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550_1984 AT

550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse

werden durch die §§ 143, 146, 161 und 184 b und

durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt"

2. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren

Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern

eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,

Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder

Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser

Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig,

wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern."

3. Im § 8 Abs. 3 wird vor den Worten „vom

Dienst suspendiert" der Klammerausdruck „(vorläufig)"

eingefügt.

4. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten

anzuführen

1. Name und Geburtsdatum,

2. Vorrückungsstichtag,

3. Dienstantrittstag,

4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum

Beamten,

5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder,

sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse,

Gehaltsgruppe, Dienststufe oder

Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,

6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die

nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung

der Dienstalterszulage,

7. Dienststelle des Beamten.

Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung nicht

anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis

militärische Geheimnisse verletzt werden

könnten."

5. Dem § 13 wird angefügt

„(3) Vor der Stellung des Antrages nach Abs. 2

ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen."

6. § 25 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32

Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen

Ernennungserfordernisse erfüllt und"

7. Im § 29 Abs. 2 wird vor dem Wort „Suspendierung"

der Klammerausdruck „(vorläufigen)"

eingefügt.

8. Dem § 33 Abs. 7 wird angefügt

„Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung

zur Dienstprüfung, im Falle des § 31 Abs. 6 im

Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung, verlangt

hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine

inhaltlich gleich gestaltete schriftliche Mitteilung

an die Dienstbehörde des Beamten zu treten."

9. Dem § 37 wird angefügt

„(3) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach

den §§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt

worden ist, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben,

wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies

genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen,

wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund

der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet."

10. Nach § 50 wird eingefügt

„Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die

Hälfte

§ 50 a. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten

kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt

werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung

naher Angehöriger notwendig ist und wichtige

dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die

Wochendienstzeit darf — ausgenommen im Falle

des § 50 e Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres

oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser

Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten

in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,

Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder

sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft

lebt.

(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt

werden, wenn

1. sich der Beamte in den vorangegangenen fünf

Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft

oder im Lehrberuf an einer inländischen

öffentlichen Schule oder an einer mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen

Privatschule befunden hat,

2. der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit

nach der Vollendung des

55. Lebensjahres des Beamten enden würde

oder

3. der Beamte infolge der Herabsetzung der

Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen seines bisherigen

Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner

dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden

Arbeitsplatz verwendet werden

könnte.

§ 50 b. (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist

auf ihren Antrag zur Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der

Beamtin angehört und für dessen Unterhalt

überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung

der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines

Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und

endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der

Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis

zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des

Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen

dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50 a

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung

der Wochendienstzeit spätestens zwei

Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu

stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der

Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für die Beamtin

insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese

Zeiträume sind auf den im § 50 a Abs. 1 dritter Satz

angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 50 a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden.

§ 50 c. Bei der stundenmäßigen Festlegung der

Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen

hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten,

insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung

der Wochendienstzeit geführt haben,

soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige

dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 50 d. (1) Lassen die besonderen Umstände des

Dienstes eine genaue Einhaltung der halben

Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit

überschritten werden, als es nötig ist, um ihre

Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein

Beamter, dessen Wochendienstzeit nach den

§§ 50 a oder 50 b herabgesetzt worden ist, über die

für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur

Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die

Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens

unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter,

dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist,

nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung

ist entweder durch Freizeit auszugleichen

oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften

abzugelten.

§ 50 e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag

des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung

der Wochendienstzeit nach den §§ 50 a

oder 50 b verfügen, wenn

1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen

ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten

Dauer der Herabsetzung für den Beamten

eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich

vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der

Wochendienstzeit nach § 50 a oder nach § 50 b

Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung

der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile

eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung

der Wochendienstzeit nur ungeteilt in

Anspruch genommen werden."

11. Im § 56 wird eingefügt

„(4) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach

den §§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt

worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

nur ausüben, wenn und insoweit die

oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung

ist — abgesehen von den Fällen des Abs. 2

— zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung

dem Grund der Herabsetzung der

Wochendienstzeit widerstreitet."

12. Der bisherige § 56 Abs. 4 erhält die Bezeichnung

„Abs. 5".

13. Im § 61 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 56

Abs. 3 und 4 und 57" durch die Zitierung „§§ 56

Abs. 3 und 5 und 57" ersetzt.

14. Die Überschrift zu § 78 und § 78 Abs. 1 und

2 lauten

„Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder

Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst,

so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse

des Dienstes geboten erscheint und den Interessen

der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den

§§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden

ausdrücken.

(2) Die Stundenzahl (Abs. 1)

1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte

einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2. vermindert sich entsprechend, wenn die

Wochendienstzeit des Beamten nach den

§§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt

worden ist."

15. § 80 Abs. 5 Z 2 lautet

„2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund

nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 520, darstellen

würde,"

16. Im § 100 Abs. 3 wird vor dem Wort „Suspendierung"

der Klammerausdruck „(vorläufigen)"

eingefügt.

17. Im § 123 Abs. 3 wird vor dem Wort „Suspendierung"

der Klammerausdruck „(vorläufigen)"

eingefügt.

18. Im § 137 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 4

Abs. 6 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949"

durch die Zitierung „§ 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373" ersetzt.

19. Im § 149 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 4

Abs. 6 des Ärztegesetzes" durch die Zitierung „§ 18

Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984" ersetzt.

20. § 154 Abs. 1 lautet

„(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 ist auf ordentliche Universitäts

(Hochschul)professoren nicht anzuwenden."

21. § 154 Abs. 3 lautet

„(3) Die §§ 13 bis 16 sind auf ordentliche Universitäts

(Hochschul)professoren nicht anzuwenden."

22. § 156 lautet

„Dienstpflichten

§ 156. (1) Die §§ 43 bis 61 sind auf ordentliche

Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.

§ 57 ist auch auf andere Hochschullehrer

nicht anzuwenden.

(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit

nach den §§ 50 a oder 50 b wird das vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung festgesetzte

Ausmaß der Lehrverpflichtung des außerordentlichen

Universitätsprofessors nicht berührt."

23. Im § 157 Abs. 1 entfällt der Ausdruck.

Außerordentlicher Hochschulprofessor,".

24. § 158 lautet

„Urlaub

§ 158. Die §§ 64 bis 78 sind auf ordentliche Universitäts

(Hochschul)professoren nicht anzuwenden."

25. Dem § 161 wird angefügt

„(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung

über das Höchstalter ist auf die Ernennung

von Landeslehrern zu Übungsschullehrern des Bundes

nicht anzuwenden."

26. § 163 Abs. 1 lautet

„(1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines

Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,

Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters."

27. Nach § 171 wird eingefügt

„§ 171 a. (1) Die §§ 50 a bis 50 e sind auf Lehrer

mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus

den Abs. 2 bis 7 ergeben.

(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

endet unbeschadet des § 50 e mit Ablauf des

Schuljahres, in dem die im § 50 a Abs. 1 zweiter

Satz oder § 50 b Abs. 1 oder 2 festgelegte Frist

abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume,

an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum

der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den

§§ 50 a oder 50 b anschließt.

(3) Zeiträume nach § 50 a Abs. 1 zweiter Satz

bzw. § 50 b Abs. 2, um die infolge der Anwendung

des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind

auf den im § 50 a Abs. 1 dritter Satz bzw. den im

§ 50 b Abs. 4 erster Satz angeführten Gesamtzeitraum

anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des

Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses

Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme

an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50 c

und durch § 50 d Abs. 1 nicht berührt.

(5) Ein Freizeitausgleich nach § 50 d Abs. 2

kommt für Lehrer nicht in Betracht.

(6) Eine Anwendung des § 50 e Abs. 1 ist in den

letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(7) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte

Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion

betraut sind, und auf Klassenlehrer

sind die §§ 50 a bis 50 e nicht anzuwenden."

28. Nach § 183 wird eingefügt

„Dienstzeit

§ 183 a. Die §§ 50 a bis 50 e sind auf Beamte des

Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden."

29. Im § 184 a zweiter Satz wird das Wort

„Fernsprechgebührenamtes" durch das Wort

„Fernmeldegebührenamtes" ersetzt.

30. § 187 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. bei den Studien der Konservierung und Technologie

(Restaurierung und Konservierung)

durch die Erwerbung des Diploms der Akademie

der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,"

31. § 196 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte

sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten

anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche

Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches

gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei

Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppen

D und C vorgesehene dienstliche Ausbildung

anstreben."

32. In der Anlage 1 Z 7.8 wird die Zitierung „§ 6

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981"

durch die Zitierung „§ 6 und § 8 Abs. 1 erster Halbsatz

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 351/1981" ersetzt.

33. In der Anlage 1 Z 8.3 wird am Ende der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Der Z 8.3

wird angefügt

„h) Militärhundeführer und die erfolgreiche

Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

P 3."

34. Anlage 1 Z 20 lautet

„20. AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN

Ernennungserfordernisse

Für außerordentliche Universitätsprofessoren

a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

der Z 1.1,

b) die Lehrbefugnis als Universitätsdozent und

c) eine Tätigkeit durch mindestens drei Jahre,

die den Beamten zur Ausübung einer Funktion

im Sinne des § 31 Abs. 3 bis 6 des Universitäts-

Organisationsgesetzes geeignet

erscheinen läßt."

35. Anlage 1 Z 21.2 lautet

„21.2. Für künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche)

Fächer, für die eine Ausbildung im

Sinne der Z 21.1 nicht vorgesehen ist, der Nachweis

einer gleichwenigen Eignung."

36. Anlage 1 Z 23.3 lautet in der Spalte „Erfordernis"

„a) Die der vorgesehenen Verwendung entsprechende

Lehrbefähigung für

aa) Volksschulen oder Hauptschulen und

eine

bb) weitere Lehrbefähigung für Volksschulen,

Hauptschulen, Sonderschulen,

Berufsschulen oder Polytechnische

Lehrgänge (diese jedoch nur für schulartspezifische

Unterrichtsgegenstände)

oder anstelle einer weiteren Lehrbefähigung

Doktorat beziehungsweise Magistergrad

der Pädagogik, der Psychologie

oder der Soziologie,

b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden

pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule

und

c) einschlägige Publikationen."

37. Anlage 1 Z 24.3 lautet in der Spalte „Verwendung"

„24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik,

Instrumentalmusikerziehung oder

rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren

und höheren Schulen und an Akademien"

38. Anlage 1 Z 24.4 lautet in der Spalte „Erfordernis"

„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule,

b) Lehrbefähigung für Volksschulen und

c) sechsjährige Lehrpraxis."

39. Anlage 1 Z 26.1 Abs. 2 lit. g lautet

„g) bei Lehrern für den Fachunterricht an land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

durch die Erlernung eines einschlägigen

Lehrberufes gemäß Z 3.3 lit. a gemeinsam mit

einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis

mit besonderen Leistungen auf dem in

Betracht kommenden Fachgebiet."

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „14112 S" durch

den Betrag „14775 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und

2 der Betrag „56172 S" jeweils durch den Betrag

„58812 S" und in Z 3 der Betrag „62513 S" durch

den Betrag „65451 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „2810 S"

durch den Betrag „2942 S" ersetzt.

5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „6673 S" durch den Betrag

„6987 S",

b) in Z 2 der Betrag „8342 S" durch den Betrag

„8734 S",

c) in Z 3 der Betrag „10009 S" durch den

Betrag „10479 S",

d) in Z 4 der Betrag „11678 S" durch den

Betrag „12227 S" und

e) in Z 5 der Betrag „13347 S" durch den

Betrag „13974 S".

6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2555 S"

durch den Betrag „2675 S" ersetzt.

7. § 72 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

ist jeweils der 1. Juli."

Artikel III

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 302, wird wie folgt geändert

1. Im § 40 wird eingefügt

„(4) Der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung

nach den §§ 44 a oder 44 b auf die Hälfte herabgesetzt

worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

nur ausüben, wenn und insoweit die

Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung

ist — abgesehen von den Fällen des. Abs. 2 — zu

versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung

dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit

widerstreitet."

2. Im § 40 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung

„Abs. 5 und 6".

3. Im § 42 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 40 Abs. 3

und 4" durch die Zitierung „§ 40 Abs. 3 und 5"

ersetzt.

4. Nach § 44 wird eingefügt

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die

Hälfte

§ 44 a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers

kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt

werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung

naher Angehöriger notwendig ist und wichtige

dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die

Lehrverpflichtung darf — ausgenommen im Falle

des § 44 e Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres

oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

endet jedoch unbeschadet des § 44 e mit

Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 1 festgelegte

Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume,

an die ohne Unterbrechung ein weiterer

Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach den §§ 44 a oder 44 b anschließt.

(3) Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume

der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach

Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

Zeiträume, um die infolge der Anwendung des

Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf

diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die

Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung

dieses Gesamtzeitraumes um höchstens

ein Jahr zulässig.

(4) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer

in gerader Linie verwandt sind, ferner

Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer

in Lebensgemeinschaft lebt.

(5) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt

werden, wenn

1. sich der Landeslehrer in den vorangegangenen

fünf Jahren nicht ununterbrochen in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an

einer inländischen öffentlichen Schule oder an

einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

inländischen Privatschule befunden hat,

2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach der Vollendung des

55. Lebensjahres des Landeslehrers enden

würde oder

3. der Landeslehrer infolge der Herabsetzung

der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen seines bisherigen

Arbeitsplatzes noch auf einem anderen

seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest

entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden

könnte.

§ 44 b. (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten

Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur

Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der

Landeslehrerin angehört und für dessen

Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr

Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung

der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines

Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und

endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Landeslehrerin kann die

Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der

Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine

wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 44 a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Landeslehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung

der Lehrverpflichtung spätestens zwei

Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu

stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach Abs. 2 dürfen für die Landeslehrerin

insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese

Zeiträume sind auf den im § 44 a Abs. 3 angeführten

Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 44 a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und 5

Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 44 c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung

der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst

zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse

des Landeslehrers, insbesondere auf die

Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung

geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen,

als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung

nach den §§ 44 a oder 44 b herabgesetzt worden ist,

gelten

1. die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1

erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1

angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung

und

2. die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1

zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten

Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung

der Lehrverpflichtung

im halben Ausmaß.

§ 44 d. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann

soweit überschritten werden, als es nötig ist, um

ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten

kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung

nach den §§ 44 a oder 44 b herabgesetzt worden ist,

über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung

hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden,

wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines

Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer,

dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt

ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur

Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird

durch § 44 c Abs. 1 und durch Abs. 1 nicht berührt.

§ 44 e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag

des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der

Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den

§§ 44 a oder 44 b verfügen, wenn

1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen

ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten

Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer

eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich

vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der

Lehrverpflichtung nach § 44 a oder nach § 44 b

Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung

der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile

eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung

der Wochendienstzeit nur ungeteilt in

Anspruch genommen werden.

(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten

vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

§ 44 f. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4

oder 5 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder

mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und

auf Klassenlehrer sind die §§ 44 a bis 44 e nicht

anzuwenden."

5. Im § 47 wird die Zitierung „§§ 44, 45, 46 und

48 bis 53" durch die Zitierung „§§ 44 bis 46 und 48

bis 53" ersetzt.

6. § 115 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

7. Dem § 115 wird angefügt:..

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44 a oder 44 b

herabgesetzt ist, nicht anzuwenden."

Artikel IV

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 612/1983, wird wie folgt geändert

1. Im § 25 Abs. 3 entfallen die Worte „ , die Ausübung

einer Nebenbeschäftigung"; dem § 25 Abs. 3

wird angefügt

„Auf die Nebenbeschäftigung eines Landeslehrers

ist § 56 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden."

2. Nach § 31 wird eingefügt

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die

Hälfte

§ 31 a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers

kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt

werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung

naher Angehöriger notwendig ist und wichtige

dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die

Lehrverpflichtung darf — ausgenommen im Falle

des § 31 e Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres

oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

(2) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

endet jedoch unbeschadet des § 31 e mit

Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 1 festgelegte

Frist abläuft; dies gilt nicht für solche Zeiträume,

an die ohne Unterbrechung ein weiterer

Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach den §§ 31 a oder 31 b anschließt.

(3) Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume

der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach

Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

Zeiträume, um die infolge der Anwendung des

Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf

diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die

Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung

dieses Gesamtzeitraumes um höchstens

ein Jahr zulässig.

(4) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind

der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer

in gerader Linie verwandt sind, ferner

Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und

Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer

in Lebensgemeinschaft lebt.

(5) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt

werden, wenn

1. sich der Landeslehrer in den vorangegangenen

fünf Jahren nicht ununterbrochen in

einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an

einer inländischen öffentlichen Schule oder an

einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

inländischen Privatschule befunden hat,

2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach der Vollendung des

55. Lebensjahres des Landeslehrers enden

würde oder

3. der Landeslehrer infolge der Herabsetzung

der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen seines bisherigen

Arbeitsplatzes noch auf einem anderen

seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest

entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden

könnte.

§ 31 b. (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten

Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur

Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der

Landeslehrerin angehört und für dessen

Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr

Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung

der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines

Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und

endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt des Kindes.

(2) Auf Antrag der Landeslehrerin kann die

Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der

Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine

wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 31 a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Landeslehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung

der Lehrverpflichtung spätestens zwei

Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu

stellen.

(4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung

nach Abs. 2 dürfen für die Landeslehrerin

insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese

Zeiträume sind auf den im § 31 a Abs. 3 angeführten

Gesamtzeitraum anzurechnen.

(5) § 31 a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und

5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 31 c. Bei der stundenmäßigen Festlegung der

Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu

versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse

des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe,

die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung

geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als

nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 31 d. (1) Die halbe Lehrverpflichtung kann

soweit überschritten werden, als es nötig ist, um

ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten

kann der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung

nach den §§ 31 a oder 31 b herabgesetzt worden ist,

über die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung

hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden,

wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines

Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Landeslehrer,

dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt

ist, nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur

Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird

durch § 31 c und durch Abs. 1 nicht berührt.

§ 31 e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag

des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der

Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den

§§ 31 a oder 31 b verfügen, wenn

1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen

ist,

2. das Ausschöpfen der, ursprünglich verfügten

Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer

eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich

vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der

Lehrverpflichtung nach § 31 a oder nach § 31 b

Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung

der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile

eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung

der Wochendienstzeit nur ungeteilt in

Anspruch genommen werden.

(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten

vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

§ 31 f. Auf Landeslehrer, die eine im § 38 angeführte

Leitungsfunktion ausüben oder mit einer

Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer

sind die §§ 31 a bis 31 e nicht anzuwenden."

3. Dem § 49 wird angefügt

„(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Landeslehrer,

deren Lehrverpflichtung nach den §§ 31 a oder 31 b

herabgesetzt ist, nicht anzuwenden."

Artikel V

(1) Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die

übrigen Voraussetzungen des § 50 b Abs. 1 oder 2

BDG 1979 erfüllen, sind die §§ 50 b bis 50 e BDG

1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171 a

BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem

Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein

Jahr vergangen ist.

(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die

Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen

Antrag stellt. Die Herabsetzung der

Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf

des dem Monat der Antragstellung folgenden

Kalendermonates wirksam.

Artikel VI

(1) Auf Landeslehrerinnen, die am 1. Jänner

1985 die übrigen Voraussetzungen des § 44 b

Abs. 1 oder 2 LDG 1984 erfüllen, sind die §§ 44 b

bis 44 f LDG 1984 auch dann anzuwenden, wenn

an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als

ein Jahr vergangen ist.

(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die

Landeslehrerin bis spätestens 30. Juni 1985 einen

diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung

der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit

Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden

Kalendermonates wirksam.

Artikel VII

(1) Auf Landeslehrerinnen, die am 1. Jänner

1985 die übrigen Voraussetzungen des § 31 b

Abs. 1 oder 2 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes erfüllen, sind die

§§ 31 b bis 31 f des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes auch dann anzuwenden,

wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes

mehr als ein Jahr vergangen ist.

(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die

Landeslehrerin bis spätestens 30. Juni 1985 einen

diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung

der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit

Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden

Kalendermonates wirksam.

Artikel VIII

(1) Außerordentliche Hochschulprofessoren des

Dienststandes gelten ab 1. Jänner 1985 als ordentliche

Hochschulprofessoren.

(2) Ernennungen zum außerordentlichen Hochschulprofessor

sind nach Ablauf des Jahres 1984

nicht mehr zulässig.

Artikel IX

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der Art. I, II, V und

VIII dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung,

in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich

eines Bundesministers betreffen, dieser

Bundesminister betraut.

(3) Hinsichtlich der Art. III und VI ist mit der

Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8

B-VG zustehenden Rechte der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich der

Art. IV und VII ist mit der Wahrnehmung der dem

Bund nach Art. 14 a Abs. 6 B-VG zustehenden

Rechte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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