552. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 143/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976, 280/1978 und
520 a/1979 wird wie folgt geändert
1. § 2 b Z 2 hat zu lauten
„2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit
bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie in
Höhe von einem Drittel, für die Zeit vom
1. Jänner bis 31. Dezember 1980 in Höhe
von einem Sechstel und für die Zeit ab
1. Jänner 1981 in Höhe von mindestens
einem Sechstel, höchstens jedoch in Höhe
des um sieben Prozentpunkte verminderten
nach § 20 Abs. 2 KWG, BGBl. Nr. 63/1979,
ermittelten Nominalzinssatzes zu gewähren."
2. § 4 Abs. 1 hat zu entfallen;
3. im § 4 Abs. 3 haben die Worte „gemäß
§ 4 Abs. 1" zu entfallen;
4. § 5 hat zu entfallen;
5. § 9 hat zu entfallen;
6. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Verbände der Kreditunternehmungen
haben dem Bundesminister für Finanzen spätestens
bis zum 28. Feber jedes Jahres für ihren
Bereich den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten
Kredite gemäß § 7 Abs. 1 bekanntzugeben."
Artikel II
Der Bund hat die in Verträgen der Republik
Österreich mit Kreditunternehmungen oder mit
deren Fachverbänden vorgesehene Vergütung der
geleisteten Sparprämien, beginnend mit den gemäß
diesen Verträgen am 20. Dezember 1980
dem Bund bekanntzugebenden Beträgen, nicht
mehr zu leisten.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.