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550_1996 AT

550. Verordnung: Sektorenerweiterungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Verordnung: Sektorenerweiterungsverordnung – SEV

Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG),

BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Probeweise Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG

§ 1. (1) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die

freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement

und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, sowie des

Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, finden gemäß den

Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 UGStVG auf die im § 2 angeführten Sektoren nach Maßgabe des

Abs. 2 probeweise Anwendung, soweit eine solche Anwendung möglich und zweckmäßig ist, um die

Ziele der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der EMAS-V

zu erreichen.

(2) Probeweise Anwendung bedeutet, daß die Anwendung

1. im Sinne von Artikel 14 der EMAS-V versuchsweise ist und vorbehaltlich einer möglichen späteren

gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 20 der EMAS-V erfolgt und daher

auch besonders

2. der Sammlung von Erfahrungen und der Gewinnung von Erkenntnissen über Fragen und Probleme

der Anwendbarkeit auf die erweiterten Sektoren (§ 2) sowie einer darauf gestützten Entwicklung

von sektorenspezifischen Leitfäden zu dienen hat.

Bezeichnung der erweiterten Sektoren

§ 2. Unternehmen (§ 4), die den nachstehend angeführten Sektoren im Verkehrswesen und im Kreditgewerbe

zugehören, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen

Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen

1. Eisenbahnen,

2. Seilbahn-, Sessel-, und Schleppliftverkehr,

3. Linienflugverkehr,

4. Gelegenheitsflugverkehr,

5. Frachtumschlag im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,

6. Lagerei im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,

7. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Eisenbahnverkehr einschließlich Güterbeförderung

mit Lastkraftwagen, Personenbeförderung mit Bussen und Schiffahrt,

8. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt,

9. Zentralbanken,

10. Kreditinstitute,

11. Spezialkreditinstitute.

Erfaßte Tätigkeiten

§ 3. Erfaßt sind alle an einem Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten

von Unternehmen (§ 4), die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß

dieser Verordnung beteiligen, wobei in jedem Sektor bei der Festlegung und Umsetzung der standortbezogenen

Umweltpolitik, der Umweltprogramme und der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere im Rahmen

der zu behandelnden Gesichtspunkte und guten Managementpraktiken, folgenden Aspekten besonderes

Augenmerk zu schenken ist: Logistik, Beschaffungswesen, Energiemanagement, Abfallwirtschaft,

Wasserbewirtschaftung, Immobilienerschließung und -vermarktung, Ausbildung und Information des

Personals sowie umweltrelevante Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb der in § 2 Z 1 bis 8 genannten Sektoren

ist ferner besonders auf die Aspekte des Investitions- und Sicherheitsmanagements zu achten. Innerhalb

der in § 2 Z 9 bis 11 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte der Kreditvergabe, der

Vermögensverwaltung, der Mittelaufbringung und -veranlagung sowie der Kundeninformation und

-beratung Bedacht zu nehmen.

Unternehmen

§ 4. Unternehmen ist die Organisation, die die Betriebskontrolle über die Tätigkeiten an einem gegebenen

Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) insgesamt ausübt.

Standort und Bereich

§ 5. (1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) – unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 2 bis 5 – das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum) auf dem die unter

der Kontrolle des Unternehmens (§ 4) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der

dazugehörigen Lagerung von Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten unbeweglichen

und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel, durchgeführt werden.

(2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten bzw. zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 1, 2 und 5 bis 7)

bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten

in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je

einen Standort

1. Verkehrsstellen,

2. Streckenbereiche,

3. Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen,

4. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen und

5. Nebenbetriebe.

(3) Im Flugverkehr und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 3 bis 6) bildet jedenfalls neben dem inländischen

Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem

dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort

1. Flugzeug- und Geräteeinstellhallen und

2. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen.

(4) In der Luftfahrt und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 5, 6 und 8) bildet jedenfalls neben dem

inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt

dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort

1. Flughafen- oder Flugplatzgebäude,

2. Start- und Landebahnen, Rollwege, Abstellflächen,

3. Ökologieflächen und

4. sonstige betriebliche und technische Einrichtungen.

(5) Im Kreditgewerbe (§ 2 Z 9 bis 11) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens

jede umweltrelevante Filiale oder Geschäftsstelle in Österreich je einen Standort.

(6) Insofern ein Unternehmen (§ 4) über mehrere ähnlich umweltrelevante, einem Umweltmanagementsystem

unterliegende und nach den gleichen Strukturen funktionierende Standorte im Sinne der

Abs. 2 bis 5 die Kontrolle ausübt, wie zB über Filialen oder Geschäftsstellen oder über Betriebs- und

Werkstättenanlagen, bilden diese Standorte zusammen einen Bereich, von dem ein signifikant hoher

Anteil solcher Standorte in das freiwillige System der Bewertung und Verbesserung des betrieblichen

Umweltschutzes nach dieser Verordnung einbezogen sein muß: Der ersten Umweltbegutachtung haben

neben dem Unternehmenssitz mindestens ein Drittel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu

unterliegen. Dieser Anteil hat bei der zweiten Umweltbegutachtung mindestens zwei Drittel und spätestens

bei der vierten Umweltbegutachtung mindestens fünf Sechstel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte

zu betragen.

Teilnahmeerklärung

§ 6. Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen,

dürfen für ihre im Sinne des § 20 Abs. 2 UGStVG eingetragenen Standorte eine der in der Anlage

angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der

Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches

im Sinne des § 5 Abs. 6, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden.

Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet

werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung

verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.

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