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551_1994 AT

551. Verordnung: Zuckerverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Verordnung: Zuckerverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 sowie 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird — hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — verordnet

§ 1. Die Absätze 1, 6, 7.1, 12 bis 15, 18.1, 19, 21 und 22 des österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 22 (Zucker und Zuckerarten) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten.

ZUCKER UND ZUCKERARTEN I. BESCHREIBUNG

1 Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von Zucker und folgenden Zuckerarten; darunter werden wasserlösliche süßschmeckende Lebensmittel von Kohlenhydratnatur verstanden.

Nicht geregelt werden süßschmeckende Zuckeralkohole.

6 Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht

a) Polarisation, mindestens ...... 99,7°Z

b) Gehalt an Invertzucker,

höchstens .............................. 0,04 Gew%

c) Verlust beim Trocknen,

höchstens .............................. 0,1 Gew%

d) Gesamtpunktzahl, höchstens 8

davon, höchstens ................. 6 für den

Gehalt an Leitfähigkeitsasche,

höchstens ............................... 4 für die

Farbtype

höchstens .............................. 3 für die

Farbe der Lösung

7 1 Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht

a) Polarisation, mindestens ...... 99,7°Z

b) Gehalt an Invertzucker,

höchstens .............................. 0,04 Gew%

c) Verlust beim Trocknen (außer Würfelzucker), höchstens ....................................... 0,1 Gew%

bei Würfelzucker, höchstens 0,2 Gew%

d) Punktzahl für die Farbtype, höchstens .............................. 12

12 Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht

a) Polarisation, mindestens ...... 99,5°Z

b) Gehalt an Invertzucker,

höchstens .............................. 0,1 Gew%

c) Verlust beim Trocknen,

höchstens .............................. 0,1 Gew%

13 Flüssigzucker

Wäßrige Lösung von Saccharose, die folgenden Merkmalen entspricht

a) Trockenmasse, mindestens .. 62 Gew%

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,2), höchstens .............................. 3 Gew%

i.d.TM

c) Leitfähigkeitsasche, höchstens ...................................... 0,1 Gew%

i.d.TM

d) Farbe der Lösung, höchstens 45 ICUMSA-Einheiten

Liegt der Wert des Merkmales d) bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten, kann die Bezeichnung durch das Wort „weiß" ergänzt werden.

14 Invertflüssigzucker

Wäßrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht

a) Trockenmasse, mindestens .. 62 Gew%

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1), über 3 Gew%

i.d.TM höchstens .............................. 50 Gew%

i.d.TM

c) Leitfähigkeitsasche, höchstens ...................................... 0,4 Gew%

i.d.TM

Liegt der Wert des Merkmales c) bei höchstens 0,1 Gew% i.d.TM und die Farbe der Lösung bei höchstens 25 ICUMSA-Einheiten, kann die Bezeichnung durch das Wort „weiß" ergänzt werden.

15 Invertzuckersirup

Wäßrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht

a) Trockenmasse, mindestens .. 62 Gew%

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1), über 50 Gew%

i.d.TM

c) Leitfähigkeitsasche, höchstens ...................................... 0,4 Gew%

i.d.TM

Liegt der Wert des Merkmales c) bei höchstens 0,1 Gew% i.d.TM und die Farbe der Lösung bei höchstens- 25 ICUMSA-Einheiten, kann die Bezeichnung durch das Wort „weiß" ergänzt werden.

18.1 Glukosesirup (Stärkesirup)

Gereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden, die folgenden Merkmalen entspricht

a) Trockenmasse, mindestens .. 70 Gew%

b) Dextroseäquivalent (DE),

mindestens ............................ 20 Gew%

i.d.TM, in D-Glukose ausgedrückt

c) Sulfatasche, höchstens ......... 1,0 Gew%

i.d.TM

„Stärkesirup" kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup" verwendet werden.

19 Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)

Teilweise getrockneter Glukosesirup, der folgenden Merkmalen entspricht

a) Trockenmasse, mindestens .. 93 Gew%

b) Dextroseäquivalent (DE),

mindestens ............................ 20 Gew%

i.d.TM, in D-Glukose ausgedrückt

c) Sulfatasche, höchstens ......... 1,0 Gew%

i.d.TM

„Trockenstärkesirup" kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup" verwendet werden.

21 Dextrose, kristallwasserhaltig (Traubenzucker, kristallwasserhaltig)

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht

a) Dextrose (D-Glukose), mindestens .................................. 99,5 Gew%

i.d.TM

b) Trockenmasse, mindestens .. 90,0 Gew% c) Sulfatasche, höchstens ......... 0,25 Gew%

i.d.TM

Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel in den Verkehr gebracht wird, kann das Wort „kristall-wasserhältig" als Teil der Sachbezeichnung entfallen.

22 Dextrose, kristallwasserfrei (Traubenzucker, kristallwasserfrei)

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht

a) Dextrose (D-Glukose), mindestens .................................. 99,5 Gew%

i.d.TM

b) Trockenmasse, mindestens .. 98,0 Gew% c) Sulfatasche, höchstens ......... 0,25 Gew%

i.d.TM

Wenn dieses Erzeugnis im Einzelhandel in den Verkehr gebracht wird, kann das Wort „kristallwasserfrei" als Teil der Sachbezeichnung entfallen.

§ 2. (1) Bei Ermittlung des Gehaltes an Leitfähigkeitsasche, der Farbtype und der Farbe der Lösung sowie bei Ermittlung der entsprechenden Punktzahlen bei den in § 1 genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 1 vorzugehen

(2) Bei Ermittlung der übrigen Merkmale der in § 1 genannten Zucker und Zuckerarten ist nach Anhang 2 vorzugehen.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 — LMKV, BGBl. Nr. 72, idgF unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen

1. auf Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;

2. auf dem Erzeugnis gemäß § 1 Abs. 15 das Wort „kristallisiert", wenn das Erzeugnis Kristalle enthält.

(2) Auf . Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in § 1 Abs. 6, 7.1, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.

(3) Auf Erzeugnissen, die gemäß § 1 Abs. 2 LMKV verpackt sind und die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen — sofern gemäß LMKV erforderlich — die Angabe des Loses und des Mindesthaltbarkeitsdatums, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angabe der Nettofüllmenge, und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen. Die Angabe des Loses und — sofern gemäß LMKV erforderlich — des Mindesthaltbarkeitsdatums hat auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen.

§ 4. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen oder auf einem damit verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen

1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß

§ i;

2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen — nicht aus

einem EWR-Mitgliedstaat importierten — Erzeugnissen ist das Ursprungsland anzugeben;

3. die Nettofüllmenge;

4. auf Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;

5. auf dem Erzeugnis gemäß § 1 Abs. 15 das Wort „kristallisiert", wenn das Erzeugnis Kristalle enthält;

6. das Los (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV, sofern die größte Einzelfläche 10 cm² oder mehr beträgt.

(2) Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in § 1 Abs. 6, 7.1, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.

(3) Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen die Angabe des Loses, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.

§ 5. Keine Kennzeichnung ist erforderlich bei Erzeugnissen gemäß § 1, die

1. in Gegenwart des Käufers verpackt werden oder

2. in Behältnissen in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bereitgehalten werden oder

3. zur Verkaufsvorbereitung verpackt werden, wenn sie nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt sind.

§ 6. (1) Die in § 1 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden; die Bezeichnung in § 1 Abs. 7.1 kann auch zur Bezeichnung des in § 1 Abs. 6 definierten Erzeugnisses verwendet werden.

(2) Die in § 1 genannten Bezeichnungen dürfen auch für die Kennzeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, wenn diese Bezeichnungen in Wortverbindungen gebraucht werden, die für die Kennzeichnung dieser Lebensmittel üblich sind und diese Lebensmittel mit den in § 1 definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können.

§ 7 Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 definierten Erzeugnisse, die in Form von

1. Staubzucker,

2. Kandiszucker oder

3. Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden.

§ 8. Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht werden.

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