552. Bundesgesetz: FMIG-Novelle 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.
Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch die Fernmeldeinvestitionsgesetz-
Novelle 1978, BGBl.
Nr. 647, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Verkehr wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen
1. in den Jahren 1964 bis 1980 zur Erweiterung
und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,
Datenvermittlungs-, Fernschreib- und
Funknetzes sowie zur Beschaffung von
Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,
zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben
für den Fernmeldedienst, zur
Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten
und für sonstige Investitionen
nach Maßgabe des Fernmeldeanteils bei den
hiefür in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß von
49520 Mill. S zu vergeben;
2. in den Jahren 1981 bis 1982 zur Durchführung
der in Z. 1 genannten Vorhaben
bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß
von 14480 Mill. S zu vergeben."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen
an Fernsprechgebühren zu verwenden,
die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag
von 1680 Mill. S,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag
von 2000 Mill. S,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Mill. S,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Mill. S,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Mill. S,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Mill. S
und in den Folgejahren über den Betrag hinaus
anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977
einem Satz von 47,5 v. H., im Jahre 1978
einem Satz von 55 v. H., im Jahre 1979 einem
Satz von 63 v. H. und ab dem Jahre 1980
einem Satz von 66 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen
an Fernsprechgebühren entspricht.
Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser Mehreinnahmen
— die in den Bundesvoranschlägen bei
Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind — ein
gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz bei
Kapitel 78 vorzusehen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.