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551_1980 AT

551. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,

BGBl. Nr. 286, mit dam die Tätigkeit der Klubs

der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert

wird, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 6/1971, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 hat der Klammerausdruck zu lauten

„(§ 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 410)".

2. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung

„§ 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/

1961" die Zitierung „§ 7 des Geschäftsordnungsgesetzes

1975".

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit

gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vom Hundert des Beitrages nach § 2."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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