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552_1974 AT

552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Rüstorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Rüstorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 135

Gallspacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Rüstorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 1,78 (alt), das ist bei der Überquerung

des Werkskanales, umfährt sodann die Ortschaft

Rüstorf und bindet bei km 3,25 (neu)/km 3,46

(alt) wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Rüstorf aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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