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552_1986 AT

552. Kundmachung: Aufhebung des § 20 Abs. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 552. Kundmachung: Aufhebung des § 20 Abs. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 20. Juni 1986, G 229/85-12, dem Bundeskanzler

zugestellt am 24. September 1986, § 20

Abs. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes, BGBl.

Nr. 140/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 277/1969 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobene Bestimmung ist auch in

jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden, die dem

beim Verfassungsgerichtshof zu G 125/86 anhängigen

Verfahren zugrundeliegt.

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