552. Bundesgesetz: 9. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 451/1984, wird geändert wie folgt
1. Im § 4 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut
und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen
Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte
Personen oder für andere Straßenbenützer
noch Beschädigungen der Straße oder schädliche
Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch,
übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen
oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer
oder ihrer Fahrzeuge entstehen."
2. Im § 37 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„h) bei den der wiederkehrenden Begutachtung
unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das
Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß
§ 57 a Abs. 4, sofern bereits eine wiederkehrende
Begutachtung fällig geworden ist."
3. Im § 41 Abs. 2 lit. b wird am Ende vor dem
Beistrich eingefügt
„und der Genehmigung".
4. Im § 41 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und angefügt
„q) der Nahfeldpegel des Betriebsgeräusches des
Fahrzeuges mit der bei der Messung verwendeten
Motordrehzahl,
r) bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das bei der
Beschleunigungsmessung ermittelte Ausmaß
der Rauchemission (Schwärzungszahl)."
5. § 55 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist —
jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung — bei
den in Abs. 1 lit. j und k genannten Fahrzeugen
drei Jahre, bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1 lit. a bis i
ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn
diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung
ein Jahr nach dieser vorzunehmen. Wurde der
Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung
nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt
der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein
Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war
oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag
einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung
festsetzen. Die Überprüfung kann auch
jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier
Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden
Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung
gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges
gemäß § 31 Abs. 3."
6. Im § 56 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken
bestehen,
a) ob sie sich in Verkehrs- und betriebssicherem
Zustand befinden oder
b) ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht
werden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entsprechen; dies gilt für vorübergehend
zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen sinngemäß."
7. § 56 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Der Bundesminister für Verkehr kann jederzeit
Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Abs. 1
überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder
Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn
mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden können, als bei ordnungsgemäßem
Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist."
8. § 57 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten
„(1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung
(§ 55) und bei der besonderen Überprüfung (§ 56)
ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit entspricht, bei den in § 55 Abs. 1
lit. a bis i genannten Fahrzeugen darüber hinaus, ob
mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden. Dieses Gutachten ist auf Grund
einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben."
9. § 57 Abs. 7 hat wie folgt zu lauten
„(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften
(Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen,
welche Mängel zu beheben sind und bei
Fahrzeugen, die sich nicht in Verkehrs- und
betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen
übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursacht werden,
wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen
ist."
10. Im § 57 wird am Ende als neuer Abs. 9 angefügt
„(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1)
und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen
sind, festzusetzen."
11. Im § 57 a Abs. 1 erster Satz hat der erste
Halbsatz zu lauten
„Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in
den lit. a bis g angeführten Arten hat dieses zu den
im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von
einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein
oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten
zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs-
und Betriebssicherheit entspricht und, ausgenommen
bei einem Fahrzeug der in lit. d angeführten
Art, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden können;".
12. § 57 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist
jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch
wenn diese im Ausland erfolgte, vorzunehmen
a) bei Kraftfahrzeugen jährlich,
b) bei Anhängern drei Jahre nach der ersten
Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung
und ein Jahr nach der zweiten und
nach jeder weiteren Begutachtung.
Die Begutachtung kann — ohne Wirkung für den
Zeitpunkt der nächsten Begutachtung — auch in
der Zeit von einem Monat vor dem vorgesehenen
Zeitpunkt bis zum Ablauf des vierten darauf folgenden
Kalendermonates vorgenommen werden.
§ 55 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Als Begutachtung
gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges
gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung
gemäß § 56."
13. § 57 a Abs. 5 hat wie folgt zu lauten
„(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein
oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
und können mit ihm nicht übermäßig Lärm,
Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, so hat der Verein
oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene
Begutachtungsplakette, auf der das
Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar
und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer
auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen.
Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug
anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3
für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten
Frist außerhalb des Fahrzeuges stets
leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung
oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in
dem vom Verein oder Gewerbetreibenden gemäß
Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der
Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette
auf Verlangen des Zulassungsbesitzers
auch ohne Begutachtung in gleicher Weise
auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an
denen keine oder nur eine unlesbar gewordene
Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der
Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug
gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere
wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist."
14. § 57 a Abs. 6 zweiter Sau hat wie folgt zu
lauten
„Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer
bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der
Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen
von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten
Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne
Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen,
wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß
Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung
fällig geworden ist."
15. Im § 57 a hat der Abs. 8 zu lauten
„(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Durchführung der
Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begut-
achtung vorzulegen sind, über das im Abs. 4 angeführte
Begutachtungsformblatt sowie über die
Beschaffenheit und das Aussehen der in Abs. 5 und
6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre
Anbringung am Fahrzeug festzusetzen."
16. § 57 a Abs. 9 hat wie folgt zu lauten
„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene, im Abs. 1
lit. a bis g angeführte Fahrzeuge können einem
Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden
Begutachtung vorgeführt werden, wenn
zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der
Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung
vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug
den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit und können bei den in Abs. 1
lit. a bis c und e bis g genannten Arten von Fahrzeugen
mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm,
Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, so hat der Verein
oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf
dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen,
auf welchem die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen
auch die Motornummer, festzuhalten ist.
Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf
Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur
nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr
auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die
Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden
ist."
17. Im § 58 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur
Verfügung stehenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und
Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm,
Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem
Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist.
(3) Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug
mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem
Zustand und sachgemäßem Betrieb
unvermeidbar ist, haben das Fahrzeug auf Verlangen
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
an einem geeigneten, nicht mehr als 3 km von
ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung
gemäß Abs. 2 vorzuführen."
18. Im § 102 Abs. 4 hat der erste Halbsatz zu lauten
„Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten
Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen
Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht
mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursachen, als bei ordnungsgemäßem
Zustand und sachgemäßem Betrieb des
Fahrzeuges unvermeidbar ist;".
19. Im § 136 hat der Abs. 3 a zu lauten
„(3 a) Mit der näheren Umschreibung des
Begriffes „schädliche Luftverunreinigung" im § 4
Abs. 2 durch Verordnung sowie mit der Vollziehung
des § 11 Abs. 3 und des § 26 a Abs. 2 lit. c ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit
den Bundesministern für Handel, Gewerbe und
Industrie und für Verkehr zu pflegen."
Artikel II
(1) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt
worden sind und nicht den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entsprechen, sind von Art. I Z 1
ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften
entsprechen. § 132 KFG 1967 bleibt unberührt.
(2) Motorfahrräder, deren Typen oder die einzeln
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
genehmigt werden, sind bis zum Inkrafttreten von
Vorschriften über die Bauart und Ausrüstung zur
Verhinderung von übermäßiger Verursachung
schädlicher Luftverunreinigungen von Art. I Z 1
ausgenommen.
(3) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor
dem 28. Juni 1978 genehmigt worden sind, sind
von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. q ausgenommen.
(4) Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor
dem 1. Jänner 1986 genehmigt worden sind, sind
von Art. I Z 4 hinsichtlich § 41 Abs. 2 lit. r ausgenommen.
(5) An Kraftfahrzeugen gemäß § 57 a Abs. 1
KFG 1967 angebrachte Begutachtungsplaketten,
welche eine längere Frist als in Art. I Z 12 genannt
aufweisen, gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des
§ 36 lit. e KFG 1967 bis zu dem Tag, an dem diese
Kraftfahrzeuge gemäß Art. I Z 11 zu begutachten
sind. § 57 a Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
Als letzte Begutachtung im Sinne des Art. I
Z 11 gilt hiebei auch der erste, zweite bzw. vierte
Jahrestag der Zulassung, an dem eine Begutachtung
durchgeführt wurde.
Artikel III
Art. VI Abs. 2 lit. n der 4. Kraftfahrgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung des
Art. II Abs. 2 der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 345/1981, und des Art. IV der 6. Kraftfahrgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 362/1982, hat zu
lauten
„n) mit 1. Jänner 1988 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12 a)
über die Bremsanlage von Anhängern."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2
und 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I 2 5, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 tritt in
Kraft
a) für Kraftfahrzeuge mit Viertakt-Ottomotor,
ausgenommen Motorfahrräder, mit 1. Mai
1985,
b) für alle übrigen Kraftfahrzeuge einschließlich
Motorfahrräder mit 1. Jänner 1986.
(3) Art. I Z 2 sowie Z 13 hinsichtlich des
Anschreibens des Kennzeichens des Fahrzeuges auf
der Begutachtungsplakette tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel V
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt
sich nach § 136 KFG 1967.