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552_1975 AT

552. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 371, über die

Verwundetenmedaille wird verordnet

§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in

der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig

gefalteten Band an der linken Brustseite zu

tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform

und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem

verkleinertem Maßstab (Miniatur)

sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten

oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist

gestattet.

§ 3. Das Bundesministerium für Inneres hat

ein Verzeichnis über die Verleihung von Verwundetenmedaillen

zu führen.

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