551. Bundesgesetz: Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die in der Anlage angeschlossene Vereinbarung ist von den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten zuständigen Behörden und den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem im Artikel 24 Absatz 1 der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
§ 2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.
§ 3. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.