550. GATT; Übereinkunft über Rindfleisch; Anpassung von Art. II der Übereinkunft an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Übereinkunft über Rindfleisch
INTERNATIONALER
FLEISCH RAT
BESCHLUSS VOM 14. JUNI
1989 BETREFFEND WARENBEZEICHNUNG
UND
ZOLLSÄTZE
Der internationale Fleischrat
stellte fest, daß viele Vertragsparteien
das neue System zur Bezeichnung
und Kodierung von
Waren (Harmonisiertes System)
Kundgemacht in BGBl.
Nr. 553/1987 mit 1. Jänner 1988 bereits
eingeführt hatten und andere
Vertragsparteien es in Kürze
einführen würden.
Der Rat stimmte zu
— daß Artikel II der Übereinkunft
betreffend Rindfleisch
Kundgemacht in BGBl.
Nr. 328/1980 wie folgt lautet
„Artikel II — Erfaßte Erzeugnisse
Diese Übereinkunft betrifft
Rindfleisch. Für die Zwecke dieser
Übereinkunft umfaßt der
Begriff „Rindfleisch" folgende
Erzeugnisse, wie sie im neuen
Harmonisierten System zur Bezeichnung
und Kodierung der
Waren (Harmonisiertes System)
definiert sind, das vom Zollkooperationsrat
eingeführt wurde
sowie jedes weitere Erzeugnis, das
vom internationalen Fleischrat,
wie er gemäß Artikel V dieser
Übereinkunft gebildet wurde, in
Erfüllung der Ziele und Bestimmungen
dieser Übereinkunft hinzugefügt
wird."
Der Rat hat weiters festgestellt,
daß einige Vertragsparteien das
Harmonisierte System noch nicht
eingeführt haben, und daher zugestimmt,
daß für jede von ihnen
die vorhergehende Version von
Artikel II dieser Übereinkunft solange
Geltung hat, bis diese
Vertragsparteien das Harmonisierte
System eingeführt haben.
Der Beschluß ist mit H.Juni 1989 in Kraft getreten.