551. Verordnung: Viehzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1, 4 und 7, des § 8
sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 9
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1976 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und
Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung
ist der 3. Dezember, die Zählung ist als
Vollerhebung durchzuführen.
(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist
der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen
sind der 3. März, der 3. Juni und
der 3. September. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen
durchzuführen.
§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Ziegen, Truthühnern,
Gänsen und Enten;
b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5 bezeichnete
Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an
deren Standort zu zählen.
§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an
Ort und Stelle auf Grund mündlicher
Befragung Erhebungslisten auszufüllen haben.
Die Gemeinde hat an Hand dieser Listen
die Gemeindesumme zu bilden und auf das
Gemeindeblatt zu übertragen. Die Erhebungslisten
und die Urschrift des Gemeindeblattes
verbleiben bei der Gemeinde, welche diese Unterlagen
zwei Jahre hindurch aufzubewahren hat.
§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes bis spätestens zum achten
Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen
Viehzählung deren Ergebnisse in eine
Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter und bei der Allgemeinen Viehzählung
die Bezirkslisten bis spätestens zum
zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 9. Den Gemeinden ist eine Abfindung der
ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen
Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
a) von S 18'— bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh,
b) von S 12•— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni,
c) von S 9'— bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. März und 3. September
je Tierbesitzer zu gewähren.
§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf den
Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen in karteimäßiger Führung auch für
Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetze, Ge-
meindewasserversorgungsgesetze, des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 809/1974,
des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/
1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 808/1974, des Tierseuchengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 141/1974, sowie des Bangseuchengesetzes,
BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960
herangezogen werden.