551. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,
BGBl. Nr. 286, mit dam die Tätigkeit der Klubs
der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert
wird, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 6/1971, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat der Klammerausdruck zu lauten
„(§ 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 410)".
2. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung
„§ 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/
1961" die Zitierung „§ 7 des Geschäftsordnungsgesetzes
1975".
3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit
gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 90 vom Hundert des Beitrages nach § 2."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, der Bundesminister für Finanzen
betraut.