551. Bundesgesetz: Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG-Novelle 1984)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Art. V
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1983, wird wie
folgt geändert
1. An die Stelle des § 2 Abs. 1 Z 8 treten folgende
Bestimmungen
„8. für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe V a
(Anlage 5 a) 0,825
9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
VI (Anlage 6) . 0,75 ."
2. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen
des Bundes im Bereich der Justizanstalten
gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl.
Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Berufsschullehrer."
3. § 3 Abs. 7 und 8 lautet
„(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen
Akademien eingegliederten Übungsschulen sind
von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind
jedoch verpflichtet,
Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür
gebührt ihnen abweichend vom § 61 des
Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.
(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter
von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um
18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen
Akademien vermindert sich um
1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand nicht
mehr als 200 Studierende in seinem Bereich
betreut,
2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
mehr als 200 Studierende in seinem Bereich
betreut,
3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
mehr als 400 Studierende in seinem Bereich
betreut,
4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
mehr als 600 Studierende in seinem Bereich
betreut.
Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere
Studiengänge an Pädagogischen Akademien leiten,
vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich
um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III, insgesamt jedoch höchstens um die in
Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich
die Zahl der Studierenden während des Schuljahres,
so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung
der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des
Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende
Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten
ist."
4. § 3 Abs. 13 lautet
„(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert
sich um
1. 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
Kurse in der Dauer von nicht mehr als
150 Kurstagen zu betreuen hat,
2. 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
Kurse in der Dauer von nicht mehr als
200 Kurstagen zu betreuen hat,
3. 11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
Kurse in der Dauer von nicht mehr als
250 Kurstagen zu betreuen hat,
4. 12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
Kurse in der Dauer von nicht mehr als
300 Kurstagen zu betreuen hat,
5. 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III, wenn der Abteilungsvorstand
Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen
zu betreuen hat.
Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die
nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975
geregelten Lehrplan geführt werden, sind die
Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag
ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen."
5. § 4 lautet
„§ 4. Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an
1. nicht ganzjährig geführten Schulen und an
2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten
Schulen mit monatlich unterschiedlichem
Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl
der Jahresstunden jener eines vergleichbaren
Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten
Schulen entspricht."
6. An die Stelle der Anlage 6 treten folgende
Anlagen
„Anlage 5 a
Lehrverpflichtungsgruppe Va
1. Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis
an gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen.
2. Atelier und Werkstätte an Fachschulen für
gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche
Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei
und Raumgestaltung, für Drechslerei, für
Keramik und Ofenbau, für angewandte
Malerei, für dekorative Gestaltung, für Textilhandwerk,
Fachrichtungen Weberei und
Stickerei, an Meisterschulen für gestaltendes
Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau,
für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei
und Stickerei, für das Malerhandwerk
und für Mode.
3. Bautechnisches Praktikum an höheren Lehranstalten
für Bautechnik-Hochbau und
-Tiefbau und an den Sonderformen dieser
Schulen.
4. Betriebspraktikum an Höheren Lehranstalten
für Fremdenverkehrsberufe und an den
Sonderformen dieser Schulen, an Gastgewerbefachschulen
und an Hotelfachschulen.
5. Farbenfotografie an Fachschulen für Fotografie.
6. Mechanische Werkstätte an höheren Lehranstalten
für Silikattechnik.
7. Nähen an Fachschulen für Sozialberufe.
8. Nähen und Werken an Haushaltungsschulen.
9. Porträtfotografie an Fachschulen für Fotografie.
10. Praktische Bauarbeiten an Baufachschulen
und Bauhandwerkerschulen für Maurer und
für Zimmerer.
11. Retusche an Fachschulen für Fotografie.
12. Schmalfilmpraktikum an Fachschulen für
Fotografie.
13. Technische und Werbefotografie an Fachschulen
für Fotografie.
14. Werkstätte an höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, an den Sonderformen dieser
Schulen sowie an der Bundesfachschule für
Technik.
15. Werkstätte — Praktischer Unterricht an
höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.
16. Werkstätte und Betriebslaboratorium an
Werkmeisterschulen für Maschinenbau und
für Elektrotechnik in den ersten Klassen.
Anlage 6
Lehrverpflichtungsgruppe VI
1. Anstrich und Lackierung an Meisterschulen
für das Malerhandwerk.
2. Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.
3. Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren
Schulen.
4. Kochen an Familienhelferinnenschulen.
5. Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.
6. Maschinenkunde — Übungen an Bundesförsterschulen.
7. Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion
und für Herrenkleiderkonfektion.
8. Nähen an Familienhelferinnenschulen.
9. Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen
Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen."
7. Die Anlage 9 lautet
„Anlage 9
Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. f
A. An Übungsvolksschulen die Verwaltung der
1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht
und die Bildnerische Erziehung,
2. Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung
und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
3. Bücherei,
4. Schulwerkstätte,
5. Turnsaaleinrichtung.
B. An Übungshauptschulen die Verwaltung der
1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde
sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
3. Sammlung für Physik und Chemie,
4. Bücherei,
5. Schulwerkstätte,
6. Lehrküche,
7. Lehrgarten,
8. audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und
Tonträger),
9. Turnsaaleinrichtung einschließlich der
Sportgeräte."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 2, 3, 5 und 7 mit 1. September 1984,
2. Art. I Z 4 mit 1. Oktober 1984,
3. Art. I Z 1 und 6 mit 1. Feber 1985.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, jeder
Bundesminister insoweit betraut, als er oberste
Dienstbehörde ist.