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551_1973 AT

551. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 551. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage

Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit

§ 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten

und nichtrichterlichen Bediensteten der

Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten

und den Staatsanwaltschaften zu einem

Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine

Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.

§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch

Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes

an Werktagen beträgt für eine Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 37'5 v. H. als Überstundenzuschlag.

§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste

an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von

diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.

§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3

ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums

von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.

(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem

Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

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