552. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe durch die Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates
haben die Niederlande ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Legitimation
durch nachfolgende Ehe (BGBl. Nr. 102/
1976, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 326/1976) für das Königreich
in Europa und für die Niederländischen
Antillen am 1. Juli 1977 hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
haben die Niederlande gemäß Artikel 2
Buchstaben b und c des Übereinkommens den
Vorbehalt erklärt, daß eine Legitimation, die den
Bestimmungen des innerstaatlichen Heimatrechts
des Vaters oder der Mutter entspricht, in den
Niederlanden und auf den Niederländischen
Antillen dennoch nicht als wirksam angesehen
wird, wenn einer der Partner der Ehe, die die
Legitimation zur Folge hat, niederländischer
Staatsbürger ist und die Ehe in dem betreffenden
Hoheitsgebiet des Königreichs nicht vor dem
Standesbeamten geschlossen oder diese Ehe in
einem fremden Staat nicht entsprechend dem
Recht dieses Landes geschlossen worden ist.