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550. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/

1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978 und 571/

1978 wird wie folgt geändert

1. § 3 Z. 32 hat zu lauten

„32. Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 143/1962,".

2. Im § 3 wird als Z. 14 a neu eingefügt

„14 a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer

[Betriebe für eine im Ausland ausgeübte

Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen,

wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten

ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im

Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils

ununterbrochen über den Zeitraum von einem

Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne

dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten

von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.

Begünstigte ausländische Vorhaben im

Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung,

Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,

Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die

Personalgestellung anläßlich der Errichtung von

Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die

Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle

diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen

im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und

die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.

Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei

der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte

zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches

ausgeschlossen,".

3. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Abweichend vom Abs. 3 beträgt der Abschreibungssatz

60 v. H. der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

1. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

soweit diese im Inland ausschließlich

und unmittelbar dem Umweltschutz dienen

und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich

vorgeschrieben oder im öffentlichen

Interesse erforderlich ist,

2. von Mitbenützungsrechten an den unter

Z. 1 genannten Anlagen,

3. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung

oder Verbesserung volkswirtschaftlich

wertvoller Erfindungen dienen, wenn

der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden

Erfindungen durch eine Bescheinigung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie nachgewiesen wird,

4. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Erzeugung elektrischer Energie dienen,

wenn von den besonderen bundesgesetzlichen

Bestimmungen über die Energieförderung

nicht Gebrauch gemacht wird

oder nicht Gebrauch gemacht werden kann.

Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen

bis zu einer Ausbauleistung von

10000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-

Kupplung oder um Anlagen handelt, die

elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung

eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe

erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen

ist durch eine Bescheinigung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie nachzuweisen,

5. von Wärmepumpen, die ausschließlich der

Temperaturanhebung der Nutzungsenergie

dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung,

Anlagen zur gemeinsamen

Erzeugung von elektrischer Energie und

Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW

(Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur

ausschließlichen energetischen Nutzung der

Biomasse, ausgenommen offene Kamine. Vor-

aussetzung für die Geltendmachung dieser

vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten

Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß

der voraussichtlichen Energieeinsparung

und die Amortisationszeit der Anlagen

lenergiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der

Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten

und Technik und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung

die näheren Erfordernisse für die

energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist

über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.

Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der in den Z. 1 bis 5 genannten

Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten

vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.

Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist

keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung

(§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."

4. § 18 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,

zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder

Rentenversicherung) und zu freiwilligen

Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen,

soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien

weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten

sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie)

in einer einmaligen Leistung, so

kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag

ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten

Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende

Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen.

Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen,

die weder ihre Geschäftsleitung

noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur

dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen

die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland

erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall

ist für die Abzugsfähigkeit außerdem

erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens

der Versicherungssumme im Erlebensfall

ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren

liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen,

die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf

zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber

das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum

bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.

Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien

hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem

Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn

Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil

abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum

verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr

vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen

Bestimmungen. Eine Nachversteuerung

hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von

drei Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung

oder Verpfändung der Ansprüche aus

dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige,

im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung

oder der Verpfändung das Versicherungsunternehmen,

hat die angeführten Tatsachen,

die zu einer Nachversteuerung führen,

dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung

innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn die Ansprüche

aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten

oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung

bei den Erben vorzunehmen wäre oder der

Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten

Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht

sind,"

5. Der erste Satz des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c

hat zu lauten

„Rückzahlungen von Darlehen, die für die

Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne

der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden,

sowie Zinsen für derartige Darlehen."

6. Dem § 18 Abs. 1 Z. 3 werden als lit. d und e

und als letzte Sätze angefügt

„d) Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen,

die ausschließlich der Temperaturanhebung

der Nutzungsenergie dienen,

Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung,

Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung

von elektrischer Energie und

Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW

(Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur

ausschließlichen energetischen Nutzung der

Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in

Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem

Wohnraum Aufwendungen, die eine dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechende

Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken,

Aufwendungen zur Verminderung des

Energieverlustes oder des Energieverbrauches

von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen,

weiters Aufwendungen für

die Umstellung auf Fernwärmeversorgung,

sofern die Fernwärme überwiegend durch

Heizkraftwerke oder Abwärme erzeugt

wird. Aufwendungen zur Erhöhung des

Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen

zur Verbesserung der Wärmedämmung

von Fenstern, Außentüren, Außenwänden,

Dächern, Kellerdecken und obersten

Geschoßdecken. Voraussetzung für die

Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist,

daß die genannten Aufwendungen bzw.

Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der

voraussichtlichen Energieeinsparung und

die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich

zweckmäßig sind. Der Bundesminister

für Finanzen kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten

und Technik und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung

das dem jeweiligen Stand der

Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes

sowie die näheren Erfordernisse

für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit

festlegen. Das Vorliegen der genannten

Voraussetzungen ist über Verlangen

des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden

letzten Sätze der lit. c gelten sinngemäß,

e) Rückzahlungen von Darlehen, die für

Energiesparmaßnahmen im Sinne der lit. d

aufgenommen wurden, sowie Zinsen für

derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze

der lit. c gelten sinngemäß.

Die in den lit. d und e angeführten Aufwendungen

sind nur insoweit als Sonderausgaben zu

berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr zusammen

mehr als 5000 S betragen. Die in den lit. a bis e

angeführten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben

zu berücksichtigen, wenn sie zu den

Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,".

7. Die beiden ersten Sätze des § 18 Abs. 2 Z. 5

haben zu lauten

„Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des

Abs. 1 Z. 3 lit. a bis c einerseits und für Sonderausgaben

im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. d und e

andererseits dürfen den Jahresbetrag von je

10000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen

sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen

der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht,

um je 10000 S und für jedes Kind im

Sinne des § 119 um je 5000 S."

8. Im § 20 a Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 105000 S der Betrag von 133000 S

und an die Stelle des Betrages von 28000 S der

Betrag von 33600 S.

9. Im § 20 a Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

von 15000 S der Betrag von 19000 S und

an die Stelle des Betrages von 4000 S der Betrag

von 4800 S.

10. Im § 20 a Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

von 1,30 S der Betrag von 1,50 S und an

die Stelle des Betrages von 0,40 S der Betrag

von 0,50 S.

11. Im § 20 a Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages

von 25000 S der Betrag von 30000 S, an

die Stelle des Betrages von 7500 S der Betrag

von 9000 S, an die Stelle des Betrages von

2083 S der Betrag von 2500 S und an die Stolle

des Betrages von 625 S der Betrag von 750 S.

12. Im § 20 a Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages

von 1,80 S der Betrag von 2,10 S und an

die Stelle des Betrages von 0,55 S der Betrag

von 0,70 S.

13. Dem § 27 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen

inländischer Schuldner, die

zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören,

sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen

(§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der

Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen

Teilschuldverschreibungen 100000 S übersteigt.

Den Teilschuldverschreibungen sind

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten

Wertpapiere in Schillingwährung begeben

und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei

einer österreichischen Kreditunternehmung erworben

werden und mit einer mittleren Laufzeit

im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht

Jahren ausgestattet sind."

13 a. § 33 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 3200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen,

der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder

mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum

verheiratet war, zu, wenn der von ihm

nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt

steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte

im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte

von insgesamt nicht mehr als 10 00t! S

jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte

im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme

der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14 a

außer Ansatz."

14. § 33 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem

Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in

Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung

des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt,

der der Kaufkraftparität des österreichischen

Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland,

und der Deutschen Mark, bezogen auf das

betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November

des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht

(Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte

entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses

in Deutsche Mark rückzurechnen

und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der

sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der

maßgeblichen Kassenwerte ergibt."

15. Dem § 41 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen

„Sind dem Steuerpflichtigen nur Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit von einem einzigen Arbeitgeber

zugeflossen, in denen Einkünfte im

Sinne des § 3 Z. 14 a enthalten sind, dann findet

eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen

statt (Abs. 2 Z. 6).

16. § 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet

eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen

statt, wenn

1. in den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus

Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und

Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten sind und

die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene

Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S

übersteigt oder

2. die Summe der Einkünfte im Sinne des

Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder

3. ihm ein Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4

zusteht oder

4. ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder

außergewöhnliche Belastungen erwachsen

sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach Abs. 1 oder § 39 in einem

der beiden vorangegangenen Kalenderjahre

gegeben sind oder

5. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer

auf die inländische Einkommensteuer

anzurechnen ist oder

6. im Einkommen Einkünfte im Sinne des

§ 3 Z. 14 a enthalten sind.

Der Antrag kann bis zum Ende des auf den

Veranlgungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres

gestellt werden. Ergäbt sich im Falle der

Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen

der Z. 2 bis 4 vorliegen, so ist eine

Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich

von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) nur deshalb nicht

durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

100000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte

Veranlagung nur durchzuführen, wenn

die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu

veranlagende Einkommensteuer übersteigen."

16 a. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe

von 3200 S jährlich steht jedem verheirateten

Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht

dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige

Ehegatte entweder keine Einkünfte im

Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von

insgesamt nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt;

hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne

dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte

im Sinne des § 3 Z. 14 a außer Ansatz."

17. § 107 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen

Teilschuldverschreibungen nach dem

31. Dezember 1978 und vor dem 7. September

1979 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen

Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr

100000 S nicht übersteigt."

18. Der zweite Satz des § 108 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag

in Höhe von 10 v. H. des Gesamtbetrages,

der auf Grund1 der im jeweiligen Kalenderjahr

tatsächlich geleisteten Zahlung und der

Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der

Anteil der tatsächlichen Zahlung 90 v. H. zu

betragen hat."

19. Im § 108 Abs. 6 und 10 tritt jeweils an

die Stelle des Zeitraumes von sechs Jahren ein

Zeitraum von fünf Jahren.

20. § 108 Abs. 7 Z. 2 hat zu lauten

„2. in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten

Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten

Maßnahmen am Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3

dienen, wobei eine Rückforderung auch

dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen

durch oder für im Abs. 2 genannte

Personen gesetzt werden."

21. § 113 Albs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Versicherungsverträge, die vor dem

1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle

der im § 18 Abs. 1 Z. 2 genannten Zeiträume

von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von

fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge,

für die der Antrag auf Vertragsabschluß

vor dem 7. September 1979 gestellt

wurde, tritt an Steile der im § 18 Abs. 1 Z. 2

genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren

ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese

Verträge sind die Bestimmungen des § 18

Abs. 1 Z. 2 hinsichtlich der Vorauszahlung und

der Verpfändung nicht anzuwenden."

22. § 114 hat zu lauten

„§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung

des § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für

Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß

geleistet werden, mit einem Pauschbetrag

in Höhe von 25 v. H. des Gesamt-

betrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr

tatsächlich geleisteten Zahlung und der

Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der

Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H.

zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß

vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde.

(2) Abweichend von der Bestimmung des § 108

Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge,

die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden

und auf die Abs. 1 nicht Anwendung findet, mit

einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des

Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen

Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und

der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei

der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung

83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt

die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb

von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet

werden und auf die Abs. 1 nicht Anwendung

findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß

vor dem 7. September 1979 gestellt

wurde.

(3) Für Bausparverträge, für die der Antrag

auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979

gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108

Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von fünf

Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren."

23. § 122 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für

die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch

nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung

zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen

des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von

den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten)

der Kalenderjahre 1976 bis 1981 eine vorzeitige

Abschreibung im Sinne des § 8 vorgenommen

werden. Diese vorzeitige Abschreibung ist für

Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der

Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für

Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des

Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten

(Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre

1979 bis 1981 mit 25 v. H. der

Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt.

Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen

Bauausführung nach dem 31. Dezember

1975 begonnen wird. Ausgenommen von

dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude

und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit

sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie

Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck

dienen. Die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung

gelten sinngemäß."

24. § 123 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen,

die in den Kalenderjahren 1973 bis 1981 angeschafft

wurden, kann in den Vermögensübersichten

(Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen

sind, eine pauschale Teilwertabschreibung

vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung

beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften

Forderungen 5 v. H., für die in den

Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen

10 v. H. und für die in den Kalenderjahren

1977 bis 1981 angeschafften Forderungen

15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages).

Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze

gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972 sowie Leistungen, die im Ausland

an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden."

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3, 5 bis 7,

10 bis 12, 13 a, 15, 16, 16 a und 24 sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1980,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1979 enden.

2. Abweichend von Z. 1 ist die Bestimmung

des Art. I Z. 6 hinsichtlich Energiesparmaßnahmen

erstmals auf Aufwendungen und Darlehensrückzahlungen

für nach dem 31. Dezember 1979

getätigte Energiesparmaßnahmen anzuwenden.

3. Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 und 9

sind erstmalig auf Fahrzeuge anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1979 dem Anlagevermögen

zugeführt werden.

4. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980

dem Anlagevermögen zugeführt worden sind,

ist die auf 1980 und die Folgejahre nach Maßgabe

der Restnutzungsdauer entfallende Absetzung für

Abnutzung nach den Bestimmungen des Art I

Z. 8 und 9 mit höchstens 19000 S (4800 S) jährlich

zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer

sind von der sich aus § 20 a

Abs. 2 EStG 1972 ergebenden Nutzungsdauer

die bisherigen Jahre der Nutzung abzuziehen.

Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr

abweichenden Wirtschaftsjahr ist im

Wirtschaftsjahr 1979/80 die Absetzung für Abnutzung

für die in das Kalenderjahr 1979 fallenden

Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von

höchstens 15000 S (4000 S) und für die in das

Kalenderjahr 1980 fallenden Monate anteilsmäßig

vom Jahresbetrag von höchstens 19000 S

(4800 S) zu berechnen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz

EStG 1972 ist nicht anzuwenden.

5. Abweichend von Z. 1 sind bei einem vom

Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die

Bestimmungen des Art. I Z. 10, 11 und 12 erstmalig

auf Betriebsausgaben anzuwenden, die in

das Kalenderjahr 1980 fallen. Der nach § 20 a

Abs. 5 EStG 1972 absetzbare Betrag ist für jeden

in das Kalenderjahr 1979 fallenden Monat mit

höchstens 2083 S (625 S), für jeden in das Kalenderjahr

1980 fallenden Monat mit höchstens

2500 S (750 S) zu berücksichtigen.

6. Die Bestimmung des Art. I Z. 13 ist erstmals

auf Wertpapiere anzuwenden, die nach dem

6. September 1979 erworben worden sind, wobei

sich für das Kalenderjahr 1979 der Nennbetrag

von 100000 S um jene Nennbeträge bzw. Ausgabebeträge

vermindert, die die Grundlage von

Steuererstattungen gemäß § 107 EStG 1972 für

im Kalenderjahr 1979 erworbene Wertpapiere gebildet

haben.

7. Die Bestimmung des Art. I Z. 14 ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung 1975,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1974 enden.

8. Die Bestimmungen des Art. I Z. 20 über

das Unterbleiben der Nachversteuerung ist erstmals

auf nach dem 31. Dezember 1979 getätigte

Energiesparmaßnahmen anzuwenden.

ABSCHNITT II

Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1974, 636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977

und 101/1979 wird wie folgt geändert

§ 10 Abs. 2 Z. 19 hat zu lauten

„19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln

aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden

ist. Das gleiche gilt sinngemäß

für die Einräumung oder Übertragung des

Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen,

die in einer Personenbeförderung bestehen;"

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind auf steuerbare

Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979

ausgeführt werden.

ABSCHNITT III

Familienlastenausgleichsgesetz

1967

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 573/1978, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und selbst Einkünfte gemäß § 2

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in

einem 1500 S monatlich übersteigenden Betrag

beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind

(§ 8 Abs. 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf

die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293

Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte

des Kindes bleiben außer Betracht

a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Bezüge,

b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten

Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches

Kind aus einer ausschließlich während

der Schulferien ausgeübten Beschäftigung

bezieht."

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach

Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und Einkünfte gemäß

§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in

einem 1500 S monatlich übersteigenden Betrag

beziehen. Bei erheblich behinderten Vollwaisen

(§ 8 Abs. 5 bis 7) erhöht sich dieser Betrag auf

die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1

lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte

der Vollwaise bleiben außer Betracht

a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Bezüge,

b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten

Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Bezüge, die eine in Schulausbildung befindliche

Vollwaise aus einer ausschließlich während

der Schulferien ausgeübten Beschäftigung

bezieht."

3. § 30 c Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen

Verkehrsmittels durch den Schüler höhere

Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die

monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der

in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen

tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes

öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung,

erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Pauschbeträge um 50 v. H."

4. Im § 30 c Abs. 4 hat der erste Satz zu

lauten

„(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der

Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise

eine Zweitunterkunft außerhalb seines

Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe

des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung

zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

5. § 39 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung die Aufwendungen für den

Entbindungsbeitrag (§ 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 102 Abs. 5 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes 1978, § 30

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

und 50 v. H. der Aufwendungen für das

Wochengeld (§ 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu ersetzen."

Artikel II

Im Artikel II Abs. 1 dritter Satz des Bundesgesetzes

vom 13. Dezember 1977, BGBl. Nr. 646,

mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967

geändert wird, treten an die Stelle der Worte

„30 Juni 1979" die Worte „31. Dezember 1980".

Artikel III

(1) Art. I Z. 3 und 4 tritt rückwirkend mit

1. September 1979 in Kraft; die übrigen Bestimmungen

des Art. I treten mit 1. Jänner 1980 in

Kraft.

(2) Art. II tritt rückwirkend mit 1. Juli 1979

in Kraft.

ABSCHNITT IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der

im Abschnitt I Art. I Z. 3 enthaltenen Bestimmung

des § 8 Abs. 4 Z. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 auch der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

im Abschnitt I Art. I Z. 3 und 6 enthaltenen

Verordnungsermächtigung auch der Bundesminister

für Bauten und Technik und der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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