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552_1983 AT

552. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 134 Wallerner Straße von

km 11,60 bis km 15,38 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 3. September

1979, BGBl. Nr. 396, bestimmten —

Abschnitt „Geisenheim" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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