550. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik die Umstellung
des Grundbuchs auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach
Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten
sowie unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte
Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die
Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese
Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden,
soweit im zweiten Abschnitt nichts
anderes bestimmt wird.
2. Abschnitt
BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE
GRUNDBUCH
Grundstücksdatenbank
§ 2. (1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung
der Eintragungen in einer Datenbank
zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis
des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen
(Grundstücksdatenbank).
(2) Die Benützungsarten der Grundstücke
sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen.
Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind
jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder
Grenzkatasters über die Benützungsarten, das
Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke
wiederzugeben.
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
§ 3. (1) Zu jedem Hauptbuch ist ein Verzeichnis
der gelöschten Eintragungen zu führen;
es steht rechtlich dem Hauptbuch gleich.
(2) Soweit die Wiedergabe des Grundbuchsstandes
dadurch nicht beeinträchtigt wird, sind
die Einverleibung der Löschung und die Löschung
von Grundbuchseintragungen nur dadurch einzutragen,
daß diese in das Verzeichnis der gelöschten
Eintragungen übertragen werden. Eine
Eintragung über die Übertragung ist nur im
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen vorzunehmen;
sie hat das Datum (Tag, Monat, Jahr)
der Übertragung anzugeben. Diese Eintragung
ersetzt die Löschungseintragung.
(3) Wird eine nur teilweise gelöschte Eintragung
übertragen, so ist sie im Hauptbuch
durch eine Eintragung zu ersetzen, die den noch
aufrechten Teil der Eintragung wiedergibt. In
dieser Eintragung ist auch die Tagebuchzahl, zu
der die Übertragung vorgenommen wurde,
unter Beifügung der Jahreszahl anzugeben.
(4) Eintragungen, die für die Wiedergabe des
aufrechten Grundbuchsstandes nicht mehr von
Bedeutung sind, sind von Amts wegen in das
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu
übertragen. Dies gilt insbesondere für Eintragungen,
mit denen eine vorgemerkte Löschung
gerechtfertigt wird, mit denen ein Bestandteil
eines Grundbuchskörpers abgeschrieben wird
oder mit denen die Grenzen eines Grundstücks
geändert werden, sowie für Eintragungen, mit
denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers
zugeschrieben wird, sobald alle in der Einlage
eingetragenen Eigentümer gewechselt haben.
(5) In das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
sind im Weg der automationsunterstützten
Datenverarbeitung auch Hinweise über
den Vollzug der Eintragungen im Hauptbuch
unter Angabe des Datums (Tag, Monat, Jahr)
aufzunehmen.
HilfsVerzeichnisse
§ 4. (1) In der Grundstücksdatenbank ist auch
ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke
(Anschriftenverzeichnis) zu führen.
(2) Die HilfsVerzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften-
und Personenverzeichnis) sind nur
durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank
gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs
und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu
führen.
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht
bei Gericht
§ 5. (1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen
sind Abschriften auszufertigen.
(2) Die Einsicht in das Hauptbuch und die
HilfsVerzeichnisse ist durch die Ausfertigung
von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen
hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen
über Eintragungen im Hauptbuch oder
in HilfsVerzeichnissen mündlich zu erteilen; statt
dessen kann auch die Einsicht in Abschriften
oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen
gewährt werden.
(3) Abschriften aus dem Hauptbuch und den
Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit
dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.
(4) Abschriften und Mitteilungen aus dem
Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen
Personen über die sie betreffenden Eintragungen
zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften
und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis
nur denjenigen Personen, die ein rechtliches
Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten
Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung
der Erteilung einer Abschrift ist mit
Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung die:ses
Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften
über das Verfahren außer Streitsachen.
(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2)
sind auch über Grundbücher zu gewähren, die
bei anderen Gerichten geführt werden.
Grundbuchsabfrage für Notare
§ 6. (1) Notare haben in ihrer Amtskanzlei
die technischen Voraussetzungen für die Abfrage
von Eintragungen des Hauptbuches und
der HilfsVerzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
zu schaffen (Grundbuchsabfrage).
(2) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung
der Österreichischen Notariatskammer
unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der
Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung und die technischen
Gegebenheiten für die einzelnen Amtsstellen
von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt
festzusetzen, bis zu dem die technischen
Voraussetzungen nach Abs. 1 geschaffen sein
müssen. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Notar
die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Abs. 1) in
dem durch § 2 a des Bundesgesetzes vom 11. November
1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit
der Notare als Beauftragte des Gerichtes
(Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
bestimmten Umfang zu.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat unter
Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten
Notaren die Befugnis zur Grundbuchsabfrage
auf Antrag auch vorher zu erteilen.
Grundbuchsabfrage für Rechtsanwälte
§ 7. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten
Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis
zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit
Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt
sich nicht auf das Personenverzeichnis.
(2) Im Rahmen dieser Befugnis haben sie
jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie
haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt, dessen
Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht
festgesetzten Gebühren richtet.
Grundbuchsabfrage für andere Personen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten
die Befugnis zur Grundbuchsabfrage
(§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen — sofern
ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe
zu gewähren ist — auf Antrag mit Bescheid
zu erteilen, wenn der Bedarf, in das
Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die
bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer
Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis
erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die
Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der
Bedarf wegfällt.
Bedingungen und Auflagen
§ 9. (1) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage
nach den §§ 6 bis 8 kann gegebenenfalls unter
Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung
des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank
erteilt werden.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die
Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 7
und 8 zu entziehen, wenn die nach Abs. 1 damit
verbundenen Auflagen trotz vorangegangener
Androhung dieser Rechtsfolge nicht befolgt
werden. Die Befugnis ist neuerlich zu erteilen,
wenn anzunehmen ist, daß die nach Abs. 1
zu erteilenden Auflagen künftig befolgt werden.
Anträge
§ 10. Der Bundesminister für Justiz kann für
die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit
Verordnung die Verwendung von amtlichen
Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere
Behandlung zu ermöglichen.
Plombe
§ 11. Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke
ist unter Beifügung der Jahreszahl
in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung
stattfinden soll, als Plombe ersichtlich
zu machen.
Inhalt der Eintragungen
§ 12. (1) In Grundbuchseintragungen sind der
Tag und der Monat des Einlangens des Grundbuchsstücks
beim Grundbuchsgericht sowie die
Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung,
Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.
(2) Beim Erwerb des Eigentumsrechts und des
Pfandrechts ist die Urkunde, aus der sich der
Anspruch auf den Erwerb des Eigentumsrechts
oder des Pfandrechts ergibt, nach ihrem Ausstellungsdatum
und ihrem Inhalt, sofern es sich
jedoch um eine der im § 33 Abs. 1 lit. b bis d
GBG 1955 aufgezählten Urkunden handelt,
nach ihrer Art zu bezeichnen. Der Bundesminister
für Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bauten und Technik durch
Verordnung anordnen, daß dabei nur bestimmte
Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Von
mehreren Ausstellungsdaten ist nur das letzte
anzugeben.
(3) Soweit sich aus Abs. 2 und § 5 zweiter
Satz GBG 1955 nichts anderes ergibt, hat in
Grundbuchseintragungen die Angabe von Urkunden
zu unterbleiben.
(4) Bei der Eintragung des Eigentümers und
des Bauberechtigten ist auch deren Anschrift ersichtlich
zu machen.
Vollzug
§ 13. (1) Eine Eintragung in das Grundbuch
darf, sofern die zugrunde liegende Plombe ersichtlich
gemacht ist, auch ohne schriftlichen
Auftrag des Grundbuchsgerichts vorgenommen
werden. Die Plombe darf jedoch erst auf Grund
eines diese Eintragung bewilligenden oder anordnenden
Beschlusses des Grundbuchsgerichts
gelöscht werden. Danach darf die Eintragung
nur noch auf Grund eines gerichtlichen Auftrags
berichtigt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt für die Übertragung von
Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten
Eintragungen sinngemäß.
Letzte Tagebuchzahl
§ 14. In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten
Datenverarbeitung in der
Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten
vollzogenen Eintragung unter Beifügung der
Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu
machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig
mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1
zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts
ist hierfür nicht erforderlich.
Berichtigung des Lastenblatts
§ 15. Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils
in einer Eintragung im Lastenblatt
ist im Weg der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich
diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung
in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß, des
Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.
Verständigung des Vermessungsamtes
§ 16. Die Verständigung des Vermessungsamtes
von Änderungen im Eigentumsblatt hat
zu unterbleiben.
Berichtigung von Fehlern
§ 17. Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen
ein Fehler auf, so ist § 104
Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
Innere Einrichtung des Grundbuchs
§ 18. (1) Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter
(§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen.
(2) In Tirol sind die gesonderten Abteilungen
des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu
bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe
die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen
Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten
werden.
3. Abschnitt
UMSTELLUNGSVERFAHREN
Ersterfassung
§ 19. (1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden
Hauptbuch enthaltenen Eintragungen
in dem Umfang und in der Fassung in
der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den
Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs
im automationsunterstützten Grundbuch
entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf
dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden
ist.
(2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch
nicht zu speichern
1. Eintragungen, von denen mit großer
Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955
gegenstandslos sind;
2. vor dem 1. Mai 1945 eingetragene Pfandrechte
zur Sicherung von Forderungen, die
10000 S nicht übersteigen.
(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung
enthaltenen Einlagen mit einer um 90000 erhöhten
Einlagezahl zu bezeichnen.
Eröffnung des umgestellten Grundbuchs
§ 20. Sobald die Eintragungen sämtlicher Einlagen
einer Katastralgemeinde, einer Landtafel
oder eines Eisenbahnbuchs in der Grundstücksdatenbank
gespeichert sind, hat das Grundbuchsgericht
den Tag festzusetzen, mit dem sie als
Grundbuch zu behandeln sind (Eröffnung des
umgestellten Grundbuchs).
Berichtigung
§ 21. (1) Entsprechen die im Zeitpunkt der
Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten
Eintragungen nicht dem § 19, so sind
sie auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren
in Grundbuchssachen zu berichtigen. Die
Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender
Eintragungen.
(2) Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen,
deren Speicherung gemäß § 19 Abs. 2
unterblieben ist. Für die im § 19 Abs. 2 Z 1
angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht,
wenn ihre Löschung gemäß § 133 GBG 1955
sogleich angeordnet werden könnte.
(3) Werden durch die Berichtigung bücherliche
Rechte dritter Personen berührt, die auf
Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung
des Grundbuchs eingetragen wurden,
so ist sie nur dann zulässig, wenn der Antrag
auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten
nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs
beim Grundbuchsgericht einlangt oder die
amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist
vollzogen wird.
Edikt
§ 22. (1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung
des umgestellten Grundbuchs mit Edikt
unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1
erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die
Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu
enthalten.
Behandlung von Grundbuchsstücken
§ 23. Im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten
Grundbuchs unerledigte Grundbuchsstücke
sowie Grundbuchsstücke, die während der
im § 21 Abs. 3 bestimmten Frist beim Grundbuchsgericht
einlangen, sind auch mit dem Buchstand
in dem vor der Umstellung geführten
Hauptbuch zu vergleichen. Gegebenenfalls ist
eine Berichtigung gemäß § 21 vorzunehmen.
Übertragung von Grundbuchskörpern aus der
Landtafel
§ 24. (1) Die Übertragung von Grundbuchskörpern
oder Teilen von Grundbuchskörpern
gemäß § 68 Abs. 2 AllgGAG ist nach der Umstellung
einer Landtafel auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung auf Anordnung des
Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch von
Amts wegen vorzunehmen, wenn dies mit Rücksicht
auf den Stand der Umstellung der betroffenen
Grundbücher auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung zweckmäßig ist.
(2) Erstrecken sich die zu übertragenden Grundbuchskörper
oder Teile von Grundbuchskörpern
innerhalb eines Gerichtsbezirks über mehrere
Katastralgemeinden, so können unter Berücksichtigung
der Übersichtlichkeit des Grundbuchs
und der leichteren Grundbuchsführung für diesen
Gerichtsbezirk auch mehrere Grundbuchskörper
gebildet werden.
4. Abschnitt
ÄNDERUNG DES GBG 1955
§ 25. Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955,
BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird geändert wie
folgt
1. § 27 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt
„(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung
der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen,
daß sie nicht mit anderen verwechselt werden
können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher
Personen sowie die Angabe des Ortes,
Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der
Urkunde enthalten."
2. § 31 Abs. 1 hat zu lauten wie folgt
„(1) Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur
auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher
Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften
der Parteien gerichtlich oder notariell
beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk
bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum
enthält."
3. Dem § 98 wird der folgende Satz angefügt
„Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum
anzuführen."
5. Abschnitt
ÄNDERUNG DES GERICHTSKOMMISSÄRSGESETZES
§ 26. Im Bundesgesetz vom 11. November
1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der
Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre)
im Verfahren außer Streitsachen
wird nach dem § 2 die folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 2 a. (1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäß
§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist
bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär
tätig.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet
des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit
er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen
tätig wird.
(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann
Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5
Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz
ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach
Abs. 3 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe
sich nach den für gleichartige Amtshandlungen
der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren
richtet."
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Haftung des Bundes
§ 27. Der Bund haftet für durch den Einsatz
der automationsunterstützten Datenverarbeitung
verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung.
Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem
Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen
der Mittel der automationsunterstützten
Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Anwendung des Datenschutzgesetzes
§ 28. (1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47
Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch
nicht anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist
die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz
vom Bundesminister für Justiz im Rahmen
seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und Technik
zu erlassen.
Gebühren
§ 29. (1) Für Grundbuchsabschriften über eine
Einlage und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen
sind, soweit diese Abschriften im
Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung
hergestellt werden, für je zwölf angefangene
Seiten im Format A 4 40 S an Gerichtsgebühren
zu entrichten. Hierbei ist für
die Gebührenbemessung nicht das Format des
verwendeten Papiers maßgeblich, sondern der
diesem Format entsprechende Umfang des Ausdrucks.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung
des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte
Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren
befreit.
(3) Für die Grundbuchsabfrage nach den
§§ 6 bis 8 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten,
die vom Bundesminister für Bauten
und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz in sinngemäßer Anwendung
des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen
sind.
Inkrafttreten
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden,
auf Grund deren eine bücherliche Eintragung
geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen. Wenn aus
diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher
Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch
eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so
ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme
der Bundesminister für Justiz, und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik, soweit die Führung
der Grundstücksdatenbank berührt
wird, und überdies im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen bezüglich
des § 29 Abs. 1 und 2.
2. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz,
BGBl. Nr. 123/1978, der Bundesminister
für Bauten und Technik im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung
der für die Grundstücksdatenbank
erforderlichen Mittel der automationsunterstützten
Datenverarbeitung mit Ausnahme
der Datenendstationen im Wirkungsbereich
des Bundesministers für Justiz
und überdies im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen bezüglich des
§ 29 Abs. 3.