551. Verordnung: Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —
verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker
(§ 94 Z 40 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und
Teilen,
2. Fehlererkennen,
3. Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen
von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,
4. Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,
5. Durchführung von Funktionsproben einschließlich
der erforderlichen Messungen,
6. Schweißen,
7. Herstellen mechanischer Teile.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu
erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand
Fachkunde in einer Stunde und im Gegenstand
Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden
können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,
2. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik-Steuerungs-
und Regeltechnik,
3. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
4. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,
6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,
7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Kraftfahrzeugbau,
8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Landmaschinenbau.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. fünf Fachrechnungsaufgaben aus den Bereichen
a) Elektrische Größen (allgemein),
b) Spannungserzeuger (Aggregate),
c) Elektrische Verbraucher (Aggregate)
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
über die Berechnung einer Arbeitsstunde
im Kraftfahrzeugelektrikergewerbe.
Fachkunde
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde
hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,
Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
b) Magnetwerkstoffe,
c) Stromleitende Werkstoffe,
d) Isolierstoffe;
2. Arbeitskunde
a) Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,
b) Werkzeuge, Einrichtungen;
3. Kraftfahrzeugtechnik
a) Entwicklung des Kraftfahrzeuges,
b) Motor und Aggregate,
c) Zündanlage, Glühanlage, Beleuchtungsanlage,
Signalgeberanlage,
d) Kraft- und Schmierstoffe,
e) Bremsanlage.
(2) Dem Prüfling sind 15 Fragen aus den im
Abs. 1 angeführten Bereichen Werkstoffkunde,
Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung
vorzulegen.
Fachzeichnen
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung
1. einer Werkstattzeichnung,
2. einer elektrischen Schaltskizze,
3. von Entwurfskizzen einzelner Baugruppen
zu umfassen.
Fachgespräch
§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling
Fragen über die praktische Anwendung des
Fachwissens im Gegenstand Fachkunde zu stellen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere
Bestimmungen über die Durchführung der
durch Art. I Z 93 (§ 57 a) der Kraftfahrgesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, geschaffenen
wiederkehrenden Begutachtung,
2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Dezember 1983 außer Kraft.