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550_1981 AT

550. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des Art. 139 Abs. 5 B-VG und des

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 22. Oktober 1981, G 48/81-11, V 20/81-11,

den Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen über die Festsetzung von

Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 401/1967,

Absatzbezeichnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 605/1980, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 20. Oktober

1982 in Kraft.

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