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551_1981 AT

551. Kundmachung: Großverkaufspreise und Absolutierungszuschlag für Branntwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Kundmachung: Großverkaufspreise und Absolutierungszuschlag für Branntwein

Artikel I

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 3. Dezember 1981 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise

im Großverkauf und der Absolutierungszuschlag

für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols abgegebenen Branntwein

mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1982 wie folgt

festgesetzt

Artikel II

Zu dem Kaufgeld, das nach den Verkaufspreisen

und dem Absolutierungszuschlag gemäß Artikel I

berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem

jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen

wird.

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