552. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Rüstorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 135
Gallspacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Rüstorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 1,78 (alt), das ist bei der Überquerung
des Werkskanales, umfährt sodann die Ortschaft
Rüstorf und bindet bei km 3,25 (neu)/km 3,46
(alt) wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Rüstorf aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.