551. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. Nr. 363/1990 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet
Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnungen BGBl.
Nr. 556/1995 und BGBl. Nr. 492/1996, wird wie folgt geändert
1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt
Acamprosat und seine Salze
Alfuzosin und seine Salze
Arbutamin und seine Salze
Ceruletid und seine Salze
Gadotersäure und ihre Salze
Hydroxycarbamid NR
Iobitridol
Phytosterin
Propiverin und seine Salze
Rufloxacin und seine Salze NR
Sevofluran
2. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen
Bei „Guanine und seine Substitutionsprodukte“ wird zusätzlich aufgenommen
„Valaciclovir und seine Salze NR“
Bei „Imidazole, Imidazoline, Imidazolidine und ihre Salze“ wird zusätzlich aufgenommen
„Detomidin und seine Salze NR“
Bei „Sulfone“ wird zusätzlich aufgenommen
„Bicalutamid NR“
3. In der Liste der Anlage sind nachstehende Änderungen vorzunehmen
Bei „1-Äthyl-1,4-dihydro-6-fluor-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-3-chinolincarbonsäure und ihre Salze“
wird ergänzt
„NR“
Bei „1-Äthyl-1,4-dihydro-6,7-methylendioxy-4-oxo-cinnolin-3-carbonsäure und ihre Salze“ wird
ergänzt
„NR“
Bei „8-Äthyl-5,8-dihydro-5-oxo-2-(1-piperazinyl)-pyrido[2,3-d]-pyrimidin-6-carbonsäure und ihre
Salze“ wird ergänzt
„NR“
Bei „Cyanocobalamin“ wird „R5“ durch „R62“ ersetzt.
Bei „1-Cyclopropyl-7-(4-äthyl-1-piperazinyl)-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxo-3-chinolincarbonsäure und
ihre Salze“ wird ergänzt
„NR“
4. Anhang I zur Anlage („Ausnahmen“) wird wie folgt ergänzt
„R 62 ausgenommen bis 0,01 mg pro die“
5. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen“) werden nachstehende Änderungen vorgenommen
„R 46 ausgenommen bis 0,025 g Eisen pro dosi“ wird ersetzt durch „R 46 ausgenommen bis 0,075 g
Eisen pro die“
„R 60 ausgenommen bis 0,2 mg Folsäure pro die“ wird ersetzt durch „R 60 ausgenommen bis 1 mg Folsäure
pro die“
6. Die Verordnung, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird, BGBl. Nr. 492/1996, tritt
außer Kraft.