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551_1974 AT

551. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Fohnsdorf und Judenburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Fohnsdorf und Judenburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36

Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Fohnsdorf und Judenburg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Proj.-km 198,3, etwa 300 m östlich der

Querung der Bahnlinie Zeltweg—Fohnsdorf

(Bahn-km 2,432). In westlicher Richtung verlaufend,

kreuzt die Trasse die bestehende Bundesstraße

und in weiterer Folge die Mur, wobei

bei Proj.-km 199,0 die Anschlußstelle Aichdorf

und bei Proj.-km 202,0 die Anschlußstelle

Judenburg-Ost vorgesehen sind. Die neue

Trasse endet bei Proj.-km 206,0 mit einem

provisorischen Anschluß an die bestehende Bundesstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei den Gemeinden Fohnsdorf

und Judenburg aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden

Plänen zu entnehmen.

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