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551_1978 AT

551. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Fischamend

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Fischamend

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4

Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Fischamend wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 16,000 im unmittelbaren Anschluß an

das mit Verordnung BGBl. Nr. 712/1974 in

seinem Verlauf bestimmte Teilstück der A 4 Ost

Autobahn, umfährt Fischamend im Norden und

endet bei km 18,200.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Fischamend

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen A 4/

14-77; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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