550_1986
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550. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Murau und Stolzalpe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 550. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Murau und Stolzalpe
1986_550_0 550. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Murau und Stolzalpe
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 96 Murtal Straße von
km 29,290 bis km 29,430 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
2. November 1977, BGBl. Nr. 548, bestimmten —
Abschnitt „Hammerkurve" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.