551. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Fohnsdorf und Judenburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 36
Murtal Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Fohnsdorf und Judenburg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Proj.-km 198,3, etwa 300 m östlich der
Querung der Bahnlinie Zeltweg—Fohnsdorf
(Bahn-km 2,432). In westlicher Richtung verlaufend,
kreuzt die Trasse die bestehende Bundesstraße
und in weiterer Folge die Mur, wobei
bei Proj.-km 199,0 die Anschlußstelle Aichdorf
und bei Proj.-km 202,0 die Anschlußstelle
Judenburg-Ost vorgesehen sind. Die neue
Trasse endet bei Proj.-km 206,0 mit einem
provisorischen Anschluß an die bestehende Bundesstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei den Gemeinden Fohnsdorf
und Judenburg aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.