550. Verordnung: Sektorenerweiterungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG),
BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Probeweise Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG
§ 1. (1) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, sowie des
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, finden gemäß den
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 UGStVG auf die im § 2 angeführten Sektoren nach Maßgabe des
Abs. 2 probeweise Anwendung, soweit eine solche Anwendung möglich und zweckmäßig ist, um die
Ziele der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der EMAS-V
zu erreichen.
(2) Probeweise Anwendung bedeutet, daß die Anwendung
1. im Sinne von Artikel 14 der EMAS-V versuchsweise ist und vorbehaltlich einer möglichen späteren
gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 20 der EMAS-V erfolgt und daher
auch besonders
2. der Sammlung von Erfahrungen und der Gewinnung von Erkenntnissen über Fragen und Probleme
der Anwendbarkeit auf die erweiterten Sektoren (§ 2) sowie einer darauf gestützten Entwicklung
von sektorenspezifischen Leitfäden zu dienen hat.
Bezeichnung der erweiterten Sektoren
§ 2. Unternehmen (§ 4), die den nachstehend angeführten Sektoren im Verkehrswesen und im Kreditgewerbe
zugehören, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen
Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen
1. Eisenbahnen,
2. Seilbahn-, Sessel-, und Schleppliftverkehr,
3. Linienflugverkehr,
4. Gelegenheitsflugverkehr,
5. Frachtumschlag im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
6. Lagerei im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
7. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Eisenbahnverkehr einschließlich Güterbeförderung
mit Lastkraftwagen, Personenbeförderung mit Bussen und Schiffahrt,
8. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt,
9. Zentralbanken,
10. Kreditinstitute,
11. Spezialkreditinstitute.
Erfaßte Tätigkeiten
§ 3. Erfaßt sind alle an einem Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten
von Unternehmen (§ 4), die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß
dieser Verordnung beteiligen, wobei in jedem Sektor bei der Festlegung und Umsetzung der standortbezogenen
Umweltpolitik, der Umweltprogramme und der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere im Rahmen
der zu behandelnden Gesichtspunkte und guten Managementpraktiken, folgenden Aspekten besonderes
Augenmerk zu schenken ist: Logistik, Beschaffungswesen, Energiemanagement, Abfallwirtschaft,
Wasserbewirtschaftung, Immobilienerschließung und -vermarktung, Ausbildung und Information des
Personals sowie umweltrelevante Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb der in § 2 Z 1 bis 8 genannten Sektoren
ist ferner besonders auf die Aspekte des Investitions- und Sicherheitsmanagements zu achten. Innerhalb
der in § 2 Z 9 bis 11 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte der Kreditvergabe, der
Vermögensverwaltung, der Mittelaufbringung und -veranlagung sowie der Kundeninformation und
-beratung Bedacht zu nehmen.
Unternehmen
§ 4. Unternehmen ist die Organisation, die die Betriebskontrolle über die Tätigkeiten an einem gegebenen
Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) insgesamt ausübt.
Standort und Bereich
§ 5. (1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) – unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 2 bis 5 – das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum) auf dem die unter
der Kontrolle des Unternehmens (§ 4) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der
dazugehörigen Lagerung von Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten unbeweglichen
und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel, durchgeführt werden.
(2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten bzw. zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 1, 2 und 5 bis 7)
bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten
in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je
einen Standort
1. Verkehrsstellen,
2. Streckenbereiche,
3. Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen,
4. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen und
5. Nebenbetriebe.
(3) Im Flugverkehr und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 3 bis 6) bildet jedenfalls neben dem inländischen
Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem
dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort
1. Flugzeug- und Geräteeinstellhallen und
2. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen.
(4) In der Luftfahrt und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 5, 6 und 8) bildet jedenfalls neben dem
inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt
dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort
1. Flughafen- oder Flugplatzgebäude,
2. Start- und Landebahnen, Rollwege, Abstellflächen,
3. Ökologieflächen und
4. sonstige betriebliche und technische Einrichtungen.
(5) Im Kreditgewerbe (§ 2 Z 9 bis 11) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens
jede umweltrelevante Filiale oder Geschäftsstelle in Österreich je einen Standort.
(6) Insofern ein Unternehmen (§ 4) über mehrere ähnlich umweltrelevante, einem Umweltmanagementsystem
unterliegende und nach den gleichen Strukturen funktionierende Standorte im Sinne der
Abs. 2 bis 5 die Kontrolle ausübt, wie zB über Filialen oder Geschäftsstellen oder über Betriebs- und
Werkstättenanlagen, bilden diese Standorte zusammen einen Bereich, von dem ein signifikant hoher
Anteil solcher Standorte in das freiwillige System der Bewertung und Verbesserung des betrieblichen
Umweltschutzes nach dieser Verordnung einbezogen sein muß: Der ersten Umweltbegutachtung haben
neben dem Unternehmenssitz mindestens ein Drittel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu
unterliegen. Dieser Anteil hat bei der zweiten Umweltbegutachtung mindestens zwei Drittel und spätestens
bei der vierten Umweltbegutachtung mindestens fünf Sechstel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte
zu betragen.
Teilnahmeerklärung
§ 6. Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen,
dürfen für ihre im Sinne des § 20 Abs. 2 UGStVG eingetragenen Standorte eine der in der Anlage
angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der
Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches
im Sinne des § 5 Abs. 6, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden.
Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet
werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung
verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.