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550_1990 AT

550. GATT; Übereinkunft über Rindfleisch; Anpassung von Art. II der Übereinkunft an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. GATT; Übereinkunft über Rindfleisch; Anpassung von Art. II der Übereinkunft an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Übereinkunft über Rindfleisch

INTERNATIONALER

FLEISCH RAT

BESCHLUSS VOM 14. JUNI

1989 BETREFFEND WARENBEZEICHNUNG

UND

ZOLLSÄTZE

Der internationale Fleischrat

stellte fest, daß viele Vertragsparteien

das neue System zur Bezeichnung

und Kodierung von

Waren (Harmonisiertes System)

Kundgemacht in BGBl.

Nr. 553/1987 mit 1. Jänner 1988 bereits

eingeführt hatten und andere

Vertragsparteien es in Kürze

einführen würden.

Der Rat stimmte zu

— daß Artikel II der Übereinkunft

betreffend Rindfleisch

Kundgemacht in BGBl.

Nr. 328/1980 wie folgt lautet

„Artikel II — Erfaßte Erzeugnisse

Diese Übereinkunft betrifft

Rindfleisch. Für die Zwecke dieser

Übereinkunft umfaßt der

Begriff „Rindfleisch" folgende

Erzeugnisse, wie sie im neuen

Harmonisierten System zur Bezeichnung

und Kodierung der

Waren (Harmonisiertes System)

definiert sind, das vom Zollkooperationsrat

eingeführt wurde

sowie jedes weitere Erzeugnis, das

vom internationalen Fleischrat,

wie er gemäß Artikel V dieser

Übereinkunft gebildet wurde, in

Erfüllung der Ziele und Bestimmungen

dieser Übereinkunft hinzugefügt

wird."

Der Rat hat weiters festgestellt,

daß einige Vertragsparteien das

Harmonisierte System noch nicht

eingeführt haben, und daher zugestimmt,

daß für jede von ihnen

die vorhergehende Version von

Artikel II dieser Übereinkunft solange

Geltung hat, bis diese

Vertragsparteien das Harmonisierte

System eingeführt haben.

Der Beschluß ist mit H.Juni 1989 in Kraft getreten.

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