552_1981
AT
552. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 552. Kundmachung: Ausfuhrpreis für Branntwein
Artikel I
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von
der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols
zur Herstellung von zur Ausfuhr
bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen,
kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln
abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab
1. Jänner 1982 für 100 Liter Weingeist frachtfrei
Bestimmungsstation mit 1100 S festgesetzt.
Artikel II
Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis
gemäß Artikel I berechnet wird, kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,
die gesondert ausgewiesen wird.