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550. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Bauingenieurwesen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Bauingenieurwesen

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des

Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/

1971 und BGBl. Nr. 464/1974, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Bauingenieurwesen

ist an der Technischen Universität Wien

mit den in § 6 Abs. 2 lit. b genannten Studienzweigen,

an der Technischen Universität Graz

und an der Universität Innsbruck mit dem im

§ 6 Abs. 2 lit. a genannten Studium einzurichten.

(2) Die Studienrichtung Bauingenieurwesen ist

unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang

mit den im § 1 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen genannten

Grundsätzen und Zielen einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium des Bauingenieurwesens

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

in das Bauingenieurwesen einzuführen und insbesondere

die naturwissenschaftlichen Grundlagen

für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

im Bauingenieurwesen zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung in den

Gebieten des Bauingenieurwesens.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers halben Ziel

und Aufgabe, Inhalt und beabsichtigte Form der

Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen bekanntzugeben

(§ 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

75 und 95 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus den

Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 10 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Baustofflehre;

b) Einführung in das Bauingenieurwesen und

dessen Arbeitsmethodik.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Darstellende Geometrie;

c) Mechanik;

d) Physik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt zwei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil

der kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer

bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben,

die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen

nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(4) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl

der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß

des zuständigen Kollegialorgans schriftliche Prüfungen

oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei

der gemäß Abs. 3 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine

mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche

beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche

Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven

Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(5) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

125 und 150 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften Semester des zweiten

Studienabschnittes mindestens 5 und im sechsten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

2 zu betragen.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

ist in der unter lit. a genannten Gruppe von

Prüfungsfächern oder in einem der unter lit. b

genannten Studienzweige zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. a

Z. 7 und 8, lit. b Z. 1 gg) und hh), Z. 2 gg)

und hh), Z. 3 gg) und hh), Z. 4 gg) und hh)

oder als Freifächer anzubieten).

Diplomarbeit

§ 7. An den Instituten der Technischen Universitäten

Wien und Graz ist die Anfertigung

der Diplomarbeiten als Klausurarbeiten zulässig.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Geologie;

b) Vermessungskunde;

c) Elektronische Datenverarbeitung;

d) Nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vom Kandidaten gewählten

Gruppe von Lehrveranstaltungen

gemäß § 6 Abs. 2 lit. a Z. 7 bzw. des vom

Kandidaten gewählten Studienzweiges

1. Biologie für Bauingenieure;

2. Chemie für Bauingenieure;

3. Holzbau;

4. Spezielle Teilgebiete der Mathematik

und Mechanik;

5. Spezielle Teilgebiete der Physik;

6. Baubetrieb und Bauwirtschaft;

7. Raumplanung und Raumordnung;

8. Ausgewählte Kapitel der Rechts-, Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften für Bauingenieurwesen;

9. Elektrotechnik im Bauwesen;

10. Kunststoffe.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Im Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Z. I

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1. Baustatik;

2. Konstruktiver Ingenieurbau;

3. Verkehrswesen;

4. Grundbau und Bodenmechanik;

5. Wasserbau;

6. Baubetrieb und Bauwirtschaft;

7. jene Gruppe von Fächern, die der Kandidat

gemäß § 6 Abs. 2 lit. a Z. 7 gewählt

hat.

Die unter Z. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer

sind um jene Gebiete zu erweitern,

die der Kandidat gemäß § 6 Abs. 2 lit. a

Z. 8 gewählt hat.

b) Im Studium der Studienzweige gemäß § 9

Abs. 3 lit. a Z. II des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen

1. Im Studienzweig „Konstruktiver Ingenieurbau"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;

ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.

Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer

sind um die Gebiete gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 1 gg) und hh) zu erweitern.

2. Im Studienzweig „Verkehrswesen und

Verkehrswirtschaft"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;

ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

ff) Raumplanung und Raumordnung.

Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer

sind um die Gebiete gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 2 gg) und hh) zu erweitern.

3. Im Studienzweig „Wasserwirtschaft und

Wasserbau"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;

ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.

Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer

sind um die Gebiete gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 3 gg) und hh) zu erweitern.

4. Im Studienzweig „Baubetrieb und Bauwirtschaft"

aa) Baustatik;

bb) Konstruktiver Ingenieurbau;

cc) Grundbau und Bodenmechanik;

dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;

ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.

Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer

sind um die Gebiete gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 4 gg) und hh) zu erweitern.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in

der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der

zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

und besteht aus zwei Fächern

a) dem Teilgelbiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

(des Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist

unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß

lit. a vom Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten

zu bestimmen. Der Kandidat ist

berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 3

und 4 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften

zu unterwerfen. In diesem Fall werden

zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zum zweiten

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen;

jedoch bedürfen die in den Studienjahren 1968/69

bis 1974/75 inskribierten Lehrveranstaltungen

keiner weiteren Ergänzung.

(2) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das

Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5

das fünfte bis einschließlich achte Semester in

den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das

neunte und jedes weitere Semester ist jedoch

nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,

wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung

spätestens bis zum Ende des achten

Semesters abgelegt haben.

(3) Die Studienkommission kann für die Dauer

von drei Jahren nach Inkrafttreten des Studienplanes

neben den die Pflicht- und Wahlfächer

erfassenden Lehrveranstaltungen Projektstudien,

die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit

zweier oder mehrerer Fachgebiete an Hand konkreter,

fächerübergreifender Fragestellungen unter

Anwendung verschiedener Methoden und

Techniken dienen, anbieten, sofern die betreffenden

Universitätslehrer zustimmen. Die Studienkommission

hat bei der Ankündigung eines

Projektstudiums festzustellen, welchen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

dieses dem Inhalt und Umfang nach entspricht.

Der Erfolg der Teilnahme an einem Projektstudium

ist im Sinne des § 29 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zu benoten

und ersetzt bei positiver Beurteilung die entsprechende

Teilprüfung (Prüfungsteil) bzw. die

Teilnahme an den bezeichneten Lehrveranstaltungen.

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