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552_1980 AT

552. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Bundesgesetz: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Prämiensparförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 143/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 24/1973, 664/1976, 280/1978 und

520 a/1979 wird wie folgt geändert

1. § 2 b Z 2 hat zu lauten

„2. die Kreditunternehmung hat für die Zeit

bis 31. Dezember 1979 eine Sparprämie in

Höhe von einem Drittel, für die Zeit vom

1. Jänner bis 31. Dezember 1980 in Höhe

von einem Sechstel und für die Zeit ab

1. Jänner 1981 in Höhe von mindestens

einem Sechstel, höchstens jedoch in Höhe

des um sieben Prozentpunkte verminderten

nach § 20 Abs. 2 KWG, BGBl. Nr. 63/1979,

ermittelten Nominalzinssatzes zu gewähren."

2. § 4 Abs. 1 hat zu entfallen;

3. im § 4 Abs. 3 haben die Worte „gemäß

§ 4 Abs. 1" zu entfallen;

4. § 5 hat zu entfallen;

5. § 9 hat zu entfallen;

6. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Verbände der Kreditunternehmungen

haben dem Bundesminister für Finanzen spätestens

bis zum 28. Feber jedes Jahres für ihren

Bereich den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten

Kredite gemäß § 7 Abs. 1 bekanntzugeben."

Artikel II

Der Bund hat die in Verträgen der Republik

Österreich mit Kreditunternehmungen oder mit

deren Fachverbänden vorgesehene Vergütung der

geleisteten Sparprämien, beginnend mit den gemäß

diesen Verträgen am 20. Dezember 1980

dem Bund bekanntzugebenden Beträgen, nicht

mehr zu leisten.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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