551. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Fischamend
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4
Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Fischamend wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 16,000 im unmittelbaren Anschluß an
das mit Verordnung BGBl. Nr. 712/1974 in
seinem Verlauf bestimmte Teilstück der A 4 Ost
Autobahn, umfährt Fischamend im Norden und
endet bei km 18,200.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Fischamend
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen A 4/
14-77; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.