550. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Spanien am 22. Mai 1987 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem
Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 486/1986) hinterlegt.
Spanien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
(Übersetzung)
„Spanien beschränkt die Anwendung dieses
Übereinkommens auf Minderjährige, die dem Vertragsstaat
angehören."
„Spanien behält sich die Zuständigkeit seiner
Behörden, die zur Entscheidung über Begehren auf
Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des
zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden
Ehebandes berufen sind, für Maßnahmen
zum Schutze der Person oder des Vermögens des
Minderjährigen vor."
Spanien hat folgende Behörde notifiziert, die zuständig ist, die in Art. 11 des Übereinkommens vorgesehenen
Mitteilungen zu geben und zu empfangen
(Übersetzung)
Technisches Generalsekretariat
Justizministerium
San Bernardo, 45
28015 Madrid