552_1978
AT
552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk
1978_552_0 552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße
wird im Bereich der Gemeinde Gußwerk wie
folgt bestimmt
Die B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich
zwischen km 95,978 (alt) und km 98,726 (alt) auf
die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile werden
als Bundesstraße aufgelassen.