551. Verordnung: Festsetzung einer Journaldienstzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 a in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten
und nichtrichterlichen Bediensteten der
Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten
und den Staatsanwaltschaften zu einem
Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine
Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.
§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch
Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes
an Werktagen beträgt für eine Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 37'5 v. H. als Überstundenzuschlag.
§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste
an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von
diesen Hundertsätzen gelten 50 v. H. als Überstundenzuschlag.
§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3
ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums
von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem
Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.