550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse
werden durch die §§ 143, 146, 161 und 184 b und
durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt"
2. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren
Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern
eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,
Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder
Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser
Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig,
wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern."
3. Im § 8 Abs. 3 wird vor den Worten „vom
Dienst suspendiert" der Klammerausdruck „(vorläufig)"
eingefügt.
4. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten
anzuführen
1. Name und Geburtsdatum,
2. Vorrückungsstichtag,
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum
Beamten,
5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder,
sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse,
Gehaltsgruppe, Dienststufe oder
Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die
nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung
der Dienstalterszulage,
7. Dienststelle des Beamten.
Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung nicht
anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis
militärische Geheimnisse verletzt werden
könnten."
5. Dem § 13 wird angefügt
„(3) Vor der Stellung des Antrages nach Abs. 2
ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen."
6. § 25 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32
Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen
Ernennungserfordernisse erfüllt und"
7. Im § 29 Abs. 2 wird vor dem Wort „Suspendierung"
der Klammerausdruck „(vorläufigen)"
eingefügt.
8. Dem § 33 Abs. 7 wird angefügt
„Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung
zur Dienstprüfung, im Falle des § 31 Abs. 6 im
Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung, verlangt
hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine
inhaltlich gleich gestaltete schriftliche Mitteilung
an die Dienstbehörde des Beamten zu treten."
9. Dem § 37 wird angefügt
„(3) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach
den §§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt
worden ist, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben,
wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies
genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund
der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet."
10. Nach § 50 wird eingefügt
„Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die
Hälfte
§ 50 a. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten
kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt
werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung
naher Angehöriger notwendig ist und wichtige
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die
Wochendienstzeit darf — ausgenommen im Falle
des § 50 e Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres
oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.
Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser
Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten
in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,
Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder
sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft
lebt.
(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt
werden, wenn
1. sich der Beamte in den vorangegangenen fünf
Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
oder im Lehrberuf an einer inländischen
öffentlichen Schule oder an einer mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen
Privatschule befunden hat,
2. der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit
nach der Vollendung des
55. Lebensjahres des Beamten enden würde
oder
3. der Beamte infolge der Herabsetzung der
Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner
dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden
Arbeitsplatz verwendet werden
könnte.
§ 50 b. (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist
auf ihren Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der
Beamtin angehört und für dessen Unterhalt
überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung
der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und
endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der
Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des
Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen
dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50 a
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung
der Wochendienstzeit spätestens zwei
Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu
stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der
Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für die Beamtin
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese
Zeiträume sind auf den im § 50 a Abs. 1 dritter Satz
angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 50 a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden.
§ 50 c. Bei der stundenmäßigen Festlegung der
Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen
hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten,
insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung
der Wochendienstzeit geführt haben,
soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige
dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 50 d. (1) Lassen die besonderen Umstände des
Dienstes eine genaue Einhaltung der halben
Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit
überschritten werden, als es nötig ist, um ihre
Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein
Beamter, dessen Wochendienstzeit nach den
§§ 50 a oder 50 b herabgesetzt worden ist, über die
für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur
Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die
Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens
unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter,
dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist,
nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung
ist entweder durch Freizeit auszugleichen
oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften
abzugelten.
§ 50 e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag
des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung
der Wochendienstzeit nach den §§ 50 a
oder 50 b verfügen, wenn
1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen
ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten
Dauer der Herabsetzung für den Beamten
eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der
Wochendienstzeit nach § 50 a oder nach § 50 b
Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung
der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile
eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung
der Wochendienstzeit nur ungeteilt in
Anspruch genommen werden."
11. Im § 56 wird eingefügt
„(4) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach
den §§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt
worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
nur ausüben, wenn und insoweit die
oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung
ist — abgesehen von den Fällen des Abs. 2
— zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung
dem Grund der Herabsetzung der
Wochendienstzeit widerstreitet."
12. Der bisherige § 56 Abs. 4 erhält die Bezeichnung
„Abs. 5".
13. Im § 61 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 56
Abs. 3 und 4 und 57" durch die Zitierung „§§ 56
Abs. 3 und 5 und 57" ersetzt.
14. Die Überschrift zu § 78 und § 78 Abs. 1 und
2 lauten
„Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
§ 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder
Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst,
so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse
des Dienstes geboten erscheint und den Interessen
der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den
§§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden
ausdrücken.
(2) Die Stundenzahl (Abs. 1)
1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte
einem verlängerten Dienstplan unterliegt,
2. vermindert sich entsprechend, wenn die
Wochendienstzeit des Beamten nach den
§§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt
worden ist."
15. § 80 Abs. 5 Z 2 lautet
„2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund
nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 520, darstellen
würde,"
16. Im § 100 Abs. 3 wird vor dem Wort „Suspendierung"
der Klammerausdruck „(vorläufigen)"
eingefügt.
17. Im § 123 Abs. 3 wird vor dem Wort „Suspendierung"
der Klammerausdruck „(vorläufigen)"
eingefügt.
18. Im § 137 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 4
Abs. 6 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949"
durch die Zitierung „§ 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373" ersetzt.
19. Im § 149 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 4
Abs. 6 des Ärztegesetzes" durch die Zitierung „§ 18
Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984" ersetzt.
20. § 154 Abs. 1 lautet
„(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 ist auf ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren nicht anzuwenden."
21. § 154 Abs. 3 lautet
„(3) Die §§ 13 bis 16 sind auf ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren nicht anzuwenden."
22. § 156 lautet
„Dienstpflichten
§ 156. (1) Die §§ 43 bis 61 sind auf ordentliche
Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.
§ 57 ist auch auf andere Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit
nach den §§ 50 a oder 50 b wird das vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung festgesetzte
Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen
Universitätsprofessors nicht berührt."
23. Im § 157 Abs. 1 entfällt der Ausdruck.
Außerordentlicher Hochschulprofessor,".
24. § 158 lautet
„Urlaub
§ 158. Die §§ 64 bis 78 sind auf ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren nicht anzuwenden."
25. Dem § 161 wird angefügt
„(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung
über das Höchstalter ist auf die Ernennung
von Landeslehrern zu Übungsschullehrern des Bundes
nicht anzuwenden."
26. § 163 Abs. 1 lautet
„(1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines
Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,
Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters."
27. Nach § 171 wird eingefügt
„§ 171 a. (1) Die §§ 50 a bis 50 e sind auf Lehrer
mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus
den Abs. 2 bis 7 ergeben.
(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
endet unbeschadet des § 50 e mit Ablauf des
Schuljahres, in dem die im § 50 a Abs. 1 zweiter
Satz oder § 50 b Abs. 1 oder 2 festgelegte Frist
abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume,
an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum
der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den
§§ 50 a oder 50 b anschließt.
(3) Zeiträume nach § 50 a Abs. 1 zweiter Satz
bzw. § 50 b Abs. 2, um die infolge der Anwendung
des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind
auf den im § 50 a Abs. 1 dritter Satz bzw. den im
§ 50 b Abs. 4 erster Satz angeführten Gesamtzeitraum
anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des
Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses
Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme
an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50 c
und durch § 50 d Abs. 1 nicht berührt.
(5) Ein Freizeitausgleich nach § 50 d Abs. 2
kommt für Lehrer nicht in Betracht.
(6) Eine Anwendung des § 50 e Abs. 1 ist in den
letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
(7) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte
Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion
betraut sind, und auf Klassenlehrer
sind die §§ 50 a bis 50 e nicht anzuwenden."
28. Nach § 183 wird eingefügt
„Dienstzeit
§ 183 a. Die §§ 50 a bis 50 e sind auf Beamte des
Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden."
29. Im § 184 a zweiter Satz wird das Wort
„Fernsprechgebührenamtes" durch das Wort
„Fernmeldegebührenamtes" ersetzt.
30. § 187 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. bei den Studien der Konservierung und Technologie
(Restaurierung und Konservierung)
durch die Erwerbung des Diploms der Akademie
der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,"
31. § 196 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte
sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten
anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche
Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches
gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei
Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppen
D und C vorgesehene dienstliche Ausbildung
anstreben."
32. In der Anlage 1 Z 7.8 wird die Zitierung „§ 6
des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981"
durch die Zitierung „§ 6 und § 8 Abs. 1 erster Halbsatz
des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 351/1981" ersetzt.
33. In der Anlage 1 Z 8.3 wird am Ende der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 8.3
wird angefügt
„h) Militärhundeführer und die erfolgreiche
Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
P 3."
34. Anlage 1 Z 20 lautet
„20. AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN
Ernennungserfordernisse
Für außerordentliche Universitätsprofessoren
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.1,
b) die Lehrbefugnis als Universitätsdozent und
c) eine Tätigkeit durch mindestens drei Jahre,
die den Beamten zur Ausübung einer Funktion
im Sinne des § 31 Abs. 3 bis 6 des Universitäts-
Organisationsgesetzes geeignet
erscheinen läßt."
35. Anlage 1 Z 21.2 lautet
„21.2. Für künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche)
Fächer, für die eine Ausbildung im
Sinne der Z 21.1 nicht vorgesehen ist, der Nachweis
einer gleichwenigen Eignung."
36. Anlage 1 Z 23.3 lautet in der Spalte „Erfordernis"
„a) Die der vorgesehenen Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung für
aa) Volksschulen oder Hauptschulen und
eine
bb) weitere Lehrbefähigung für Volksschulen,
Hauptschulen, Sonderschulen,
Berufsschulen oder Polytechnische
Lehrgänge (diese jedoch nur für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren Lehrbefähigung
Doktorat beziehungsweise Magistergrad
der Pädagogik, der Psychologie
oder der Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule
und
c) einschlägige Publikationen."
37. Anlage 1 Z 24.3 lautet in der Spalte „Verwendung"
„24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik,
Instrumentalmusikerziehung oder
rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren
und höheren Schulen und an Akademien"
38. Anlage 1 Z 24.4 lautet in der Spalte „Erfordernis"
„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule,
b) Lehrbefähigung für Volksschulen und
c) sechsjährige Lehrpraxis."
39. Anlage 1 Z 26.1 Abs. 2 lit. g lautet
„g) bei Lehrern für den Fachunterricht an land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
durch die Erlernung eines einschlägigen
Lehrberufes gemäß Z 3.3 lit. a gemeinsam mit
einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis
mit besonderen Leistungen auf dem in
Betracht kommenden Fachgebiet."
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „14112 S" durch
den Betrag „14775 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und
2 der Betrag „56172 S" jeweils durch den Betrag
„58812 S" und in Z 3 der Betrag „62513 S" durch
den Betrag „65451 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2810 S"
durch den Betrag „2942 S" ersetzt.
5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „6673 S" durch den Betrag
„6987 S",
b) in Z 2 der Betrag „8342 S" durch den Betrag
„8734 S",
c) in Z 3 der Betrag „10009 S" durch den
Betrag „10479 S",
d) in Z 4 der Betrag „11678 S" durch den
Betrag „12227 S" und
e) in Z 5 der Betrag „13347 S" durch den
Betrag „13974 S".
6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2555 S"
durch den Betrag „2675 S" ersetzt.
7. § 72 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
ist jeweils der 1. Juli."
Artikel III
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 302, wird wie folgt geändert
1. Im § 40 wird eingefügt
„(4) Der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung
nach den §§ 44 a oder 44 b auf die Hälfte herabgesetzt
worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung
nur ausüben, wenn und insoweit die
Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung
ist — abgesehen von den Fällen des. Abs. 2 — zu
versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung
dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit
widerstreitet."
2. Im § 40 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung
„Abs. 5 und 6".
3. Im § 42 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 3
und 4" durch die Zitierung „§ 40 Abs. 3 und 5"
ersetzt.
4. Nach § 44 wird eingefügt
„Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die
Hälfte
§ 44 a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers
kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt
werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung
naher Angehöriger notwendig ist und wichtige
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die
Lehrverpflichtung darf — ausgenommen im Falle
des § 44 e Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres
oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.
(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
endet jedoch unbeschadet des § 44 e mit
Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 1 festgelegte
Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume,
an die ohne Unterbrechung ein weiterer
Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach den §§ 44 a oder 44 b anschließt.
(3) Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume
der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach
Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
Zeiträume, um die infolge der Anwendung des
Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf
diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die
Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung
dieses Gesamtzeitraumes um höchstens
ein Jahr zulässig.
(4) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer
in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer
in Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt
werden, wenn
1. sich der Landeslehrer in den vorangegangenen
fünf Jahren nicht ununterbrochen in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an
einer inländischen öffentlichen Schule oder an
einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
inländischen Privatschule befunden hat,
2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach der Vollendung des
55. Lebensjahres des Landeslehrers enden
würde oder
3. der Landeslehrer infolge der Herabsetzung
der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen
seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest
entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden
könnte.
§ 44 b. (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten
Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur
Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der
Landeslehrerin angehört und für dessen
Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr
Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung
der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und
endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag der Landeslehrerin kann die
Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der
Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine
wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 44 a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Landeslehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung
der Lehrverpflichtung spätestens zwei
Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu
stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach Abs. 2 dürfen für die Landeslehrerin
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese
Zeiträume sind auf den im § 44 a Abs. 3 angeführten
Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 44 a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und 5
Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 44 c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung
der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst
zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse
des Landeslehrers, insbesondere auf die
Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung
geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen,
als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung
nach den §§ 44 a oder 44 b herabgesetzt worden ist,
gelten
1. die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1
erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1
angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung
und
2. die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1
zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten
Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung
der Lehrverpflichtung
im halben Ausmaß.
§ 44 d. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann
soweit überschritten werden, als es nötig ist, um
ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten
kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung
nach den §§ 44 a oder 44 b herabgesetzt worden ist,
über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung
hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden,
wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines
Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt
ist, nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird
durch § 44 c Abs. 1 und durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 44 e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag
des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der
Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den
§§ 44 a oder 44 b verfügen, wenn
1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen
ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten
Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer
eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der
Lehrverpflichtung nach § 44 a oder nach § 44 b
Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung
der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile
eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung
der Wochendienstzeit nur ungeteilt in
Anspruch genommen werden.
(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten
vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
§ 44 f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4
oder 5 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder
mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und
auf Klassenlehrer sind die §§ 44 a bis 44 e nicht
anzuwenden."
5. Im § 47 wird die Zitierung „§§ 44, 45, 46 und
48 bis 53" durch die Zitierung „§§ 44 bis 46 und 48
bis 53" ersetzt.
6. § 115 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
7. Dem § 115 wird angefügt:..
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44 a oder 44 b
herabgesetzt ist, nicht anzuwenden."
Artikel IV
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 612/1983, wird wie folgt geändert
1. Im § 25 Abs. 3 entfallen die Worte „ , die Ausübung
einer Nebenbeschäftigung"; dem § 25 Abs. 3
wird angefügt
„Auf die Nebenbeschäftigung eines Landeslehrers
ist § 56 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden."
2. Nach § 31 wird eingefügt
„Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die
Hälfte
§ 31 a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers
kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt
werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung
naher Angehöriger notwendig ist und wichtige
dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die
Lehrverpflichtung darf — ausgenommen im Falle
des § 31 e Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres
oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.
(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
endet jedoch unbeschadet des § 31 e mit
Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 1 festgelegte
Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume,
an die ohne Unterbrechung ein weiterer
Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach den §§ 31 a oder 31 b anschließt.
(3) Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume
der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach
Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
Zeiträume, um die infolge der Anwendung des
Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf
diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die
Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung
dieses Gesamtzeitraumes um höchstens
ein Jahr zulässig.
(4) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer
in gerader Linie verwandt sind, ferner
Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer
in Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt
werden, wenn
1. sich der Landeslehrer in den vorangegangenen
fünf Jahren nicht ununterbrochen in
einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an
einer inländischen öffentlichen Schule oder an
einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
inländischen Privatschule befunden hat,
2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach der Vollendung des
55. Lebensjahres des Landeslehrers enden
würde oder
3. der Landeslehrer infolge der Herabsetzung
der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen
Arbeitsplatzes noch auf einem anderen
seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest
entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden
könnte.
§ 31 b. (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten
Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur
Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der
Landeslehrerin angehört und für dessen
Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr
Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung
der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines
Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und
endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag der Landeslehrerin kann die
Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der
Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine
wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 31 a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Landeslehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung
der Lehrverpflichtung spätestens zwei
Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu
stellen.
(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung
nach Abs. 2 dürfen für die Landeslehrerin
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese
Zeiträume sind auf den im § 31 a Abs. 3 angeführten
Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5) § 31 a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und
5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 31 c. Bei der stundenmäßigen Festlegung der
Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu
versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse
des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe,
die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung
geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als
nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 31 d. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann
soweit überschritten werden, als es nötig ist, um
ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten
kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung
nach den §§ 31 a oder 31 b herabgesetzt worden ist,
über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung
hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden,
wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines
Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt
ist, nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird
durch § 31 c und durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 31 e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag
des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der
Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den
§§ 31 a oder 31 b verfügen, wenn
1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen
ist,
2. das Ausschöpfen der, ursprünglich verfügten
Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer
eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich
vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der
Lehrverpflichtung nach § 31 a oder nach § 31 b
Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung
der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile
eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung
der Wochendienstzeit nur ungeteilt in
Anspruch genommen werden.
(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten
vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
§ 31 f. Auf Landeslehrer, die eine im § 38 angeführte
Leitungsfunktion ausüben oder mit einer
Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer
sind die §§ 31 a bis 31 e nicht anzuwenden."
3. Dem § 49 wird angefügt
„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,
deren Lehrverpflichtung nach den §§ 31 a oder 31 b
herabgesetzt ist, nicht anzuwenden."
Artikel V
(1) Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die
übrigen Voraussetzungen des § 50 b Abs. 1 oder 2
BDG 1979 erfüllen, sind die §§ 50 b bis 50 e BDG
1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171 a
BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem
Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein
Jahr vergangen ist.
(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die
Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen
Antrag stellt. Die Herabsetzung der
Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf
des dem Monat der Antragstellung folgenden
Kalendermonates wirksam.
Artikel VI
(1) Auf Landeslehrerinnen, die am 1. Jänner
1985 die übrigen Voraussetzungen des § 44 b
Abs. 1 oder 2 LDG 1984 erfüllen, sind die §§ 44 b
bis 44 f LDG 1984 auch dann anzuwenden, wenn
an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als
ein Jahr vergangen ist.
(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die
Landeslehrerin bis spätestens 30. Juni 1985 einen
diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung
der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit
Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden
Kalendermonates wirksam.
Artikel VII
(1) Auf Landeslehrerinnen, die am 1. Jänner
1985 die übrigen Voraussetzungen des § 31 b
Abs. 1 oder 2 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes erfüllen, sind die
§§ 31 b bis 31 f des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes auch dann anzuwenden,
wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes
mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die
Landeslehrerin bis spätestens 30. Juni 1985 einen
diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung
der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit
Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden
Kalendermonates wirksam.
Artikel VIII
(1) Außerordentliche Hochschulprofessoren des
Dienststandes gelten ab 1. Jänner 1985 als ordentliche
Hochschulprofessoren.
(2) Ernennungen zum außerordentlichen Hochschulprofessor
sind nach Ablauf des Jahres 1984
nicht mehr zulässig.
Artikel IX
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der Art. I, II, V und
VIII dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung,
in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich
eines Bundesministers betreffen, dieser
Bundesminister betraut.
(3) Hinsichtlich der Art. III und VI ist mit der
Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8
B-VG zustehenden Rechte der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich der
Art. IV und VII ist mit der Wahrnehmung der dem
Bund nach Art. 14 a Abs. 6 B-VG zustehenden
Rechte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.