552_1983
AT
552. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 552. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels
1983_552_0 552. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Gemeinden Wallern an der Trattnach und Pichl bei Wels
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 134 Wallerner Straße von
km 11,60 bis km 15,38 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 3. September
1979, BGBl. Nr. 396, bestimmten —
Abschnitt „Geisenheim" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.