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551. Bundesgesetz: Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG-Novelle 1984)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Bundesgesetz: Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG-Novelle 1984)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Art. V

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1983, wird wie

folgt geändert

1. An die Stelle des § 2 Abs. 1 Z 8 treten folgende

Bestimmungen

„8. für Unterrichtsgegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe V a

(Anlage 5 a) 0,825

9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

VI (Anlage 6) . 0,75 ."

2. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen

des Bundes im Bereich der Justizanstalten

gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl.

Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Berufsschullehrer."

3. § 3 Abs. 7 und 8 lautet

„(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen

Akademien eingegliederten Übungsschulen sind

von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind

jedoch verpflichtet,

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür

gebührt ihnen abweichend vom § 61 des

Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter

von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um

18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen

Akademien vermindert sich um

1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand nicht

mehr als 200 Studierende in seinem Bereich

betreut,

2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

mehr als 200 Studierende in seinem Bereich

betreut,

3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

mehr als 400 Studierende in seinem Bereich

betreut,

4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

mehr als 600 Studierende in seinem Bereich

betreut.

Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere

Studiengänge an Pädagogischen Akademien leiten,

vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich

um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III, insgesamt jedoch höchstens um die in

Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich

die Zahl der Studierenden während des Schuljahres,

so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung

der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des

Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende

Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten

ist."

4. § 3 Abs. 13 lautet

„(13) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung

von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert

sich um

1. 8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

Kurse in der Dauer von nicht mehr als

150 Kurstagen zu betreuen hat,

2. 9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

Kurse in der Dauer von nicht mehr als

200 Kurstagen zu betreuen hat,

3. 11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

Kurse in der Dauer von nicht mehr als

250 Kurstagen zu betreuen hat,

4. 12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

Kurse in der Dauer von nicht mehr als

300 Kurstagen zu betreuen hat,

5. 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III, wenn der Abteilungsvorstand

Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen

zu betreuen hat.

Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die

nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975

geregelten Lehrplan geführt werden, sind die

Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag

ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen."

5. § 4 lautet

„§ 4. Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

1. nicht ganzjährig geführten Schulen und an

2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten

Schulen mit monatlich unterschiedlichem

Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl

der Jahresstunden jener eines vergleichbaren

Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten

Schulen entspricht."

6. An die Stelle der Anlage 6 treten folgende

Anlagen

„Anlage 5 a

Lehrverpflichtungsgruppe Va

1. Arbeitsgemeinschaft für erweiterte Betriebspraxis

an gewerblichen, technischen und

kunstgewerblichen Fachschulen.

2. Atelier und Werkstätte an Fachschulen für

gestaltendes Metallhandwerk, für gewerbliche

Holz- und Steinbildhauerei, für Tischlerei

und Raumgestaltung, für Drechslerei, für

Keramik und Ofenbau, für angewandte

Malerei, für dekorative Gestaltung, für Textilhandwerk,

Fachrichtungen Weberei und

Stickerei, an Meisterschulen für gestaltendes

Metallhandwerk, für Keramik und Ofenbau,

für Textilhandwerk, Fachrichtungen Weberei

und Stickerei, für das Malerhandwerk

und für Mode.

3. Bautechnisches Praktikum an höheren Lehranstalten

für Bautechnik-Hochbau und

-Tiefbau und an den Sonderformen dieser

Schulen.

4. Betriebspraktikum an Höheren Lehranstalten

für Fremdenverkehrsberufe und an den

Sonderformen dieser Schulen, an Gastgewerbefachschulen

und an Hotelfachschulen.

5. Farbenfotografie an Fachschulen für Fotografie.

6. Mechanische Werkstätte an höheren Lehranstalten

für Silikattechnik.

7. Nähen an Fachschulen für Sozialberufe.

8. Nähen und Werken an Haushaltungsschulen.

9. Porträtfotografie an Fachschulen für Fotografie.

10. Praktische Bauarbeiten an Baufachschulen

und Bauhandwerkerschulen für Maurer und

für Zimmerer.

11. Retusche an Fachschulen für Fotografie.

12. Schmalfilmpraktikum an Fachschulen für

Fotografie.

13. Technische und Werbefotografie an Fachschulen

für Fotografie.

14. Werkstätte an höheren technischen und

gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, an den Sonderformen dieser

Schulen sowie an der Bundesfachschule für

Technik.

15. Werkstätte — Praktischer Unterricht an

höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, Fachrichtung Landtechnik.

16. Werkstätte und Betriebslaboratorium an

Werkmeisterschulen für Maschinenbau und

für Elektrotechnik in den ersten Klassen.

Anlage 6

Lehrverpflichtungsgruppe VI

1. Anstrich und Lackierung an Meisterschulen

für das Malerhandwerk.

2. Haushaltspflege an Familienhelferinnenschulen.

3. Hauswirtschaft an allgemeinbildenden höheren

Schulen.

4. Kochen an Familienhelferinnenschulen.

5. Lasieren an Meisterschulen für das Malerhandwerk.

6. Maschinenkunde — Übungen an Bundesförsterschulen.

7. Modetechnik an Fachschulen für Damenkleiderkonfektion

und für Herrenkleiderkonfektion.

8. Nähen an Familienhelferinnenschulen.

9. Nähen, Materialienkunde und Werken (ausgenommen

Materialienkunde) an Hauswirtschaftsschulen."

7. Die Anlage 9 lautet

„Anlage 9

Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. f

A. An Übungsvolksschulen die Verwaltung der

1. Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht

und die Bildnerische Erziehung,

2. Lehrmittelsammlung für die Musikerziehung

und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

3. Bücherei,

4. Schulwerkstätte,

5. Turnsaaleinrichtung.

B. An Übungshauptschulen die Verwaltung der

1. Sammlung für Geschichte und Sozialkunde

sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

2. Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

3. Sammlung für Physik und Chemie,

4. Bücherei,

5. Schulwerkstätte,

6. Lehrküche,

7. Lehrgarten,

8. audio-visuelle Unterrichtsbehelfe (Bild- und

Tonträger),

9. Turnsaaleinrichtung einschließlich der

Sportgeräte."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 2, 3, 5 und 7 mit 1. September 1984,

2. Art. I Z 4 mit 1. Oktober 1984,

3. Art. I Z 1 und 6 mit 1. Feber 1985.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, jeder

Bundesminister insoweit betraut, als er oberste

Dienstbehörde ist.

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