sinne dieses Artikels
unterbreitet werden, sowie
über den Zeitpunkt, an dem jede
Änderung in Kraft tritt.
6. Wenn der Schiffssicherheitsausschuß
einen Änderungsvorschlag
zu den Anlagen prüft, diesen
jedoch nicht annimmt, kann
jede Vertragspartei die Einberufung
einer Konferenz beantragen,
zu der alle in Artikel VII bezeichneten
Staaten eingeladen werden.
Wenn mindestens ein Drittel der
übrigen Vertragsparteien ihre
Zustimmung notifiziert hat,
beruft der Generalsekretär zur
Prüfung der Änderung der Anlagen
eine Konferenz ein.
Artikel XI
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen durch Hin-
terlegung einer Urkunde beim
Generalsekretär kündigen. Die
Kündigung wird ein Jahr nach
dem Tag der Hinterlegung beim
Generalsekretär wirksam.
2. Eine Vertragspartei, die
gegen eine Änderung der Anlagen
Einspruch erhoben hat, kann
das Übereinkommen kündigen;
diese Kündigung wird mit dem
Tag des Inkrafttretens dieser
Änderung wirksam.
Artikel XII
Außerkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt
außer Kraft, wenn die Zahl der
Vertragsparteien zwölf Monate
lang weniger als fünf beträgt.
Artikel XIII
Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
oder auf andere Weise
beigelegt werden kann, wird auf
Antrag einer von ihnen einem wie
folgt zusammengesetzten
Schiedsgericht vorgelegt: jede der
an der Streitigkeit beteiligten Parteien
ernennt einen Schiedsrichter;
die beiden Schiedsrichter
ernennen einen dritten Schiedsrichter
als Schiedsgerichtsvorsitzenden.
Hat eine der Parteien
drei Monate nach Erhalt des
Antrags noch keinen Schiedsrichter
ernannt oder haben die
Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden
gewählt, so kann jede
der Parteien den Generalsekretär
ersuchen, einen Schiedsrichter
oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden
zu ernennen.
2. Die Entscheidung des nach
Absatz 1 gebildeten Schiedsgerichts
ist für die an der Streitigkeit
beteiligten Parteien bindend.
3. Das Schiedsgericht beschließt
seine eigene Geschäftsordnung.
4. Das Schiedsgericht entscheidet
sowohl über sein Verfahren
und seinen Verhandlungsort als
auch über jede ihm vorgelegte
Streitfrage mit Stimmenmehrheit.
5. Jede Streitfrage, die sich zwischen
den an der Streitigkeit
beteiligten Parteien wegen der
Auslegung oder Durchführung
des Schiedsspruches ergeben
sollte, kann von einer der Parteien
dem Schiedsgericht, das den
Spruch gefällt hat, zur Entscheidung
vorgelegt werden.
Artikel XIV
Vorbehalte
1. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind zulässig, wobei
jedoch die Artikel I bis VI, XIII,
dieser Artikel und die Anlagen
ausgenommen sind; die Vorbehalte
müssen schriftlich mitgeteilt
und, falls dies vor der Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde geschieht, in dieser
Urkunde bestätigt werden.
Der Generalsekretär teilt diese
Vorbehalte allen in Artikel VII
bezeichneten Staaten mit.
2. Jeder nach Absatz 1 mitgeteilte
Vorbehalt
a) ändert die Bestimmungen
dieses Übereinkommens,
auf die er sich bezieht, für
die Vertragspartei, die den
Vorbehalt gemacht hat,
nach Maßgabe des Vorbehalts,
und
b) ändert diese Bestimmungen
für die anderen Vertragsparteien
in ihren Beziehungen
zu der Vertragspartei,
die den Vorbehalt gemacht
hat, in demselben Maße.
3. Jede Vertragspartei, die einen
Vorbehalt nach Absatz 1 mitgeteilt
hat, kann ihn jederzeit durch
Notifikation an den Generalsekretär
zurückziehen.
Artikel XV
Notifikation
Außer den Notifikationen und
Mitteilungen nach den Artikeln
IX, X und XIV notifiziert
der Generalsekretär allen in Artikel
VII bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen, Annahmen,
Genehmigungen und Beitritte
nach Artikel VII;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel VIII;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderungen dieses
Übereinkommens nach
den Artikeln IX und X;
d) die Kündigungen nach Artikel
XI;
e) das Außerkrafttreten dieses
Übereinkommens nach
Artikel XII.
Artikel XVI
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
deren chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär hinterlegt,
der allen in Artikel VII
bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die
unterzeichneten, hierzu von ihren
Regierungen gehörig befugten
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen in Genf am zweiten
Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.
ANLAGE I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE
PRÜFUNG, BESICHTIGUNG,
ZULASSUNG UND
INSTANDHALTUNG VON
CONTAINERN
KAPITEL I
GEMEINSAME REGELN FÜR
ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN
Regel 1
Sicherheits-Zulassungsschild
1. a) Ein Sicherheits-Zulassungsschild
entsprechend
dem Anhang zu dieser
Anlage ist dauerhaft an
jedem zugelassenen
Container neben anderen
amtlichen Zulassungsschildern
an einer
gut sichtbaren Stelle
anzubringen, an der es
nicht leicht beschädigt
werden kann.
b) Auf jedem Container,
mit dessen Herstellung
am oder nach dem
1. Jänner 1984 begonnen
worden ist, müssen alle
Angaben über das höchste
Bruttogewicht auf
dem Container mit der
entsprechenden Information
auf dem SicherheitsZulassungsschild
übereinstimmen.
c) Auf jedem Container,
mit dessen Herstellung
vor dem 1. Jänner 1984
begonnen worden ist,
müssen bis spätestens
1. Jänner 1989 alle
Angaben über das höchste
Bruttogewicht mit
der entsprechenden
Information auf dem
Sicherheits-Zulassungsschild
in Übereinstimmung
gebracht werden.
2. a) Das Schild muß folgende
Angaben mindestens in
englischer oder französischer
Sprache enthalten
„CSC-SICHERHEITSZULASSUNG"
Land der Zulassung und
Zulassungsbezeichnung
Datum (Monat und
Jahr) der Herstellung
Hersteller-Indentifizierungsnummer
des Containers
— oder bei vorhandenen
Containern,
für die diese Nummer
nicht bekannt ist, die von
der Verwaltung zugeteilte
Nummer
Höchstes Bruttogewicht
(kg und lbs)
Zulässiges Stapelungsgewicht
bei 1,8 g (kg und
lbs)
Belastungswert bei der
Querverwindungsprüfung
(kg und lbs)
b) Auf dem Zulassungsschild
soll ein freier
Raum für die Eintragung
der Stirn- und/oder Seitenwand-
Festigkeitswerte
(-faktoren) nach
dieser Regel Absatz 3
und den Prüfungen 6
und 7 der Anlage II vorgesehen
werden; außerdem
soll auf dem Zulassungsschild
ein freier
Raum vorbehalten bleiben,
in dem gegebenenfalls
das Datum (Monat
und Jahr) der ersten und
der folgenden Instandhaltungsüberprüfungen
angegeben wird.
3. Ist die Verwaltung der
Ansicht, daß ein neuer Container
diesem Übereinkommen im Hinblick
auf die Sicherheit entspricht,
und wenn der für solche
Container festgelegte Stirn- und/
oder Seitenwand-Festigkeitswert
(Faktor) größer oder kleiner ist
als der in Anlage II vorgeschlagene,
ist dieser Wert auf dem
Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
4. Das Vorhandensein des
Sicherheits-Zulassungsschildes
enthebt nicht der Verpflichtung,
Kennzeichnungen oder andere
Angaben anzubringen, die gegebenenfalls
durch andere geltende
Regelungen vorgeschrieben sind.
Regel 2
Instandhaltung und
Überprüfung
1. Der Eigentümer ist verpflichtet,
den Container in sicherem
Zustand zu erhalten.
2. a) Der Eigentümer eines
zugelassenen Containers
überprüft den Container
nach dem von der entsprechenden
Vertragspartei
vorgeschriebenen
oder anerkannten Verfahren
oder läßt ihn
nach diesem Verfahren
überprüfen, und zwar in
Abständen, die mit. den
Betriebsbedingungen
vereinbar sind.
b) Das Datum (Monat und
Jahr), vor dem die erste
Überprüfung des neuen
Containers durchgeführt
werden muß, ist auf dem
Sicherheits-Zulassungsschild
anzugeben.
c) Das Datum (Monat und
Jahr), bis zu dem der
Container einer erneuten
Überprüfung zu unterziehen
ist, muß deutlich
auf dem SicherheitsZulassungsschild
oder in
dessen nächstmöglicher
Nähe auf dem Container
angegeben werden, und
zwar in einer Form, die
für die Vertragspartei,
die das besondere Verfahren
der Überprüfung
vorgeschrieben oder
anerkannt hat, annehmbar
ist.
d) Der Zeitraum zwischen
dem Datum der Herstellung
und dem Datum
der ersten Überprüfung
darf nicht mehr als fünf
Jahre betragen. Weitere
Überprüfungen neuer
Container und erneute
Überprüfungen vorhandener
Container müssen
innerhalb von 30 Monaten
erfolgen. Durch
diese Überprüfungen ist
festzustellen, ob der
Container Mängel aufweist,
die irgendeine
Gefahr für Personen
darstellen können. Als
Übergangsmaßnahme
wird bis zum 1. Jänner
1987 die Anwendung
aller Bestimmungen ausgesetzt,
auf Grund derer
auf den Containern das
Datum der ersten Überprüfung
neuer Container
oder der erneuten Überprüfung
neuer Container
nach Regel 10 und vorhandener
Container
angegeben werden muß.
Die Verwaltung kann
jedoch strengere Bestimmungen
für Container
von inländischen Eigentümern
erlassen.
3. a) Als Alternative zu
Absatz 2 kann die betreffende
Vertragspartei ein
Programm der laufenden
Überprüfung genehmigen,
wenn sie auf Grund
der vom Eigentümer vorgelegten
Beweise überzeugt
ist, daß dieses Programm
einen Sicherheitsstandard
gewährleistet,
der nicht unter dem
in Absatz 2 festgesetzten
Standard liegt.
b) Zum Zeichen, daß der
Container gemäß einem
genehmigten Programm
der laufenden Überprüfung
verwendet wird, ist
eine Markierung, die die
Buchstaben „ACEP"
und das Kennzeichen
der Vertragspartei enthält,
die die Genehmigung
für das Programm
erteilt hat, auf dem
Sicherheits-Zulassungsschild
oder in dessen
nächstmöglicher Nähe
auf dem Container anzubringen.
c) Alle Überprüfungen, die
gemäß einem solchen
Programm durchgeführt
werden, dienen dazu
festzustellen, ob der
Container Mängel aufweist,
die eine Gefahr
für Personen darstellen
können. Die Überprüfungen
sind im Zusammenhang
mit einer größeren
Reparatur, Wiederaufarbeitung
und zu
Beginn oder bei Beendigung
des Mietverhältnisses
durchzuführen. Sie
müssen in jedem Fall
mindestens alle
30 Monate stattfinden.
d) Als Übergangsmaßnahme
wird bis zum 1. Jänner
1987 die Anwendung
aller Bestimmungen ausgesetzt,
nach denen ein
Container, der gemäß
einem genehmigten Programm
der laufenden
Überprüfung verwendet
wird, entsprechend
gekennzeichnet sein
muß. Die Verwaltung
kann jedoch strengere
Bestimmungen für Container
von inländischen
Eigentümern erlassen.
4. Im Sinne dieser Regelung ist
„die betreffende Vertragspartei"
die Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet der Eigentümer
seinen Wohnsitz oder seinen
Hauptsitz hat. Hat jedoch der
Eigentümer seinen Wohnsitz
oder seinen Hauptsitz in einem
Land, dessen Regierung noch
keine Bestimmungen erlassen hat,
um ein Überprüfungssystem vorzuschreiben
oder anzuerkennen,
kann er, bis derartige Bestimmungen
erlassen worden sind, das von
der Verwaltung einer Vertragspartei
vorgeschriebene oder anerkannte
Verfahren anwenden, die
bereit ist, als „betroffene Vertragspartei"
zu handeln. Der
Eigentümer muß die Bedingungen
für die Anwendung solcher
Verfahren erfüllen, die von der
betreffenden Verwaltung festgelegt
wurden.
KAPITEL II
REGELN FÜR DIE ZULASSUNG
NEUER CONTAINER
NACH BAUMUSTER
Regel 3
Zulassung neuer Container
Um im Hinblick auf die Sicherheit
nach diesem Übereinkommen
zugelassen zu werden, haben
alle neuen Container den Vorschriften
nach Anlage II zu entsprechen.
Regel 4
Zulassung des Baumusters
Bei Containern, für die ein
Antrag auf Zulassung gestellt
wurde, prüft die Verwaltung die
Baupläne und wohnt der Prüfung
des Prototyps bei, um sich zu vergewissern,
daß die Container der
Anlage II entsprechen. Wenn sie
sich davon überzeugt hat, unterrichtet
sie den Antragsteller
schriftlich darüber, daß der Container
den Regelungen dieses
Übereinkommens entspricht;
diese Mitteilung berechtigt den
Hersteller, an allen Containern
derselben Serie das SicherheitsZulassungsschild
anzubringen.
Regel 5
Bestimmungen für die
Zulassung nach Baumuster
1. Sind die Container in Serie
herzustellen, so ist der Antrag auf
Zulassung nach Baumuster bei
der Verwaltung zusammen mit
den Plänen und Konstruktionsunterlagen
des zuzulassenden
Containertyps sowie allen sonstigen
Angaben, welche die Verwaltung
fordern könnte, einzureichen.
2. Der Antragsteller muß die
Identifizierungskennzeichen angeben,
die der Hersteller dem
Containertyp zuteilt, auf den sich
der Zulassungsantrag bezieht.
3. Dem Antrag muß ebenfalls
eine Erklärung des Herstellers
beigefügt werden, worin dieser
sich verpflichtet
a) der Verwaltung jeden Container
des betreffenden Baumusters
zur Verfügung zu
stellen, den die Verwaltung
prüfen möchte;
b) der Verwaltung jede Änderung
der Beschaffenheit
oder der Konstruktionsmerkmale
des Containers
zu melden und das Sicherheits-
Zulassungsschild erst
nach Erhalt der Zustimmung
der Verwaltung
anzubringen;
c) das Sicherheits-Zulassungsschild
an jedem Container
der zugelassenen Baumuster-
Serie und an keinem
anderen anzubringen;
d) einen Nachweis über die
nach dem zugelassenen
Baumuster hergestellten
Container zu führen. In diesem
Nachweis müssen mindestens
die Identifizierungs-
Nummern des Herstellers,
das Auslieferungsdatum des
Containers sowie die
Namen und Anschriften der
Personen, an die die Container
geliefert wurden, enthalten
sein.
4. Die Verwaltung kann Container
zulassen, die in ihrer Ausführung
von einem zugelassenen
Baumuster abweichen, wenn sie
der Ansicht ist, daß diese geänderte
Ausführung die Gültigkeit
der für die Zulassung des Baumusters
durchgeführten Prüfungen
nicht berührt.
5. Die Verwaltung erteilt einem
Hersteller die Erlaubnis, Sicherheits-
Zulassungsschilder auf
Grund der Zulassung nach dem
Baumuster anzubringen, erst
dann, wenn sie sich davon überzeugt
hat, daß der Hersteller ein
System der Fertigungskontolle
344
eingerichtet hat, durch das sichergestellt
wird, daß die von ihm
hergestellten Container dem
zugelassenen Prototyp entsprechen.
Regel 6
Prüfung während der
Herstellung
Um sicherzustellen, daß Container
derselben Baumuster-Serie
entsprechend dem zugelassenen
Baumuster hergestellt werden,
untersucht oder prüft die Verwaltung
während jeder Herstellungsphase
der betreffenden Baumuster-
Serie so viele, wie sie für
erforderlich hält.
Regel 7
Mitteilung an die Verwaltung
Der Hersteller hat vor Aufnahme
der Produktion einer
jeden neuen Serie von Containern,
die entsprechend einem
zugelassenen Baumuster hergestellt
werden, die Verwaltung zu
unterrichten.
KAPITEL III
REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG
NEUER CONTAINER
Regel 8
Einzelzulassung von
Containern
Die Verwaltung kann, nachdem
sie eine Untersuchung vorgenommen
und den Prüfungen
beigewohnt hat, eine Zulassung
einzelner Container erteilen,
wenn sie der Auffassung ist, daß
der Container den Regelungen
dieses Übereinkommens entspricht;
in diesem Falle teilt die
Verwaltung dem Antragsteller die
Zulassung schriftlich mit und
diese Mitteilung berechtigt ihn,
auf dem Container das Sicherheits-
Zulassungsschild anzubringen.
KAPITEL IV
REGELN FÜR DIE ZULASSUNG
VORHANDENER
CONTAINER UND NEUER
CONTAINER, DIE IM ZEITPUNKT
DER HERSTELLUNG
NICHT ZUGELASSEN WURDEN
Regel 9
Zulassung vorhander
Container
1. Wenn innerhalb von 5 Jahren
nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens der
Eigentümer eines vorhandenen
Containers einer Verwaltung die
folgenden Angaben liefert
a) Datum und Ort der Herstellung;
b) die Hersteller-Identifizierungsnummer
des Containers,
falls es eine solche
gibt;
c) das höchste Bruttogewicht;
d) i) den Nachweis, daß dieser
Containertyp während
eines Zeitraums
von mindestens zwei
Jahren im See- und/
oder Binnenverkehr
eingesetzt und sicher
war, oder
ii) einen von der Verwaltung
als ausreichend
angesehenen Nachweis,
daß der Container nach
einem Baumuster hergestellt
wurde, das Prüfungen
unterzogen
wurde, die ergaben, daß
er den technischen
Bedingungen nach
Anlage II entspricht,
mit Ausnahme der technischen
Bedingungen
für die Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen,
oder
iii) den Nachweis, daß der
Container nach Normen
hergestellt wurde,
die nach Ansicht der
Verwaltung den in
Anlage II zu diesem
Übereinkommen dargelegten
technischen
Bedingungen gleich-
wertig sind, mit Ausnahme
der technischen
Bedingungen für die
Stirn- und Seitenwandfestigkeitsprüfungen;
e) das zulässige Stapelungsgewicht
bei 1,8 g (kg und lbs);
und
f) andere Angaben, die für
das Sicherheits-Zulassungsschild
benötigt werden;
wird die Verwaltung nach
Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens
dem Eigentümer schriftlich
bekanntgeben, ob die Zulassung
erteilt wird; falls dies
zutrifft, berechtigt diese Mitteilung
den Eigentümer, das Sicherheits-
Zulassungsschild anzubringen,
nach dem der betreffende
Container einer Überprüfung
nach Regel 2 unterzogen wurde.
Die Überprüfung des betreffenden
Containers und die Anbringung
des Sicherheits-Zulassungsschildes
müssen spätestens am
1. Januar 1985 erfolgen.
2. Vorhandene Container, welche
die Bedingungen für die
Zulassung nach Absatz 1 dieser
Regel nicht erfüllen, können zur
Zulassung nach Kapitel II oder
III dieser Anlage vorgeführt werden.
Für diese Container sind die
Vorschriften der Anlage II für die
Stirn- und/oder Seitenwand-
Festigkeitsprüfungen nicht anzuwenden.
Ist die Verwaltung
davon überzeugt, daß diese Container
tatsächlich vewendet wurden,
kann sie in dem Maße, in
dem sie es für zweckmäßig erachtet,
auf bestimmte Forderungen,
wie die Vorlage von Plänen und
die Durchführung von Prüfungen,
verzichten, mit Ausnahme
jedoch der Hebeprüfung und der
Bodenbelastungsprüfung.
Regel 10
Zulassung neuer Container,
die im Zeitpunkt
der Herstellung
nicht zugelassen wurden
Wenn am 6. September 1982
oder vor diesem Zeitpunkt der
Eigentümer eines neuen Containers,
der bei der Herstellung
nicht zugelassen wurde, einer
Verwaltung folgende Angaben
liefert
a) Datum und Ort der Herstellung;
b) die Hersteller-Identifizierungsnummer
des Containers,
falls es eine solche
gibt;
c) das höchste Bruttogewicht;
d) einen von der Verwaltung
als ausreichend angesehenen
Nachweis, daß der
Container nach einem Baumuster
hergestellt wurde,
das Prüfungen unterzogen
wurde, die ergaben, daß er
den technischen Bedingungen
nach Anlage II entspricht;
e) das zulässige Stapelungsgewicht
bei 1,8 g (kg und lbs);
und
f) andere Angaben, die für
das Sicherheits-Zulassungsschild
benötigt werden;
kann die Verwaltung nach
Abschluß dieses Ermittlungsverfahrens
den Container ungeachtet
der Bestimmungen des Kapitels
II zulassen. Wird diese Zulassung
erteilt, teilt die Verwaltung
dies dem Eigentümer schriftlich
mit und diese Mitteilung berechtigt
den Eigentümer, das Sicherheits-
Zulassungsschild anzubringen,
nachdem der betreffende
Container einer Überprüfung
nach Regel 2 unterzogen wurde.
Die Überprüfung des betreffenden
Containers und die Anbringung
des Sicherheits-Zulassungsschildes
müssen spätestens am
1. Januar 1985 erfolgen.
Anhang
Anlage II
Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen
Einleitung
Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, daß die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung,
die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden
Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene
Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen
a) der Container ist so zu befestigen, daß er keinen Kräften ausgesetzt ist, welche die übersteigen, für
die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde;
b) die Ladung im Container ist nach den für die betreffende Beförderungsart empfohlenen Beladerichtlinien
so zu verstauen, daß der Container durch die Ladung keinen Kräften ausgesetzt wird,
welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde.
Konstruktion
1. Jeder aus einem geeigneten Material hergestellte Container wird als sicher angesehen, wenn er die
nachstehenden Prüfungen in zufriedenstellender Weise erfüllt, ohne danach bleibende Verformungen oder
Veränderungen aufzuweisen, durch die seine vorgesehene Verwendung nicht möglich ist.
2. Die Abmessungen, die Lage und die entsprechenden Toleranzen der Eckbeschläge sind unter
Berücksichtigung der Hebe- und Befestigungsvorrichtungen, mit denen sie verwendet werden, nachzuprüfen.
Prüflasten und Prüfverfahren
Wenn es die Bauart des Containers zuläßt, sind die folgenden Prüflasten und Prüfverfahren auf alle
in der Prüfung befindlichen Container anzuwenden
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. August 1986 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
(IMO) hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 für Österreich mit 28. August
1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Afghanistan, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien,
Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, China, Dänemark,
Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guinea, Honduras, Indien, Israel, Italien, Japan,
Jemen, Kanada, Republik Korea, Kuba, Liberia, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan,
Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei,
Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Insel Man und
Bermuda) und Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende
Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben
BULGARIEN
„Die Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß ihre Zustimmung zu Artikel 13 nicht als Änderung
ihres Standpunktes auszulegen ist, und daß eine allfällige Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller
an der Streitigkeit beteiligten Parteien an das Schiedsgericht weiterzuleiten ist."
CHILE
„. . . daß jegliche Abänderung des Übereinkommens oder seiner Anhänge für unser Land solange
nicht in Kraft sein werden, bis sie gemäß den Bestimmungen unserer innerstaatlichen Gesetzgebung
genehmigt und ratifiziert wurden."
DÄNEMARK
„. . . daß das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln gilt."
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
„In Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels XIII des Übereinkommens, die die schiedsrichterliche
Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des Übereinkommens
regeln, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Zustimmung zu dieser Bestimmung
nicht als Änderung der Auffassung der Deutschen Demokratischen Republik, nämlich daß eine Streitigkeit
nur mit der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Staaten zur Prüfung an das Schiedsgericht
weitergeleitet werden darf, verstanden werden darf."
„Die im Übereinkommen geforderte und auf dem Kennzeichen zu führende Kurzbezeichnung des
Staates ist jener ident, die den Staat bezeichnet, wo das Fahrzeug angemeldet ist, nämlich ,DDR'. Die für
alle sich im Zusammenhang dieses Übereinkommens ergebenden Fragen zuständige Behörde in der Deutschen
Demokratischen Republik ist die DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK)."
FRANKREICH
„Die Französische Regierung erhebt gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV einen Vorbehalt
gegen (jenen Teil von) Artikel X, Absatz 4, der wie folgt lautet: ,die anderen Vertragsparteien sind durch
den Einwand einer Vertragspartei in der Frage der Zulassung der Container, auf die sich dieses Übereinkommen
bezieht, nicht gebunden'."
„Wird gegen eine Abänderung durch eine Vertragspartei ein Einwand erhoben, so sind die in der
Abänderung festgelegten Bestimmungen ihr gegenüber nicht wirksam."
KUBA
„Die Regierung der Republik Kuba ist bezüglich der in Artikel XIII des Übereinkommens enthaltenen
Bestimmungen der Ansicht, daß Streitigkeiten zwischen den Parteien auf diplomatischem Wege über
direkte Verhandlungen beigelegt werden sollten."
NEUSEELAND
„... die Regierung von Neuseeland ERKLÄRT, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen nicht für die
Cook Inseln, Niue und die Tokelau Inseln gilt."
SOWJETUNION
„Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XIII über die schiedsrichterliche Beilegung von Streitigkeiten
über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens hält die Regierung der
Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik fest, daß ihre Annahme dieser Bestimmungen nicht als
Änderung der Auffassung der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß nämlich
eine Streitigkeit nur mit der Zustimmung aller an der jeweiligen Streitigkeit betroffenen Parteien an das
Schiedsgericht weitergeleitet werden darf, ausgelegt werden darf."
UKRAINE
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
„. . . behält sich das Recht vor, das genannte Übereinkommen nicht auf ein Gebiet anzuwenden, dessen
internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches wahrnimmt, und zwar bis
zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreiches dem Generalsekretär
der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation mitteilt, daß das genannte Übereinkommen
auch für irgendeines dieser Gebiete gültig ist."
WEISSRUSSLAND
Gleichlautende Erklärung wie Sowjetunion.