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552_1977 AT

552. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe durch die Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe durch die Niederlande

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates

haben die Niederlande ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Legitimation

durch nachfolgende Ehe (BGBl. Nr. 102/

1976, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 326/1976) für das Königreich

in Europa und für die Niederländischen

Antillen am 1. Juli 1977 hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

haben die Niederlande gemäß Artikel 2

Buchstaben b und c des Übereinkommens den

Vorbehalt erklärt, daß eine Legitimation, die den

Bestimmungen des innerstaatlichen Heimatrechts

des Vaters oder der Mutter entspricht, in den

Niederlanden und auf den Niederländischen

Antillen dennoch nicht als wirksam angesehen

wird, wenn einer der Partner der Ehe, die die

Legitimation zur Folge hat, niederländischer

Staatsbürger ist und die Ehe in dem betreffenden

Hoheitsgebiet des Königreichs nicht vor dem

Standesbeamten geschlossen oder diese Ehe in

einem fremden Staat nicht entsprechend dem

Recht dieses Landes geschlossen worden ist.

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