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551_1996 AT

551. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch die

Bundesgesetze BGBl. Nr. 363/1990 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnungen BGBl.

Nr. 556/1995 und BGBl. Nr. 492/1996, wird wie folgt geändert

1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt

Acamprosat und seine Salze

Alfuzosin und seine Salze

Arbutamin und seine Salze

Ceruletid und seine Salze

Gadotersäure und ihre Salze

Hydroxycarbamid NR

Iobitridol

Phytosterin

Propiverin und seine Salze

Rufloxacin und seine Salze NR

Sevofluran

2. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen

Bei „Guanine und seine Substitutionsprodukte“ wird zusätzlich aufgenommen

„Valaciclovir und seine Salze NR“

Bei „Imidazole, Imidazoline, Imidazolidine und ihre Salze“ wird zusätzlich aufgenommen

„Detomidin und seine Salze NR“

Bei „Sulfone“ wird zusätzlich aufgenommen

„Bicalutamid NR“

3. In der Liste der Anlage sind nachstehende Änderungen vorzunehmen

Bei „1-Äthyl-1,4-dihydro-6-fluor-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-3-chinolincarbonsäure und ihre Salze“

wird ergänzt

„NR“

Bei „1-Äthyl-1,4-dihydro-6,7-methylendioxy-4-oxo-cinnolin-3-carbonsäure und ihre Salze“ wird

ergänzt

„NR“

Bei „8-Äthyl-5,8-dihydro-5-oxo-2-(1-piperazinyl)-pyrido[2,3-d]-pyrimidin-6-carbonsäure und ihre

Salze“ wird ergänzt

„NR“

Bei „Cyanocobalamin“ wird „R5“ durch „R62“ ersetzt.

Bei „1-Cyclopropyl-7-(4-äthyl-1-piperazinyl)-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxo-3-chinolincarbonsäure und

ihre Salze“ wird ergänzt

„NR“

4. Anhang I zur Anlage („Ausnahmen“) wird wie folgt ergänzt

„R 62 ausgenommen bis 0,01 mg pro die“

5. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen“) werden nachstehende Änderungen vorgenommen

„R 46 ausgenommen bis 0,025 g Eisen pro dosi“ wird ersetzt durch „R 46 ausgenommen bis 0,075 g

Eisen pro die“

„R 60 ausgenommen bis 0,2 mg Folsäure pro die“ wird ersetzt durch „R 60 ausgenommen bis 1 mg Folsäure

pro die“

6. Die Verordnung, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird, BGBl. Nr. 492/1996, tritt

außer Kraft.

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