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551_1983 AT

551. Verordnung: Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Verordnung: Kraftfahrzeugelektriker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —

verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker

(§ 94 Z 40 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Ausbauen und Einbauen von Aggregaten und

Teilen,

2. Fehlererkennen,

3. Zerlegen, Instandsetzen, Zusammenbauen

von einzelnen Aggregaten und Bauteilen,

4. Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,

5. Durchführung von Funktionsproben einschließlich

der erforderlichen Messungen,

6. Schweißen,

7. Herstellen mechanischer Teile.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4), Fachkunde (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu

erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand

Fachkunde in einer Stunde und im Gegenstand

Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden

können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs

Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachgespräch (§ 7) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik,

2. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik-Steuerungs-

und Regeltechnik,

3. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,

4. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,

5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik,

6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau,

7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Kraftfahrzeugbau,

8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Landmaschinenbau.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. fünf Fachrechnungsaufgaben aus den Bereichen

a) Elektrische Größen (allgemein),

b) Spannungserzeuger (Aggregate),

c) Elektrische Verbraucher (Aggregate)

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

über die Berechnung einer Arbeitsstunde

im Kraftfahrzeugelektrikergewerbe.

Fachkunde

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde

hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,

Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

b) Magnetwerkstoffe,

c) Stromleitende Werkstoffe,

d) Isolierstoffe;

2. Arbeitskunde

a) Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

b) Werkzeuge, Einrichtungen;

3. Kraftfahrzeugtechnik

a) Entwicklung des Kraftfahrzeuges,

b) Motor und Aggregate,

c) Zündanlage, Glühanlage, Beleuchtungsanlage,

Signalgeberanlage,

d) Kraft- und Schmierstoffe,

e) Bremsanlage.

(2) Dem Prüfling sind 15 Fragen aus den im

Abs. 1 angeführten Bereichen Werkstoffkunde,

Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung

vorzulegen.

Fachzeichnen

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung

1. einer Werkstattzeichnung,

2. einer elektrischen Schaltskizze,

3. von Entwurfskizzen einzelner Baugruppen

zu umfassen.

Fachgespräch

§ 7. Im Gegenstand Fachgespräch sind dem Prüfling

Fragen über die praktische Anwendung des

Fachwissens im Gegenstand Fachkunde zu stellen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere

Bestimmungen über die Durchführung der

durch Art. I Z 93 (§ 57 a) der Kraftfahrgesetz-

Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, geschaffenen

wiederkehrenden Begutachtung,

2. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Kraftfahrzeugelektriker beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Dezember 1983 außer Kraft.

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