551_1981
AT
551. Kundmachung: Großverkaufspreise und Absolutierungszuschlag für Branntwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 551. Kundmachung: Großverkaufspreise und Absolutierungszuschlag für Branntwein
1981_551_0 551. Kundmachung: Großverkaufspreise und Absolutierungszuschlag für Branntwein
Originalquelle öffnen
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 3. Dezember 1981 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise
im Großverkauf und der Absolutierungszuschlag
für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols abgegebenen Branntwein
mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1982 wie folgt
festgesetzt
Artikel II
Zu dem Kaufgeld, das nach den Verkaufspreisen
und dem Absolutierungszuschlag gemäß Artikel I
berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem
jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen
wird.