550. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,
335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/
1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978 und 571/
1978 wird wie folgt geändert
1. § 3 Z. 32 hat zu lauten
„32. Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 143/1962,".
2. Im § 3 wird als Z. 14 a neu eingefügt
„14 a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer
[Betriebe für eine im Ausland ausgeübte
Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen,
wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten
ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im
Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum von einem
Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne
dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten
von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.
Begünstigte ausländische Vorhaben im
Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung,
Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die
Personalgestellung anläßlich der Errichtung von
Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die
Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle
diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen
im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und
die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei
der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte
zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches
ausgeschlossen,".
3. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz
60 v. H. der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
1. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
soweit diese im Inland ausschließlich
und unmittelbar dem Umweltschutz dienen
und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich
vorgeschrieben oder im öffentlichen
Interesse erforderlich ist,
2. von Mitbenützungsrechten an den unter
Z. 1 genannten Anlagen,
3. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung
oder Verbesserung volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen dienen, wenn
der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden
Erfindungen durch eine Bescheinigung des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie nachgewiesen wird,
4. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Erzeugung elektrischer Energie dienen,
wenn von den besonderen bundesgesetzlichen
Bestimmungen über die Energieförderung
nicht Gebrauch gemacht wird
oder nicht Gebrauch gemacht werden kann.
Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen
bis zu einer Ausbauleistung von
10000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-
Kupplung oder um Anlagen handelt, die
elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung
eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe
erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
ist durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie nachzuweisen,
5. von Wärmepumpen, die ausschließlich der
Temperaturanhebung der Nutzungsenergie
dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung,
Anlagen zur gemeinsamen
Erzeugung von elektrischer Energie und
Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW
(Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur
ausschließlichen energetischen Nutzung der
Biomasse, ausgenommen offene Kamine. Vor-
aussetzung für die Geltendmachung dieser
vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten
Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß
der voraussichtlichen Energieeinsparung
und die Amortisationszeit der Anlagen
lenergiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der
Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung
die näheren Erfordernisse für die
energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist
über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der in den Z. 1 bis 5 genannten
Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten
vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.
Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist
keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung
(§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."
4. § 18 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,
zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung) und zu freiwilligen
Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,
soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien
weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie)
in einer einmaligen Leistung, so
kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag
ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten
Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende
Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen.
Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen,
die weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur
dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland
erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall
ist für die Abzugsfähigkeit außerdem
erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens
der Versicherungssumme im Erlebensfall
ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren
liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen,
die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf
zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber
das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien
hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn
Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil
abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum
verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr
vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen
Bestimmungen. Eine Nachversteuerung
hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von
drei Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung
oder Verpfändung der Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige,
im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung
oder der Verpfändung das Versicherungsunternehmen,
hat die angeführten Tatsachen,
die zu einer Nachversteuerung führen,
dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung
innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn die Ansprüche
aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten
oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung
bei den Erben vorzunehmen wäre oder der
Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten
Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht
sind,"
5. Der erste Satz des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c
hat zu lauten
„Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne
der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden,
sowie Zinsen für derartige Darlehen."
6. Dem § 18 Abs. 1 Z. 3 werden als lit. d und e
und als letzte Sätze angefügt
„d) Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen,
die ausschließlich der Temperaturanhebung
der Nutzungsenergie dienen,
Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung,
Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung
von elektrischer Energie und
Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW
(Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur
ausschließlichen energetischen Nutzung der
Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in
Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem
Wohnraum Aufwendungen, die eine dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken,
Aufwendungen zur Verminderung des
Energieverlustes oder des Energieverbrauches
von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen,
weiters Aufwendungen für
die Umstellung auf Fernwärmeversorgung,
sofern die Fernwärme überwiegend durch
Heizkraftwerke oder Abwärme erzeugt
wird. Aufwendungen zur Erhöhung des
Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen
zur Verbesserung der Wärmedämmung
von Fenstern, Außentüren, Außenwänden,
Dächern, Kellerdecken und obersten
Geschoßdecken. Voraussetzung für die
Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist,
daß die genannten Aufwendungen bzw.
Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der
voraussichtlichen Energieeinsparung und
die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich
zweckmäßig sind. Der Bundesminister
für Finanzen kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung
das dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes
sowie die näheren Erfordernisse
für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit
festlegen. Das Vorliegen der genannten
Voraussetzungen ist über Verlangen
des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden
letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,
e) Rückzahlungen von Darlehen, die für
Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d
aufgenommen wurden, sowie Zinsen für
derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze
der lit. c gelten sinngemäß.
Die in den lit. d und e angeführten Aufwendungen
sind nur insoweit als Sonderausgaben zu
berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr zusammen
mehr als 5000 S betragen. Die in den lit. a bis e
angeführten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben
zu berücksichtigen, wenn sie zu den
Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,".
7. Die beiden ersten Sätze des § 18 Abs. 2 Z. 5
haben zu lauten
„Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des
Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben
im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e
andererseits dürfen den Jahresbetrag von je
10000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen
sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen
der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,
um je 10000 S und für jedes Kind im
Sinne des § 119 um je 5000 S."
8. Im § 20 a Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 105000 S der Betrag von 133000 S
und an die Stelle des Betrages von 28000 S der
Betrag von 33600 S.
9. Im § 20 a Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von 15000 S der Betrag von 19000 S und
an die Stelle des Betrages von 4000 S der Betrag
von 4800 S.
10. Im § 20 a Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
von 1,30 S der Betrag von 1,50 S und an
die Stelle des Betrages von 0,40 S der Betrag
von 0,50 S.
11. Im § 20 a Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages
von 25000 S der Betrag von 30000 S, an
die Stelle des Betrages von 7500 S der Betrag
von 9000 S, an die Stelle des Betrages von
2083 S der Betrag von 2500 S und an die Stolle
des Betrages von 625 S der Betrag von 750 S.
12. Im § 20 a Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages
von 1,80 S der Betrag von 2,10 S und an
die Stelle des Betrages von 0,55 S der Betrag
von 0,70 S.
13. Dem § 27 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen
inländischer Schuldner, die
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören,
sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen
(§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der
Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen
Teilschuldverschreibungen 100000 S übersteigt.
Den Teilschuldverschreibungen sind
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten
Wertpapiere in Schillingwährung begeben
und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei
einer österreichischen Kreditunternehmung erworben
werden und mit einer mittleren Laufzeit
im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht
Jahren ausgestattet sind."
13 a. § 33 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 3200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,
der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder
mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum
verheiratet war, zu, wenn der von ihm
nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt
steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte
von insgesamt nicht mehr als 10 00t! S
jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte
im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme
der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14 a
außer Ansatz."
14. § 33 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die
Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in
Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung
des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt,
der der Kaufkraftparität des österreichischen
Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland,
und der Deutschen Mark, bezogen auf das
betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November
des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht
(Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte
entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses
in Deutsche Mark rückzurechnen
und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der
sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der
maßgeblichen Kassenwerte ergibt."
15. Dem § 41 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen
„Sind dem Steuerpflichtigen nur Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von einem einzigen Arbeitgeber
zugeflossen, in denen Einkünfte im
Sinne des § 3 Z. 14 a enthalten sind, dann findet
eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
statt (Abs. 2 Z. 6).
16. § 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet
eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
statt, wenn
1. in den Einkünften aus Kapitalvermögen
Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus
Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und
Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
enthalten sind und
die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene
Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S
übersteigt oder
2. die Summe der Einkünfte im Sinne des
Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder
3. ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4
zusteht oder
4. ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen erwachsen
sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung
nach Abs. 1 oder § 39 in einem
der beiden vorangegangenen Kalenderjahre
gegeben sind oder
5. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer
auf die inländische Einkommensteuer
anzurechnen ist oder
6. im Einkommen Einkünfte im Sinne des
§ 3 Z. 14 a enthalten sind.
Der Antrag kann bis zum Ende des auf den
Veranlgungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Ergäbt sich im Falle der
Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen
der Z. 2 bis 4 vorliegen, so ist eine
Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich
von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht
durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
100000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte
Veranlagung nur durchzuführen, wenn
die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu
veranlagende Einkommensteuer übersteigen."
16 a. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe
von 3200 S jährlich steht jedem verheirateten
Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht
dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige
Ehegatte entweder keine Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von
insgesamt nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt;
hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne
dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte
im Sinne des § 3 Z. 14 a außer Ansatz."
17. § 107 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen
Teilschuldverschreibungen nach dem
31. Dezember 1978 und vor dem 7. September
1979 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen
Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr
100000 S nicht übersteigt."
18. Der zweite Satz des § 108 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag
in Höhe von 10 v. H. des Gesamtbetrages,
der auf Grund1 der im jeweiligen Kalenderjahr
tatsächlich geleisteten Zahlung und der
Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der
Anteil der tatsächlichen Zahlung 90 v. H. zu
betragen hat."
19. Im § 108 Abs. 6 und 10 tritt jeweils an
die Stelle des Zeitraumes von sechs Jahren ein
Zeitraum von fünf Jahren.
20. § 108 Abs. 7 Z. 2 hat zu lauten
„2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten
Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten
Maßnahmen am Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3
dienen, wobei eine Rückforderung auch
dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen
durch oder für im Abs. 2 genannte
Personen gesetzt werden."
21. § 113 Albs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Versicherungsverträge, die vor dem
1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle
der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume
von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von
fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge,
für die der Antrag auf Vertragsabschluß
vor dem 7. September 1979 gestellt
wurde, tritt an Steile der im § 18 Abs. 1 Z. 2
genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren
ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese
Verträge sind die Bestimmungen des § 18
Abs. 1 Z. 2 hinsichtlich der Vorauszahlung und
der Verpfändung nicht anzuwenden."
22. § 114 hat zu lauten
„§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung
des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für
Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß
geleistet werden, mit einem Pauschbetrag
in Höhe von 25 v. H. des Gesamt-
betrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr
tatsächlich geleisteten Zahlung und der
Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der
Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H.
zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß
vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.
(2) Abweichend von der Bestimmung des § 108
Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge,
die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden
und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, mit
einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des
Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen
Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und
der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei
der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung
83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt
die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb
von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet
werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung
findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß
vor dem 7. September 1979 gestellt
wurde.
(3) Für Bausparverträge, für die der Antrag
auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979
gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108
Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von fünf
Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren."
23. § 122 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für
die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch
nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung
zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen
des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von
den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten)
der Kalenderjahre 1976 bis 1981 eine vorzeitige
Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen
werden. Diese vorzeitige Abschreibung ist für
Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der
Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für
Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des
Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten
(Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre
1979 bis 1981 mit 25 v. H. der
Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt.
Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen
Bauausführung nach dem 31. Dezember
1975 begonnen wird. Ausgenommen von
dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude
und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit
sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie
Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck
dienen. Die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung
gelten sinngemäß."
24. § 123 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen,
die in den Kalenderjahren 1973 bis 1981 angeschafft
wurden, kann in den Vermögensübersichten
(Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen
sind, eine pauschale Teilwertabschreibung
vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung
beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften
Forderungen 5 v. H., für die in den
Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen
10 v. H. und für die in den Kalenderjahren
1977 bis 1981 angeschafften Forderungen
15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages).
Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze
gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972 sowie Leistungen, die im Ausland
an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden."
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3, 5 bis 7,
10 bis 12, 13 a, 15, 16, 16 a und 24 sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1980,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1979 enden.
2. Abweichend von Z. 1 ist die Bestimmung
des Art. I Z. 6 hinsichtlich Energiesparmaßnahmen
erstmals auf Aufwendungen und Darlehensrückzahlungen
für nach dem 31. Dezember 1979
getätigte Energiesparmaßnahmen anzuwenden.
3. Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 und 9
sind erstmalig auf Fahrzeuge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1979 dem Anlagevermögen
zugeführt werden.
4. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980
dem Anlagevermögen zugeführt worden sind,
ist die auf 1980 und die Folgejahre nach Maßgabe
der Restnutzungsdauer entfallende Absetzung für
Abnutzung nach den Bestimmungen des Art I
Z. 8 und 9 mit höchstens 19000 S (4800 S) jährlich
zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer
sind von der sich aus § 20 a
Abs. 2 EStG 1972 ergebenden Nutzungsdauer
die bisherigen Jahre der Nutzung abzuziehen.
Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr ist im
Wirtschaftsjahr 1979/80 die Absetzung für Abnutzung
für die in das Kalenderjahr 1979 fallenden
Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von
höchstens 15000 S (4000 S) und für die in das
Kalenderjahr 1980 fallenden Monate anteilsmäßig
vom Jahresbetrag von höchstens 19000 S
(4800 S) zu berechnen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz
EStG 1972 ist nicht anzuwenden.
5. Abweichend von Z. 1 sind bei einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die
Bestimmungen des Art. I Z. 10, 11 und 12 erstmalig
auf Betriebsausgaben anzuwenden, die in
das Kalenderjahr 1980 fallen. Der nach § 20 a
Abs. 5 EStG 1972 absetzbare Betrag ist für jeden
in das Kalenderjahr 1979 fallenden Monat mit
höchstens 2083 S (625 S), für jeden in das Kalenderjahr
1980 fallenden Monat mit höchstens
2500 S (750 S) zu berücksichtigen.
6. Die Bestimmung des Art. I Z. 13 ist erstmals
auf Wertpapiere anzuwenden, die nach dem
6. September 1979 erworben worden sind, wobei
sich für das Kalenderjahr 1979 der Nennbetrag
von 100000 S um jene Nennbeträge bzw. Ausgabebeträge
vermindert, die die Grundlage von
Steuererstattungen gemäß § 107 EStG 1972 für
im Kalenderjahr 1979 erworbene Wertpapiere gebildet
haben.
7. Die Bestimmung des Art. I Z. 14 ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung 1975,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1974 enden.
8. Die Bestimmungen des Art. I Z. 20 über
das Unterbleiben der Nachversteuerung ist erstmals
auf nach dem 31. Dezember 1979 getätigte
Energiesparmaßnahmen anzuwenden.
ABSCHNITT II
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/
1974, 636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977
und 101/1979 wird wie folgt geändert
§ 10 Abs. 2 Z. 19 hat zu lauten
„19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln
aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden
ist. Das gleiche gilt sinngemäß
für die Einräumung oder Übertragung des
Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen,
die in einer Personenbeförderung bestehen;"
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind auf steuerbare
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979
ausgeführt werden.
ABSCHNITT III
Familienlastenausgleichsgesetz
1967
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 573/1978, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in
einem 1500 S monatlich übersteigenden Betrag
beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind
(§ 8 Abs. 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf
die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293
Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte
des Kindes bleiben außer Betracht
a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge,
b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches
Kind aus einer ausschließlich während
der Schulferien ausgeübten Beschäftigung
bezieht."
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach
Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in
einem 1500 S monatlich übersteigenden Betrag
beziehen. Bei erheblich behinderten Vollwaisen
(§ 8 Abs. 5 bis 7) erhöht sich dieser Betrag auf
die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1
lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte
der Vollwaise bleiben außer Betracht
a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge,
b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Bezüge, die eine in Schulausbildung befindliche
Vollwaise aus einer ausschließlich während
der Schulferien ausgeübten Beschäftigung
bezieht."
3. § 30 c Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels durch den Schüler höhere
Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die
monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der
in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen
tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes
öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung,
erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Pauschbeträge um 50 v. H."
4. Im § 30 c Abs. 4 hat der erste Satz zu
lauten
„(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der
Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise
eine Zweitunterkunft außerhalb seines
Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe
des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung
zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
5. § 39 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung die Aufwendungen für den
Entbindungsbeitrag (§ 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 102 Abs. 5 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes 1978, § 30
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
und 50 v. H. der Aufwendungen für das
Wochengeld (§ 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu ersetzen."
Artikel II
Im Artikel II Abs. 1 dritter Satz des Bundesgesetzes
vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 646,
mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
geändert wird, treten an die Stelle der Worte
„30 Juni 1979" die Worte „31. Dezember 1980".
Artikel III
(1) Art. I Z. 3 und 4 tritt rückwirkend mit
1. September 1979 in Kraft; die übrigen Bestimmungen
des Art. I treten mit 1. Jänner 1980 in
Kraft.
(2) Art. II tritt rückwirkend mit 1. Juli 1979
in Kraft.
ABSCHNITT IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der
im Abschnitt I Art. I Z. 3 enthaltenen Bestimmung
des § 8 Abs. 4 Z. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 auch der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
im Abschnitt I Art. I Z. 3 und 6 enthaltenen
Verordnungsermächtigung auch der Bundesminister
für Bauten und Technik und der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.