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552_1978 AT

552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße

wird im Bereich der Gemeinde Gußwerk wie

folgt bestimmt

Die B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich

zwischen km 95,978 (alt) und km 98,726 (alt) auf

die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile werden

als Bundesstraße aufgelassen.

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