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552_1981 AT

552. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein

Artikel I

Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von

der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols

zur Herstellung von zur Ausfuhr

bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen,

kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln

abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab

1. Jänner 1982 für 100 Liter Weingeist frachtfrei

Bestimmungsstation mit 1100 S festgesetzt.

Artikel II

Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis

gemäß Artikel I berechnet wird, kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,

die gesondert ausgewiesen wird.

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