Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
550_1980 AT

550. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik die Umstellung

des Grundbuchs auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach

Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten

sowie unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte

Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die

Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese

Anordnung gesondert getroffen werden.

(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die

geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden,

soweit im zweiten Abschnitt nichts

anderes bestimmt wird.

2. Abschnitt

BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE

GRUNDBUCH

Grundstücksdatenbank

§ 2. (1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung

der Eintragungen in einer Datenbank

zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis

des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen

(Grundstücksdatenbank).

(2) Die Benützungsarten der Grundstücke

sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen.

Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind

jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder

Grenzkatasters über die Benützungsarten, das

Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke

wiederzugeben.

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

§ 3. (1) Zu jedem Hauptbuch ist ein Verzeichnis

der gelöschten Eintragungen zu führen;

es steht rechtlich dem Hauptbuch gleich.

(2) Soweit die Wiedergabe des Grundbuchsstandes

dadurch nicht beeinträchtigt wird, sind

die Einverleibung der Löschung und die Löschung

von Grundbuchseintragungen nur dadurch einzutragen,

daß diese in das Verzeichnis der gelöschten

Eintragungen übertragen werden. Eine

Eintragung über die Übertragung ist nur im

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen vorzunehmen;

sie hat das Datum (Tag, Monat, Jahr)

der Übertragung anzugeben. Diese Eintragung

ersetzt die Löschungseintragung.

(3) Wird eine nur teilweise gelöschte Eintragung

übertragen, so ist sie im Hauptbuch

durch eine Eintragung zu ersetzen, die den noch

aufrechten Teil der Eintragung wiedergibt. In

dieser Eintragung ist auch die Tagebuchzahl, zu

der die Übertragung vorgenommen wurde,

unter Beifügung der Jahreszahl anzugeben.

(4) Eintragungen, die für die Wiedergabe des

aufrechten Grundbuchsstandes nicht mehr von

Bedeutung sind, sind von Amts wegen in das

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu

übertragen. Dies gilt insbesondere für Eintragungen,

mit denen eine vorgemerkte Löschung

gerechtfertigt wird, mit denen ein Bestandteil

eines Grundbuchskörpers abgeschrieben wird

oder mit denen die Grenzen eines Grundstücks

geändert werden, sowie für Eintragungen, mit

denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers

zugeschrieben wird, sobald alle in der Einlage

eingetragenen Eigentümer gewechselt haben.

(5) In das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

sind im Weg der automationsunterstützten

Datenverarbeitung auch Hinweise über

den Vollzug der Eintragungen im Hauptbuch

unter Angabe des Datums (Tag, Monat, Jahr)

aufzunehmen.

HilfsVerzeichnisse

§ 4. (1) In der Grundstücksdatenbank ist auch

ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke

(Anschriftenverzeichnis) zu führen.

(2) Die HilfsVerzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften-

und Personenverzeichnis) sind nur

durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank

gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs

und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu

führen.

Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht

bei Gericht

§ 5. (1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen

sind Abschriften auszufertigen.

(2) Die Einsicht in das Hauptbuch und die

HilfsVerzeichnisse ist durch die Ausfertigung

von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen

hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen

über Eintragungen im Hauptbuch oder

in HilfsVerzeichnissen mündlich zu erteilen; statt

dessen kann auch die Einsicht in Abschriften

oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen

gewährt werden.

(3) Abschriften aus dem Hauptbuch und den

Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit

dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.

(4) Abschriften und Mitteilungen aus dem

Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen

Personen über die sie betreffenden Eintragungen

zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften

und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis

nur denjenigen Personen, die ein rechtliches

Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten

Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung

der Erteilung einer Abschrift ist mit

Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung die:ses

Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften

über das Verfahren außer Streitsachen.

(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2)

sind auch über Grundbücher zu gewähren, die

bei anderen Gerichten geführt werden.

Grundbuchsabfrage für Notare

§ 6. (1) Notare haben in ihrer Amtskanzlei

die technischen Voraussetzungen für die Abfrage

von Eintragungen des Hauptbuches und

der HilfsVerzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank

mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

zu schaffen (Grundbuchsabfrage).

(2) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung

der Österreichischen Notariatskammer

unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der

Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung und die technischen

Gegebenheiten für die einzelnen Amtsstellen

von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt

festzusetzen, bis zu dem die technischen

Voraussetzungen nach Abs. 1 geschaffen sein

müssen. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Notar

die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Abs. 1) in

dem durch § 2 a des Bundesgesetzes vom 11. November

1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit

der Notare als Beauftragte des Gerichtes

(Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen

bestimmten Umfang zu.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat unter

Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten

Notaren die Befugnis zur Grundbuchsabfrage

auf Antrag auch vorher zu erteilen.

Grundbuchsabfrage für Rechtsanwälte

§ 7. (1) Der Bundesminister für Justiz hat

unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten

Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis

zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit

Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt

sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Im Rahmen dieser Befugnis haben sie

jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie

haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt, dessen

Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht

festgesetzten Gebühren richtet.

Grundbuchsabfrage für andere Personen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat

unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten

die Befugnis zur Grundbuchsabfrage

(§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen — sofern

ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe

zu gewähren ist — auf Antrag mit Bescheid

zu erteilen, wenn der Bedarf, in das

Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die

bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer

Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis

erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die

Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der

Bedarf wegfällt.

Bedingungen und Auflagen

§ 9. (1) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage

nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter

Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung

des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank

erteilt werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die

Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7

und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit

verbundenen Auflagen trotz vorangegangener

Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt

werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen,

wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1

zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.

Anträge

§ 10. Der Bundesminister für Justiz kann für

die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit

Verordnung die Verwendung von amtlichen

Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere

Behandlung zu ermöglichen.

Plombe

§ 11. Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke

ist unter Beifügung der Jahreszahl

in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung

stattfinden soll, als Plombe ersichtlich

zu machen.

Inhalt der Eintragungen

§ 12. (1) In Grundbuchseintragungen sind der

Tag und der Monat des Einlangens des Grundbuchsstücks

beim Grundbuchsgericht sowie die

Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung,

Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.

(2) Beim Erwerb des Eigentumsrechts und des

Pfandrechts ist die Urkunde, aus der sich der

Anspruch auf den Erwerb des Eigentumsrechts

oder des Pfandrechts ergibt, nach ihrem Ausstellungsdatum

und ihrem Inhalt, sofern es sich

jedoch um eine der im § 33 Abs. 1 lit. b bis d

GBG 1955 aufgezählten Urkunden handelt,

nach ihrer Art zu bezeichnen. Der Bundesminister

für Justiz kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bauten und Technik durch

Verordnung anordnen, daß dabei nur bestimmte

Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Von

mehreren Ausstellungsdaten ist nur das letzte

anzugeben.

(3) Soweit sich aus Abs. 2 und § 5 zweiter

Satz GBG 1955 nichts anderes ergibt, hat in

Grundbuchseintragungen die Angabe von Urkunden

zu unterbleiben.

(4) Bei der Eintragung des Eigentümers und

des Bauberechtigten ist auch deren Anschrift ersichtlich

zu machen.

Vollzug

§ 13. (1) Eine Eintragung in das Grundbuch

darf, sofern die zugrunde liegende Plombe ersichtlich

gemacht ist, auch ohne schriftlichen

Auftrag des Grundbuchsgerichts vorgenommen

werden. Die Plombe darf jedoch erst auf Grund

eines diese Eintragung bewilligenden oder anordnenden

Beschlusses des Grundbuchsgerichts

gelöscht werden. Danach darf die Eintragung

nur noch auf Grund eines gerichtlichen Auftrags

berichtigt werden.

(2) Der Abs. 1 gilt für die Übertragung von

Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten

Eintragungen sinngemäß.

Letzte Tagebuchzahl

§ 14. In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten

Datenverarbeitung in der

Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten

vollzogenen Eintragung unter Beifügung der

Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu

machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig

mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1

zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts

ist hierfür nicht erforderlich.

Berichtigung des Lastenblatts

§ 15. Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils

in einer Eintragung im Lastenblatt

ist im Weg der automationsunterstützten

Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich

diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung

in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß, des

Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.

Verständigung des Vermessungsamtes

§ 16. Die Verständigung des Vermessungsamtes

von Änderungen im Eigentumsblatt hat

zu unterbleiben.

Berichtigung von Fehlern

§ 17. Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen

ein Fehler auf, so ist § 104

Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.

Innere Einrichtung des Grundbuchs

§ 18. (1) Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter

(§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen.

(2) In Tirol sind die gesonderten Abteilungen

des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu

bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe

die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen

Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten

werden.

3. Abschnitt

UMSTELLUNGSVERFAHREN

Ersterfassung

§ 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden

Hauptbuch enthaltenen Eintragungen

in dem Umfang und in der Fassung in

der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den

Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs

im automationsunterstützten Grundbuch

entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf

dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden

ist.

(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch

nicht zu speichern

1. Eintragungen, von denen mit großer

Wahrscheinlichkeit angenommen werden

kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955

gegenstandslos sind;

2. vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte

zur Sicherung von Forderungen, die

10000 S nicht übersteigen.

(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung

enthaltenen Einlagen mit einer um 90000 erhöhten

Einlagezahl zu bezeichnen.

Eröffnung des umgestellten Grundbuchs

§ 20. Sobald die Eintragungen sämtlicher Einlagen

einer Katastralgemeinde, einer Landtafel

oder eines Eisenbahnbuchs in der Grundstücksdatenbank

gespeichert sind, hat das Grundbuchsgericht

den Tag festzusetzen, mit dem sie als

Grundbuch zu behandeln sind (Eröffnung des

umgestellten Grundbuchs).

Berichtigung

§ 21. (1) Entsprechen die im Zeitpunkt der

Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten

Eintragungen nicht dem § 19, so sind

sie auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren

in Grundbuchssachen zu berichtigen. Die

Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender

Eintragungen.

(2) Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen,

deren Speicherung gemäß § 19 Abs. 2

unterblieben ist. Für die im § 19 Abs. 2 Z 1

angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht,

wenn ihre Löschung gemäß § 133 GBG 1955

sogleich angeordnet werden könnte.

(3) Werden durch die Berichtigung bücherliche

Rechte dritter Personen berührt, die auf

Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung

des Grundbuchs eingetragen wurden,

so ist sie nur dann zulässig, wenn der Antrag

auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten

nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs

beim Grundbuchsgericht einlangt oder die

amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist

vollzogen wird.

Edikt

§ 22. (1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung

des umgestellten Grundbuchs mit Edikt

unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1

erster Satz AllgGAG kundzumachen.

(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die

Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu

enthalten.

Behandlung von Grundbuchsstücken

§ 23. Im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten

Grundbuchs unerledigte Grundbuchsstücke

sowie Grundbuchsstücke, die während der

im § 21 Abs. 3 bestimmten Frist beim Grundbuchsgericht

einlangen, sind auch mit dem Buchstand

in dem vor der Umstellung geführten

Hauptbuch zu vergleichen. Gegebenenfalls ist

eine Berichtigung gemäß § 21 vorzunehmen.

Übertragung von Grundbuchskörpern aus der

Landtafel

§ 24. (1) Die Übertragung von Grundbuchskörpern

oder Teilen von Grundbuchskörpern

gemäß § 68 Abs. 2 AllgGAG ist nach der Umstellung

einer Landtafel auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung auf Anordnung des

Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch von

Amts wegen vorzunehmen, wenn dies mit Rücksicht

auf den Stand der Umstellung der betroffenen

Grundbücher auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung zweckmäßig ist.

(2) Erstrecken sich die zu übertragenden Grundbuchskörper

oder Teile von Grundbuchskörpern

innerhalb eines Gerichtsbezirks über mehrere

Katastralgemeinden, so können unter Berücksichtigung

der Übersichtlichkeit des Grundbuchs

und der leichteren Grundbuchsführung für diesen

Gerichtsbezirk auch mehrere Grundbuchskörper

gebildet werden.

4. Abschnitt

ÄNDERUNG DES GBG 1955

§ 25. Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955,

BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird geändert wie

folgt

1. § 27 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung

der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen,

daß sie nicht mit anderen verwechselt werden

können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher

Personen sowie die Angabe des Ortes,

Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der

Urkunde enthalten."

2. § 31 Abs. 1 hat zu lauten wie folgt

„(1) Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur

auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher

Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften

der Parteien gerichtlich oder notariell

beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk

bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum

enthält."

3. Dem § 98 wird der folgende Satz angefügt

„Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum

anzuführen."

5. Abschnitt

ÄNDERUNG DES GERICHTSKOMMISSÄRSGESETZES

§ 26. Im Bundesgesetz vom 11. November

1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der

Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre)

im Verfahren außer Streitsachen

wird nach dem § 2 die folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 2 a. (1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäß

§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist

bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär

tätig.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet

des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit

er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen

tätig wird.

(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann

Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5

Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz

ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach

Abs. 3 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe

sich nach den für gleichartige Amtshandlungen

der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren

richtet."

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Haftung des Bundes

§ 27. Der Bund haftet für durch den Einsatz

der automationsunterstützten Datenverarbeitung

verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung.

Die Haftung ist ausgeschlossen,

wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis

verursacht wird, das weder auf einem

Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen

der Mittel der automationsunterstützten

Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das

Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 28. (1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47

Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch

nicht anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist

die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz

vom Bundesminister für Justiz im Rahmen

seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und Technik

zu erlassen.

Gebühren

§ 29. (1) Für Grundbuchsabschriften über eine

Einlage und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen

sind, soweit diese Abschriften im

Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung

hergestellt werden, für je zwölf angefangene

Seiten im Format A 4 40 S an Gerichtsgebühren

zu entrichten. Hierbei ist für

die Gebührenbemessung nicht das Format des

verwendeten Papiers maßgeblich, sondern der

diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung

des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte

Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren

befreit.

(3) Für die Grundbuchsabfrage nach den

§§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten,

die vom Bundesminister für Bauten

und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz in sinngemäßer Anwendung

des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen

sind.

Inkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

(2) Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden,

auf Grund deren eine bücherliche Eintragung

geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen

Bestimmungen entsprechen. Wenn aus

diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher

Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch

eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so

ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme

der Bundesminister für Justiz, und zwar

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik, soweit die Führung

der Grundstücksdatenbank berührt

wird, und überdies im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen bezüglich

des § 29 Abs. 1 und 2.

2. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz,

BGBl. Nr. 123/1978, der Bundesminister

für Bauten und Technik im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung

der für die Grundstücksdatenbank

erforderlichen Mittel der automationsunterstützten

Datenverarbeitung mit Ausnahme

der Datenendstationen im Wirkungsbereich

des Bundesministers für Justiz

und überdies im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen bezüglich des

§ 29 Abs. 3.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →