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551_1979 AT

551. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen!

Artikel I

Das Arbeiterkammergesetz, BGBl Nr. 105/

1954, in. der geltenden Fassung wird wie folgt

geändert

1. § 24 samt Überschrift hat zu lauten

„Präsident des Arbeiterkammertages

§ 24. (1) Der Präsident des Arbeiterkammertages

wird von der Hauptversammlung aus dem

Kreis der Mitglieder des Vorstandes (§ 25 Abs. 1)

mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Funktionsperiode

des Präsidenten beträgt sechs Jahre; die

Wiederwahl ist zulässig. Unabhängig von der

Funktionsperiode ist die Hauptversammlung

dann unverzüglich zur Neuwahl einzuberufen,

wenn seit der letzten Neuwahl des Präsidenten

die Funktionsperiode von fünf Arbeiterkammern

abgelaufen ist.

(2) Unbeschadet der in Abs. 1 getroffenen

Regelung endet die Funktionsperiode des Präsidenten

des Arbeiterkammertages mit seinem Ausscheiden

aus dem Kammertagsvorstand. In diesem

Fall ist die Hauptversammlung unverzüglich zur

Neuwahl einzuberufen.

(3) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

des Arbeiterkammertages. Er leitet dessen Geschäfte

gemäß den Beschlüssen des Vorstandes

und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung

des Kammeramtsdirektors der Arbeiterkammer

für Wien, als Leiter des Büros des

Arbeiterkammertages.

(4) Die Hauptversammlung wählt außerdem

aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes

des Arbeiterkarnmertages mit einfacher Mehrheit

einen Vizepräsidenten. Dieser vertritt den Präsidenten

im Falle der Abwesenheit oder einer

sonstigen Verhinderung. Abs. 1, zweiter und

dritter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.

(5) Dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung

dem Vizepräsidenten, steht bei besonderer

Dringlichkeit, insbesondere dann, wenn der Vorstand

innerhalb einer von Behörden gestellten

Frist keinen Beschluß fassen kann, die Entscheidung

über die im § 22 Abs. 3 lit. a genannten

Angelegenheiten zu."

2. § 27 samt Überschrift hat zu lauten

„Büro des Arbeiterkammertages

§ 27. Die Bürogeschäfte des Arbeiterkammertages

werden durch das Kammeramt der Arbeiterkammer

für Wien als Büro des Arbeiterkammertages

besorgt. Der Kammeramtsdirektor der Arbeiterkammer

für Wien ist Leiter des Büros des

Arbeiterkammertages. Die Kosten, die sich aus

dieser Geschäftsführung ergeben, sind von allen

Arbeiterkammern zu tragen. Der Arbeiterkammer

für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern

ein Kostenbeitrag in der Höhe von

3. v. H. der jährlichen Einnahmen an Kammerumlage

spätestens zwei Wochen nach Genehmigung

ihres Rechnungsabschlusses zu leisten."

3. Nach § 35 ist ein § 35 a samt Überschrift

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Datenschutz

§ 35 a. Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

von Daten im Sinne des Datenschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies

der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben dient. Sie können auf begründetes Verlangen

und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen,

auf freiwilliger Mitgliedschaft

beruhenden Berufsvereinigungen von Arbeitnehmern

die zur Vertretung von Dienstnehmerinteressen

(§ 1 Abs. 1) notwendigen Daten übermitteln.

Den Berufsvereinigungen ist eine Weitergabe

dieser Daten untersagt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

(2) Die Wahl des Präsidenten des Arbeiterkammertages

gemäß diesem Bundesgesetz ist

innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bis zur Neuwahl

des Präsidenten führt der bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsident

des Arbeiterkammertages die Geschäfte.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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