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550_1987 AT

550. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Spanien am 22. Mai 1987 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem

Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. Nr. 446/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 486/1986) hinterlegt.

Spanien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

(Übersetzung)

„Spanien beschränkt die Anwendung dieses

Übereinkommens auf Minderjährige, die dem Vertragsstaat

angehören."

„Spanien behält sich die Zuständigkeit seiner

Behörden, die zur Entscheidung über Begehren auf

Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des

zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden

Ehebandes berufen sind, für Maßnahmen

zum Schutze der Person oder des Vermögens des

Minderjährigen vor."

Spanien hat folgende Behörde notifiziert, die zuständig ist, die in Art. 11 des Übereinkommens vorgesehenen

Mitteilungen zu geben und zu empfangen

(Übersetzung)

Technisches Generalsekretariat

Justizministerium

San Bernardo, 45

28015 Madrid

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