552_1975
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552. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 552. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
1975_552_0 552. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille
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Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 11. Juni 1975, BGBl. Nr. 371, über die
Verwundetenmedaille wird verordnet
§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in
der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig
gefalteten Band an der linken Brustseite zu
tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform
und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem
verkleinertem Maßstab (Miniatur)
sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten
oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist
gestattet.
§ 3. Das Bundesministerium für Inneres hat
ein Verzeichnis über die Verleihung von Verwundetenmedaillen
zu führen.