551. EFTA-Ratsbeschluß Nr. 15/1987 samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Abs. 3 des neuen Art. 12 bis des EFTA-
Übereinkommens sowie Art. 5 zweiter Satz und Art. 8 erster Satz des neuen Anhanges H zum EFTA-
Übereinkommen verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 15/87
2 Anlagen
(Gefaßt anläßlich der 18. Tagung am H.Dezember
1987)
ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960 (letzte Änderung
BGBl. Nr. 278/1988)
Einführung eines neuen Artikels 12 bis und eines
Anhanges H, und Änderungen zu Artikel 21,
Absatz 1 b, Artikel 26, Absatz 1 und Artikel 38.
DER RAT HAT
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Artikels 44 des Übereinkommens und
in dem festen Willen, zur Vermeidung von technischen
Handelshemmnissen durch die Errichtung
eines Notifikationsverfahrens für Entwürfe technischer
Vorschriften beizutragen,
BESCHLOSSEN
I. Das Übereinkommen wird wie folgt geändert
1. Es wird ein neuer Artikel 12 bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Notifikation von Entwürfen technischer Vorschriften
1. Die Mitgliedstaaten haben dem Rat zum frühestmöglichen
Zeitpunkt Entwürfe technischer
Vorschriften und Zertifizierungsregelungen oder
Änderungen hiezu bekanntzugeben.
2. Es wird hiemit ein Notifikationsverfahren
eingerichtet, das im Anhang H im Detail beschrieben
wird.
3. Der Rat kann eine Änderung der Bestimmungen
des vorliegenden Artikels und der Bestimmungen
des Anhanges H beschließen."
2. Es wird ein Anhang H mit dem in der Anlage
zu diesem Beschluß dargelegten Wortlaut eingefügt.
3. Artikel 21, Absatz 1 b), wird wie folgt geändert
„b) Für die im Teil II oder im Teil III des Anhanges
D angeführten Waren gilt keine der
Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln
dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der
Artikel 1, 12 bis und 17. Für diese Waren gelten
die Bestimmungen, auf die in Absatz 2
Bezug genommen wird."
4. Artikel 26, Absatz 1, wird wie folgt geändert
„1. Die Bestimmungen aller vorstehenden Artikel
dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der
Artikel 1, 12 bis und 17, gelten nicht für die im
Anhang E angeführten Fisch- und anderen Meeresprodukte.
Die für diese Fisch- und anderen Meeresprodukte
geltenden Sonderbestimmungen sind
in den Artikeln 27 und 28 enthalten."
5. Der folgende Text wird am Ende des derzeitigen
Wortlautes von Artikel 38 hinzugefügt
„Anhang H — Verfahren zur Bekanntmachung
von Entwürfen technischer Vorschriften."
II. Die hiemit beschlossenen Änderungen des
Übereinkommens werden an die Mitgliedstaaten
zur Annahme übermittelt. Sie treten am 1. Juli 1988
in Kraft.
III. Der Generalsekretär wird den Wortlaut dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Anlage I zu
EFTA/DC 15/87
Anhang H zum EFTA-Übereinkommen
VERFAHREN ZUR NOTIFIKATION
VON ENTWÜRFEN
TECHNISCHER
VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten werden
dem Rat zum frühestmöglichen
Zeitpunkt Entwürfe technischer
Vorschriften, Entwürfe von Zertifizierungsregelungen
und Entwürfe
zu Änderungen hiezu
bekanntgeben, die sie zu erlassen
beabsichtigen (im weiteren Verlauf
des Textes gilt die Bezeichnung
„technische Vorschrift"
auch für „Zertifizierungsregelungen"
und „Änderungen").
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Verfahrens
gelten die folgenden Definitionen
a) „Technische Spezifikation"
eine in einem Dokument
enthaltene Beschreibung,
welche die von einem
Produkt geforderten Merkmale
festlegt, wie etwa
Qualitätsklasse, Leistung,
Sicherheitsbestimmungen
oder Maße, einschließlich
der auf das Produkt
anwendbaren Erfordernisse
bezüglich Benennung, Bildzeichen,
Prüf- und Kontrollmethoden,
Verpackung, Kennzeichnung und
Beschriftung;
b) „Technische Vorschrift"
technische Spezifikationen,
einschließlich der einschlägigen
Verwaltungsbestimmungen,
deren Einhaltung
de jure oder de facto im
Falle des Vertriebs oder der
Benützung in einem Mitgliedstaat
oder eines
wesentlichen Teils hievon
verbindlich sind, mit Ausnahme
jener, die von regionalen
oder lokalen Behörden
erlassen werden;
c) „Entwurf einer technischen
Vorschrift": der Wortlaut
einer technischen Spezifikation,
einschließlich der Verwaltungsbestimmungen,
der
mit dem Ziel abgefaßt wird,
ihm als technische Vorschrift
Gesetzeskraft zu verleihen
oder letztlich verleihen
zu lassen, wobei der
Wortlaut in einem Vorbereitungsstadium
ist, in dem
Änderungen noch vorgenommen
werden können;
d) „Entwurf einer Zertifizierungsregelung"
der Wortlaut
von Regeln mit eigenen
Verfahrensbestimmungen
und eigener Verwaltung zur
Ausstellung von Konformitätsnachweisen,
welche die
Übereinstimmung mit einer
technischen Vorschrift
bestätigen, der mit dem Ziel
abgefaßt wird, ihm als Zertifizierungsregelung
Gesetzeskraft
zu verleihen oder
letztlich verleihen zu lassen,
wobei der Wortlaut noch in
einem Vorbereitungsstadium
ist, in dem Änderungen
noch vorgenommen
werden können;
e) „Produkt": Produkte im
Rahmen der Bestimmungen
des Übereinkommens, die
industriell hergestellte Produkte,
landwirtschaftliche
Güter oder Fisch- und
andere Meeresprodukte
sein können.
Artikel 3
1. Die Notifikation hat
a) in englischer Sprache den
gesamten Text des Entwurfs
der technischen Vorschrift
oder eine Zusammenfassung
hievon oder eine
Erläuterung ihres Inhalts zu
enthalten; in den beiden
letztgenannten Fällen sind
Abschriften der vorgeschlagenen
Vorschrift in der
Landessprache der Notifikation
beizuschließen;
b) einen Hinweis zu enthalten,
ob der Entwurf der technischen
Vorschrift mit der
technischen Spezifikation
zu der betreffenden technischen
Materie identisch ist,
die von einer internationalen
oder regionalen Behörde
ausgearbeitet wurde,
oder ob er von solchen
technischen Spezifikationen
abweicht; im Falle einer
Abweichung von derartigen
technischen Spezifikationen
sind die Gründe für die
Abweichung zu nennen;
c) Name und Anschrift der
zuständigen nationalen
Behörde zu nennen, die
weitere Angaben über die
Vorschrift machen kann;
d) das geplante Datum des
Inkrafttretens anzuführen.
2. Wenn ein Entwurf einer
technischen Vorschrift nur den
gesamten Wortlaut einer internationalen
oder europäischen Norm
übernimmt, genügt die Angabe
der diesbezüglichen Norm.
Artikel 4
Die Notifikation sowie die sich
darauf beziehenden Stellungnahmen
der anderen Mitgliedstaaten
sind im Regelfall über den Rat an
alle anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
Wenn in dringenden
Fällen eine Stellungnahme direkt
an die Behörde des betreffenden
Landes gerichtet wird, ist eine
Abschrift über den Rat an alle
Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen
zu Notifikationen beträgt mindestens
drei Monate ab dem Datum
der Notifikation. Während dieser
Zeit darf der Entwurf der technischen
Vorschrift nicht verabschiedet
werden.
Artikel 6
In einer weiteren Notifikation
ist darauf hinzuweisen, inwieweit
es möglich gewesen ist, eine
etwaige von anderen Mitgliedstaaten
vorgebrachte Stellungnahme
zu berücksichtigen, ob im
Vergleich zum notifizierten Entwurf
etwaige inhaltliche Änderungen
vorgenommen wurden
und mit welchem Datum die Vorschrift
in Kraft tritt.
Artikel 7
Die von den anderen Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 1 bis 6
zugesandten Angaben sind auf
Verlangen vertraulich zu behandeln.
Die nationalen Behörden
können sich aber unter Beachtung
entsprechender Vorsichtsmaßnahmen
zur Einholung eines
Gutachtens an natürliche oder
juristische Personen, einschließlich
Personen des privaten Sektors,
wenden.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten haben die
Verabschiedung eines Entwurfs
einer technischen Vorschrift um
sechs Monate ab dem Datum der
Notifikation zu verschieben,
wenn innerhalb von drei Monaten
ab diesem Datum ein anderer
Mitgliedstaat eine ausführliche
Stellungnahme abgibt, die besagt,
daß der notifizierte Entwurf der
technischen Vorschrift abgeändert
werden müsse, damit etwaige
Handelshemmnisse vermieden
oder gemindert werden. Wenn
der notifizierende Mitgliedstaat
die Rechtmäßigkeit einer ausführlichen
Stellungnahme oder
eines Teiles hievon in Zweifel
zieht, kann der diese Stellungnahme
abgebende Mitgliedstaat
vom notifizierenden Mitgliedstaat
Expertengespräche verlangen
oder kann die Frage an den
im Artikel 10 genannten Ausschuß
verweisen. Im Falle von
Expertengesprächen ist der Ausschuß
zu verständigen.
Artikel 9
Die Artikel 5 und 8 gelten
nicht, wenn aus dringenden
Gründen des Schutzes der öffentlichen
Gesundheit und Sicherheit,
des Schutzes der Gesundheit und
des Lebens von Tieren oder
Pflanzen ein Mitgliedstaat verpflichtet
ist, innerhalb sehr kurzer
Zeit Vorschriften auszuarbeiten,
damit diese sofort verabschiedet
und angewandt werden, ohne
daß vorherige Beratungen möglich
sind. In den genannten Fällen
hat der fragliche Mitgliedstaat in
der gemäß Artikel 1 abzugebenden
Notifikation die Gründe
anzuführen, welche die umgehende
Verabschiedung der Maßnahmen
rechtfertigen.
Artikel 10
Der Rat hat einen Ausschuß zu
ernennen, der für die Anwendung
dieses Verfahrens und die
Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen
Durchführung verantwortlich
ist. Zu diesem Zweck,
aber auch wenn gemäß Artikel 8
Fragen an den Ausschuß herangetragen
werden, kann der Ausschuß
dem Rat Empfehlungen
vorschlagen. Der Ausschuß kann
Experten oder Berater zu seiner
Unterstützung beiziehen und hat
bei Bedarf, jährlich aber mindestens
zweimal, zusammenzutreten.
Der Ausschuß hat dem Rat
jährlich einen Bericht über die
Durchführung des Verfahrens
zuzuleiten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 31. August 1988 bei der Regierung Schwedens hinterlegt.