551. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen!
Artikel I
Das Arbeiterkammergesetz, BGBl Nr. 105/
1954, in. der geltenden Fassung wird wie folgt
geändert
1. § 24 samt Überschrift hat zu lauten
„Präsident des Arbeiterkammertages
§ 24. (1) Der Präsident des Arbeiterkammertages
wird von der Hauptversammlung aus dem
Kreis der Mitglieder des Vorstandes (§ 25 Abs. 1)
mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Funktionsperiode
des Präsidenten beträgt sechs Jahre; die
Wiederwahl ist zulässig. Unabhängig von der
Funktionsperiode ist die Hauptversammlung
dann unverzüglich zur Neuwahl einzuberufen,
wenn seit der letzten Neuwahl des Präsidenten
die Funktionsperiode von fünf Arbeiterkammern
abgelaufen ist.
(2) Unbeschadet der in Abs. 1 getroffenen
Regelung endet die Funktionsperiode des Präsidenten
des Arbeiterkammertages mit seinem Ausscheiden
aus dem Kammertagsvorstand. In diesem
Fall ist die Hauptversammlung unverzüglich zur
Neuwahl einzuberufen.
(3) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
des Arbeiterkammertages. Er leitet dessen Geschäfte
gemäß den Beschlüssen des Vorstandes
und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung
des Kammeramtsdirektors der Arbeiterkammer
für Wien, als Leiter des Büros des
Arbeiterkammertages.
(4) Die Hauptversammlung wählt außerdem
aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes
des Arbeiterkarnmertages mit einfacher Mehrheit
einen Vizepräsidenten. Dieser vertritt den Präsidenten
im Falle der Abwesenheit oder einer
sonstigen Verhinderung. Abs. 1, zweiter und
dritter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
(5) Dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung
dem Vizepräsidenten, steht bei besonderer
Dringlichkeit, insbesondere dann, wenn der Vorstand
innerhalb einer von Behörden gestellten
Frist keinen Beschluß fassen kann, die Entscheidung
über die im § 22 Abs. 3 lit. a genannten
Angelegenheiten zu."
2. § 27 samt Überschrift hat zu lauten
„Büro des Arbeiterkammertages
§ 27. Die Bürogeschäfte des Arbeiterkammertages
werden durch das Kammeramt der Arbeiterkammer
für Wien als Büro des Arbeiterkammertages
besorgt. Der Kammeramtsdirektor der Arbeiterkammer
für Wien ist Leiter des Büros des
Arbeiterkammertages. Die Kosten, die sich aus
dieser Geschäftsführung ergeben, sind von allen
Arbeiterkammern zu tragen. Der Arbeiterkammer
für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern
ein Kostenbeitrag in der Höhe von
3. v. H. der jährlichen Einnahmen an Kammerumlage
spätestens zwei Wochen nach Genehmigung
ihres Rechnungsabschlusses zu leisten."
3. Nach § 35 ist ein § 35 a samt Überschrift
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Datenschutz
§ 35 a. Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten im Sinne des Datenschutz-
gesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies
der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben dient. Sie können auf begründetes Verlangen
und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen,
auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigungen von Arbeitnehmern
die zur Vertretung von Dienstnehmerinteressen
(§ 1 Abs. 1) notwendigen Daten übermitteln.
Den Berufsvereinigungen ist eine Weitergabe
dieser Daten untersagt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980
in Kraft.
(2) Die Wahl des Präsidenten des Arbeiterkammertages
gemäß diesem Bundesgesetz ist
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bis zur Neuwahl
des Präsidenten führt der bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsident
des Arbeiterkammertages die Geschäfte.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.