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551_1975 AT

551. Verordnung: Viehzählungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Verordnung: Viehzählungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1, 4 und 7, des § 8

sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 9

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1976 eine Allgemeine Viehzählung,

eine Rinderzwischenzählung und

Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung

ist der 3. Dezember, die Zählung ist als

Vollerhebung durchzuführen.

(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist

der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen

sind der 3. März, der 3. Juni und

der 3. September. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen

durchzuführen.

§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach

Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,

sowie der Bestand an Ziegen, Truthühnern,

Gänsen und Enten;

b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der

Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht

und Verwendungszweck, zu erfassen.

§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5 bezeichnete

Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh

hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an

deren Standort zu zählen.

§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an

Ort und Stelle auf Grund mündlicher

Befragung Erhebungslisten auszufüllen haben.

Die Gemeinde hat an Hand dieser Listen

die Gemeindesumme zu bilden und auf das

Gemeindeblatt zu übertragen. Die Erhebungslisten

und die Urschrift des Gemeindeblattes

verbleiben bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen

zwei Jahre hindurch aufzubewahren hat.

§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift

des Gemeindeblattes bis spätestens zum achten

Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen

Viehzählung deren Ergebnisse in eine

Bezirksliste zu übertragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter und bei der Allgemeinen Viehzählung

die Bezirkslisten bis spätestens zum

zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 9. Den Gemeinden ist eine Abfindung der

ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen

Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

a) von S 18'— bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh,

b) von S 12•— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am

3. Juni,

c) von S 9'— bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der

Hausschlachtungen von Schweinen am

3. März und 3. September

je Tierbesitzer zu gewähren.

§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und sich auf den

Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,

dürfen in karteimäßiger Führung auch für

Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,

Tierseuchenkassengesetze, Ge-

meindewasserversorgungsgesetze, des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 809/1974,

des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/

1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 808/1974, des Tierseuchengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 141/1974, sowie des Bangseuchengesetzes,

BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960

herangezogen werden.

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