551. Verordnung: Militär-Verdienstzeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes über
militärische Auszeichnungen, BGBl. Nr. 361/1989,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Das Militär-Verdienstzeichen besteht aus
einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß emaillierten,
golden bordierten Kreuz von 60 mm
Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der
Mitte der Kreuzbalken befindet sich ein weiß
emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon
mit glattem, rot emaillierten Ring und ein
aufgelegter, vergoldeter, dem Bundeswappen entsprechenden
Adler. Zwischen den Kreuzbalken
befinden sich zwei gekreuzte, vergoldete Schwerter.
Die weiß emaillierte Rückseite des Medaillons zeigt
die Aufschrift „VERDIENST".
§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist an der
linken unteren Brustseite zu tragen. Zur Zivilkleidung
ist auch das Tragen der Dekoration in
bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) gestattet.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.