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550_1991 AT

550. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1992

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 282/1990, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu

leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag im

Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

wird für das Jahr. 1992 mit 0,1 vH festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der

Beitragsperiode 1992 in Kraft.

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