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552_1979 AT

552. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch die Fernmeldeinvestitionsgesetz-

Novelle 1978, BGBl.

Nr. 647, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Verkehr wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen

1. in den Jahren 1964 bis 1980 zur Erweiterung

und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

Datenvermittlungs-, Fernschreib- und

Funknetzes sowie zur Beschaffung von

Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,

zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben

für den Fernmeldedienst, zur

Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten

und für sonstige Investitionen

nach Maßgabe des Fernmeldeanteils bei den

hiefür in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß von

49520 Mill. S zu vergeben;

2. in den Jahren 1981 bis 1982 zur Durchführung

der in Z. 1 genannten Vorhaben

bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß

von 14480 Mill. S zu vergeben."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen

an Fernsprechgebühren zu verwenden,

die

in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag

von 1680 Mill. S,

in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag

von 2000 Mill. S,

im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Mill. S,

im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Mill. S,

im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Mill. S,

im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Mill. S

und in den Folgejahren über den Betrag hinaus

anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977

einem Satz von 47,5 v. H., im Jahre 1978

einem Satz von 55 v. H., im Jahre 1979 einem

Satz von 63 v. H. und ab dem Jahre 1980

einem Satz von 66 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen

an Fernsprechgebühren entspricht.

Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen

— die in den Bundesvoranschlägen bei

Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind — ein

gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz bei

Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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