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551_1988 AT

551. EFTA-Ratsbeschluß Nr. 15/1987 samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. EFTA-Ratsbeschluß Nr. 15/1987 samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Abs. 3 des neuen Art. 12 bis des EFTA-

Übereinkommens sowie Art. 5 zweiter Satz und Art. 8 erster Satz des neuen Anhanges H zum EFTA-

Übereinkommen verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 15/87

2 Anlagen

(Gefaßt anläßlich der 18. Tagung am H.Dezember

1987)

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960 (letzte Änderung

BGBl. Nr. 278/1988)

Einführung eines neuen Artikels 12 bis und eines

Anhanges H, und Änderungen zu Artikel 21,

Absatz 1 b, Artikel 26, Absatz 1 und Artikel 38.

DER RAT HAT

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des

Artikels 44 des Übereinkommens und

in dem festen Willen, zur Vermeidung von technischen

Handelshemmnissen durch die Errichtung

eines Notifikationsverfahrens für Entwürfe technischer

Vorschriften beizutragen,

BESCHLOSSEN

I. Das Übereinkommen wird wie folgt geändert

1. Es wird ein neuer Artikel 12 bis mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Notifikation von Entwürfen technischer Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten haben dem Rat zum frühestmöglichen

Zeitpunkt Entwürfe technischer

Vorschriften und Zertifizierungsregelungen oder

Änderungen hiezu bekanntzugeben.

2. Es wird hiemit ein Notifikationsverfahren

eingerichtet, das im Anhang H im Detail beschrieben

wird.

3. Der Rat kann eine Änderung der Bestimmungen

des vorliegenden Artikels und der Bestimmungen

des Anhanges H beschließen."

2. Es wird ein Anhang H mit dem in der Anlage

zu diesem Beschluß dargelegten Wortlaut eingefügt.

3. Artikel 21, Absatz 1 b), wird wie folgt geändert

„b) Für die im Teil II oder im Teil III des Anhanges

D angeführten Waren gilt keine der

Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln

dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der

Artikel 1, 12 bis und 17. Für diese Waren gelten

die Bestimmungen, auf die in Absatz 2

Bezug genommen wird."

4. Artikel 26, Absatz 1, wird wie folgt geändert

„1. Die Bestimmungen aller vorstehenden Artikel

dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der

Artikel 1, 12 bis und 17, gelten nicht für die im

Anhang E angeführten Fisch- und anderen Meeresprodukte.

Die für diese Fisch- und anderen Meeresprodukte

geltenden Sonderbestimmungen sind

in den Artikeln 27 und 28 enthalten."

5. Der folgende Text wird am Ende des derzeitigen

Wortlautes von Artikel 38 hinzugefügt

„Anhang H — Verfahren zur Bekanntmachung

von Entwürfen technischer Vorschriften."

II. Die hiemit beschlossenen Änderungen des

Übereinkommens werden an die Mitgliedstaaten

zur Annahme übermittelt. Sie treten am 1. Juli 1988

in Kraft.

III. Der Generalsekretär wird den Wortlaut dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Anlage I zu

EFTA/DC 15/87

Anhang H zum EFTA-Übereinkommen

VERFAHREN ZUR NOTIFIKATION

VON ENTWÜRFEN

TECHNISCHER

VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden

dem Rat zum frühestmöglichen

Zeitpunkt Entwürfe technischer

Vorschriften, Entwürfe von Zertifizierungsregelungen

und Entwürfe

zu Änderungen hiezu

bekanntgeben, die sie zu erlassen

beabsichtigen (im weiteren Verlauf

des Textes gilt die Bezeichnung

„technische Vorschrift"

auch für „Zertifizierungsregelungen"

und „Änderungen").

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Verfahrens

gelten die folgenden Definitionen

a) „Technische Spezifikation"

eine in einem Dokument

enthaltene Beschreibung,

welche die von einem

Produkt geforderten Merkmale

festlegt, wie etwa

Qualitätsklasse, Leistung,

Sicherheitsbestimmungen

oder Maße, einschließlich

der auf das Produkt

anwendbaren Erfordernisse

bezüglich Benennung, Bildzeichen,

Prüf- und Kontrollmethoden,

Verpackung, Kennzeichnung und

Beschriftung;

b) „Technische Vorschrift"

technische Spezifikationen,

einschließlich der einschlägigen

Verwaltungsbestimmungen,

deren Einhaltung

de jure oder de facto im

Falle des Vertriebs oder der

Benützung in einem Mitgliedstaat

oder eines

wesentlichen Teils hievon

verbindlich sind, mit Ausnahme

jener, die von regionalen

oder lokalen Behörden

erlassen werden;

c) „Entwurf einer technischen

Vorschrift": der Wortlaut

einer technischen Spezifikation,

einschließlich der Verwaltungsbestimmungen,

der

mit dem Ziel abgefaßt wird,

ihm als technische Vorschrift

Gesetzeskraft zu verleihen

oder letztlich verleihen

zu lassen, wobei der

Wortlaut in einem Vorbereitungsstadium

ist, in dem

Änderungen noch vorgenommen

werden können;

d) „Entwurf einer Zertifizierungsregelung"

der Wortlaut

von Regeln mit eigenen

Verfahrensbestimmungen

und eigener Verwaltung zur

Ausstellung von Konformitätsnachweisen,

welche die

Übereinstimmung mit einer

technischen Vorschrift

bestätigen, der mit dem Ziel

abgefaßt wird, ihm als Zertifizierungsregelung

Gesetzeskraft

zu verleihen oder

letztlich verleihen zu lassen,

wobei der Wortlaut noch in

einem Vorbereitungsstadium

ist, in dem Änderungen

noch vorgenommen

werden können;

e) „Produkt": Produkte im

Rahmen der Bestimmungen

des Übereinkommens, die

industriell hergestellte Produkte,

landwirtschaftliche

Güter oder Fisch- und

andere Meeresprodukte

sein können.

Artikel 3

1. Die Notifikation hat

a) in englischer Sprache den

gesamten Text des Entwurfs

der technischen Vorschrift

oder eine Zusammenfassung

hievon oder eine

Erläuterung ihres Inhalts zu

enthalten; in den beiden

letztgenannten Fällen sind

Abschriften der vorgeschlagenen

Vorschrift in der

Landessprache der Notifikation

beizuschließen;

b) einen Hinweis zu enthalten,

ob der Entwurf der technischen

Vorschrift mit der

technischen Spezifikation

zu der betreffenden technischen

Materie identisch ist,

die von einer internationalen

oder regionalen Behörde

ausgearbeitet wurde,

oder ob er von solchen

technischen Spezifikationen

abweicht; im Falle einer

Abweichung von derartigen

technischen Spezifikationen

sind die Gründe für die

Abweichung zu nennen;

c) Name und Anschrift der

zuständigen nationalen

Behörde zu nennen, die

weitere Angaben über die

Vorschrift machen kann;

d) das geplante Datum des

Inkrafttretens anzuführen.

2. Wenn ein Entwurf einer

technischen Vorschrift nur den

gesamten Wortlaut einer internationalen

oder europäischen Norm

übernimmt, genügt die Angabe

der diesbezüglichen Norm.

Artikel 4

Die Notifikation sowie die sich

darauf beziehenden Stellungnahmen

der anderen Mitgliedstaaten

sind im Regelfall über den Rat an

alle anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Wenn in dringenden

Fällen eine Stellungnahme direkt

an die Behörde des betreffenden

Landes gerichtet wird, ist eine

Abschrift über den Rat an alle

Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen

zu Notifikationen beträgt mindestens

drei Monate ab dem Datum

der Notifikation. Während dieser

Zeit darf der Entwurf der technischen

Vorschrift nicht verabschiedet

werden.

Artikel 6

In einer weiteren Notifikation

ist darauf hinzuweisen, inwieweit

es möglich gewesen ist, eine

etwaige von anderen Mitgliedstaaten

vorgebrachte Stellungnahme

zu berücksichtigen, ob im

Vergleich zum notifizierten Entwurf

etwaige inhaltliche Änderungen

vorgenommen wurden

und mit welchem Datum die Vorschrift

in Kraft tritt.

Artikel 7

Die von den anderen Mitgliedstaaten

gemäß Artikel 1 bis 6

zugesandten Angaben sind auf

Verlangen vertraulich zu behandeln.

Die nationalen Behörden

können sich aber unter Beachtung

entsprechender Vorsichtsmaßnahmen

zur Einholung eines

Gutachtens an natürliche oder

juristische Personen, einschließlich

Personen des privaten Sektors,

wenden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten haben die

Verabschiedung eines Entwurfs

einer technischen Vorschrift um

sechs Monate ab dem Datum der

Notifikation zu verschieben,

wenn innerhalb von drei Monaten

ab diesem Datum ein anderer

Mitgliedstaat eine ausführliche

Stellungnahme abgibt, die besagt,

daß der notifizierte Entwurf der

technischen Vorschrift abgeändert

werden müsse, damit etwaige

Handelshemmnisse vermieden

oder gemindert werden. Wenn

der notifizierende Mitgliedstaat

die Rechtmäßigkeit einer ausführlichen

Stellungnahme oder

eines Teiles hievon in Zweifel

zieht, kann der diese Stellungnahme

abgebende Mitgliedstaat

vom notifizierenden Mitgliedstaat

Expertengespräche verlangen

oder kann die Frage an den

im Artikel 10 genannten Ausschuß

verweisen. Im Falle von

Expertengesprächen ist der Ausschuß

zu verständigen.

Artikel 9

Die Artikel 5 und 8 gelten

nicht, wenn aus dringenden

Gründen des Schutzes der öffentlichen

Gesundheit und Sicherheit,

des Schutzes der Gesundheit und

des Lebens von Tieren oder

Pflanzen ein Mitgliedstaat verpflichtet

ist, innerhalb sehr kurzer

Zeit Vorschriften auszuarbeiten,

damit diese sofort verabschiedet

und angewandt werden, ohne

daß vorherige Beratungen möglich

sind. In den genannten Fällen

hat der fragliche Mitgliedstaat in

der gemäß Artikel 1 abzugebenden

Notifikation die Gründe

anzuführen, welche die umgehende

Verabschiedung der Maßnahmen

rechtfertigen.

Artikel 10

Der Rat hat einen Ausschuß zu

ernennen, der für die Anwendung

dieses Verfahrens und die

Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen

Durchführung verantwortlich

ist. Zu diesem Zweck,

aber auch wenn gemäß Artikel 8

Fragen an den Ausschuß herangetragen

werden, kann der Ausschuß

dem Rat Empfehlungen

vorschlagen. Der Ausschuß kann

Experten oder Berater zu seiner

Unterstützung beiziehen und hat

bei Bedarf, jährlich aber mindestens

zweimal, zusammenzutreten.

Der Ausschuß hat dem Rat

jährlich einen Bericht über die

Durchführung des Verfahrens

zuzuleiten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 31. August 1988 bei der Regierung Schwedens hinterlegt.

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