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552_1984 AT

552. Bundesgesetz: 9. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Bundesgesetz: 9. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 451/1984, wird geändert wie folgt

1. Im § 4 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut

und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen

Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte

Personen oder für andere Straßenbenützer

noch Beschädigungen der Straße oder schädliche

Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch,

übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen

oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer

oder ihrer Fahrzeuge entstehen."

2. Im § 37 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung

unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das

Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß

§ 57 a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende

Begutachtung fällig geworden ist."

3. Im § 41 Abs. 2 lit. b wird am Ende vor dem

Beistrich eingefügt

„und der Genehmigung".

4. Im § 41 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und angefügt

„q) der Nahfeldpegel des Betriebsgeräusches des

Fahrzeuges mit der bei der Messung verwendeten

Motordrehzahl,

r) bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das bei der

Beschleunigungsmessung ermittelte Ausmaß

der Rauchemission (Schwärzungszahl)."

5. § 55 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist —

jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung — bei

den in Abs. 1 lit. j und k genannten Fahrzeugen

drei Jahre, bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1 lit. a bis i

ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn

diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung

ein Jahr nach dieser vorzunehmen. Wurde der

Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung

nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt

der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein

Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war

oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag

einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung

festsetzen. Die Überprüfung kann auch

jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier

Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden

Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung

gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges

gemäß § 31 Abs. 3."

6. Im § 56 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken

bestehen,

a) ob sie sich in Verkehrs- und betriebssicherem

Zustand befinden oder

b) ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler

Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

als bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht

werden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entsprechen; dies gilt für vorübergehend

zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen sinngemäß."

7. § 56 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Der Bundesminister für Verkehr kann jederzeit

Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1

überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder

Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder

Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn

mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler

Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

werden können, als bei ordnungsgemäßem

Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar

ist."

8. § 57 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten

„(1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung

(§ 55) und bei der besonderen Überprüfung (§ 56)

ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit entspricht, bei den in § 55 Abs. 1

lit. a bis i genannten Fahrzeugen darüber hinaus, ob

mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler

Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

werden. Dieses Gutachten ist auf Grund

einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben."

9. § 57 Abs. 7 hat wie folgt zu lauten

„(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften

(Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen,

welche Mängel zu beheben sind und bei

Fahrzeugen, die sich nicht in Verkehrs- und

betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen

übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche

Luftverunreinigungen verursacht werden,

wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen

ist."

10. Im § 57 wird am Ende als neuer Abs. 9 angefügt

„(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1)

und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen

sind, festzusetzen."

11. Im § 57 a Abs. 1 erster Satz hat der erste

Halbsatz zu lauten

„Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in

den lit. a bis g angeführten Arten hat dieses zu den

im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von

einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein

oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten

zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs-

und Betriebssicherheit entspricht und, ausgenommen

bei einem Fahrzeug der in lit. d angeführten

Art, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig

Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden können;".

12. § 57 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist

jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch

wenn diese im Ausland erfolgte, vorzunehmen

a) bei Kraftfahrzeugen jährlich,

b) bei Anhängern drei Jahre nach der ersten

Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung

und ein Jahr nach der zweiten und

nach jeder weiteren Begutachtung.

Die Begutachtung kann — ohne Wirkung für den

Zeitpunkt der nächsten Begutachtung — auch in

der Zeit von einem Monat vor dem vorgesehenen

Zeitpunkt bis zum Ablauf des vierten darauf folgenden

Kalendermonates vorgenommen werden.

§ 55 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Als Begutachtung

gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges

gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung

gemäß § 56."

13. § 57 a Abs. 5 hat wie folgt zu lauten

„(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein

oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den

Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

und können mit ihm nicht übermäßig Lärm,

Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden, so hat der Verein

oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene

Begutachtungsplakette, auf der das

Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar

und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer

auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen.

Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug

anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3

für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten

Frist außerhalb des Fahrzeuges stets

leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung

oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in

dem vom Verein oder Gewerbetreibenden gemäß

Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der

Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette

auf Verlangen des Zulassungsbesitzers

auch ohne Begutachtung in gleicher Weise

auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an

denen keine oder nur eine unlesbar gewordene

Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der

Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug

gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere

wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist."

14. § 57 a Abs. 6 zweiter Sau hat wie folgt zu

lauten

„Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer

bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der

Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen

von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten

Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne

Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen,

wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß

Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung

fällig geworden ist."

15. Im § 57 a hat der Abs. 8 zu lauten

„(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Durchführung der

Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begut-

achtung vorzulegen sind, über das im Abs. 4 angeführte

Begutachtungsformblatt sowie über die

Beschaffenheit und das Aussehen der in Abs. 5 und

6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre

Anbringung am Fahrzeug festzusetzen."

16. § 57 a Abs. 9 hat wie folgt zu lauten

„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene, im Abs. 1

lit. a bis g angeführte Fahrzeuge können einem

Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden

Begutachtung vorgeführt werden, wenn

zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der

Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung

vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug

den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit und können bei den in Abs. 1

lit. a bis c und e bis g genannten Arten von Fahrzeugen

mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm,

Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden, so hat der Verein

oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf

dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen,

auf welchem die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen

auch die Motornummer, festzuhalten ist.

Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf

Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur

nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr

auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die

Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden

ist."

17. Im § 58 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur

Verfügung stehenden Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und

Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm,

Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem

Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar

ist.

(3) Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug

mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche

Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem

Zustand und sachgemäßem Betrieb

unvermeidbar ist, haben das Fahrzeug auf Verlangen

der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

an einem geeigneten, nicht mehr als 3 km von

ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung

gemäß Abs. 2 vorzuführen."

18. Im § 102 Abs. 4 hat der erste Halbsatz zu lauten

„Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten

Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen

Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht

mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursachen, als bei ordnungsgemäßem

Zustand und sachgemäßem Betrieb des

Fahrzeuges unvermeidbar ist;".

19. Im § 136 hat der Abs. 3 a zu lauten

„(3 a) Mit der näheren Umschreibung des

Begriffes „schädliche Luftverunreinigung" im § 4

Abs. 2 durch Verordnung sowie mit der Vollziehung

des § 11 Abs. 3 und des § 26 a Abs. 2 lit. c ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit

den Bundesministern für Handel, Gewerbe und

Industrie und für Verkehr zu pflegen."

Artikel II

(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt

worden sind und nicht den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes entsprechen, sind von Art. I Z 1

ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften

entsprechen. § 132 KFG 1967 bleibt unberührt.

(2) Motorfahrräder, deren Typen oder die einzeln

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

genehmigt werden, sind bis zum Inkrafttreten von

Vorschriften über die Bauart und Ausrüstung zur

Verhinderung von übermäßiger Verursachung

schädlicher Luftverunreinigungen von Art. I Z 1

ausgenommen.

(3) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor

dem 28. Juni 1978 genehmigt worden sind, sind

von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. q ausgenommen.

(4) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor

dem 1. Jänner 1986 genehmigt worden sind, sind

von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. r ausgenommen.

(5) An Kraftfahrzeugen gemäß § 57 a Abs. 1

KFG 1967 angebrachte Begutachtungsplaketten,

welche eine längere Frist als in Art. I Z 12 genannt

aufweisen, gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des

§ 36 lit. e KFG 1967 bis zu dem Tag, an dem diese

Kraftfahrzeuge gemäß Art. I Z 11 zu begutachten

sind. § 57 a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.

Als letzte Begutachtung im Sinne des Art. I

Z 11 gilt hiebei auch der erste, zweite bzw. vierte

Jahrestag der Zulassung, an dem eine Begutachtung

durchgeführt wurde.

Artikel III

Art. VI Abs. 2 lit. n der 4. Kraftfahrgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung des

Art. II Abs. 2 der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 345/1981, und des Art. IV der 6. Kraftfahrgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, hat zu

lauten

„n) mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)

über die Bremsanlage von Anhängern."

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2

und 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem

Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I 2 5, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 tritt in

Kraft

a) für Kraftfahrzeuge mit Viertakt-Ottomotor,

ausgenommen Motorfahrräder, mit 1. Mai

1985,

b) für alle übrigen Kraftfahrzeuge einschließlich

Motorfahrräder mit 1. Jänner 1986.

(3) Art. I Z 2 sowie Z 13 hinsichtlich des

Anschreibens des Kennzeichens des Fahrzeuges auf

der Begutachtungsplakette tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel V

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt

sich nach § 136 KFG 1967.

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