550. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Bauingenieurwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/
1971 und BGBl. Nr. 464/1974, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Bauingenieurwesen
ist an der Technischen Universität Wien
mit den in § 6 Abs. 2 lit. b genannten Studienzweigen,
an der Technischen Universität Graz
und an der Universität Innsbruck mit dem im
§ 6 Abs. 2 lit. a genannten Studium einzurichten.
(2) Die Studienrichtung Bauingenieurwesen ist
unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang
mit den im § 1 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen genannten
Grundsätzen und Zielen einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium des Bauingenieurwesens
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
in das Bauingenieurwesen einzuführen und insbesondere
die naturwissenschaftlichen Grundlagen
für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
im Bauingenieurwesen zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung in den
Gebieten des Bauingenieurwesens.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers halben Ziel
und Aufgabe, Inhalt und beabsichtigte Form der
Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen bekanntzugeben
(§ 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
75 und 95 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus den
Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 10 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Baustofflehre;
b) Einführung in das Bauingenieurwesen und
dessen Arbeitsmethodik.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Darstellende Geometrie;
c) Mechanik;
d) Physik.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt zwei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil
der kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer
bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben,
die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen
nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(4) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl
der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
des zuständigen Kollegialorgans schriftliche Prüfungen
oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei
der gemäß Abs. 3 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine
mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann
stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche
beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche
Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven
Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(5) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen
125 und 150 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im fünften Semester des zweiten
Studienabschnittes mindestens 5 und im sechsten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
2 zu betragen.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
ist in der unter lit. a genannten Gruppe von
Prüfungsfächern oder in einem der unter lit. b
genannten Studienzweige zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. a
Z. 7 und 8, lit. b Z. 1 gg) und hh), Z. 2 gg)
und hh), Z. 3 gg) und hh), Z. 4 gg) und hh)
oder als Freifächer anzubieten).
Diplomarbeit
§ 7. An den Instituten der Technischen Universitäten
Wien und Graz ist die Anfertigung
der Diplomarbeiten als Klausurarbeiten zulässig.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Geologie;
b) Vermessungskunde;
c) Elektronische Datenverarbeitung;
d) Nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vom Kandidaten gewählten
Gruppe von Lehrveranstaltungen
gemäß § 6 Abs. 2 lit. a Z. 7 bzw. des vom
Kandidaten gewählten Studienzweiges
1. Biologie für Bauingenieure;
2. Chemie für Bauingenieure;
3. Holzbau;
4. Spezielle Teilgebiete der Mathematik
und Mechanik;
5. Spezielle Teilgebiete der Physik;
6. Baubetrieb und Bauwirtschaft;
7. Raumplanung und Raumordnung;
8. Ausgewählte Kapitel der Rechts-, Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften für Bauingenieurwesen;
9. Elektrotechnik im Bauwesen;
10. Kunststoffe.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Im Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Z. I
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
1. Baustatik;
2. Konstruktiver Ingenieurbau;
3. Verkehrswesen;
4. Grundbau und Bodenmechanik;
5. Wasserbau;
6. Baubetrieb und Bauwirtschaft;
7. jene Gruppe von Fächern, die der Kandidat
gemäß § 6 Abs. 2 lit. a Z. 7 gewählt
hat.
Die unter Z. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächer
sind um jene Gebiete zu erweitern,
die der Kandidat gemäß § 6 Abs. 2 lit. a
Z. 8 gewählt hat.
b) Im Studium der Studienzweige gemäß § 9
Abs. 3 lit. a Z. II des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen
1. Im Studienzweig „Konstruktiver Ingenieurbau"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;
ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.
Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer
sind um die Gebiete gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 1 gg) und hh) zu erweitern.
2. Im Studienzweig „Verkehrswesen und
Verkehrswirtschaft"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;
ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
ff) Raumplanung und Raumordnung.
Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer
sind um die Gebiete gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 2 gg) und hh) zu erweitern.
3. Im Studienzweig „Wasserwirtschaft und
Wasserbau"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;
ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.
Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer
sind um die Gebiete gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 3 gg) und hh) zu erweitern.
4. Im Studienzweig „Baubetrieb und Bauwirtschaft"
aa) Baustatik;
bb) Konstruktiver Ingenieurbau;
cc) Grundbau und Bodenmechanik;
dd) Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft;
ee) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
ff) Baubetrieb und Bauwirtschaft.
Die unter lit. aa bis ff genannten Prüfungsfächer
sind um die Gebiete gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. b Z. 4 gg) und hh) zu erweitern.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in
der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der
zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
und besteht aus zwei Fächern
a) dem Teilgelbiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
(des Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist
unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß
lit. a vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten
zu bestimmen. Der Kandidat ist
berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 3
und 4 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften
zu unterwerfen. In diesem Fall werden
zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zum zweiten
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen;
jedoch bedürfen die in den Studienjahren 1968/69
bis 1974/75 inskribierten Lehrveranstaltungen
keiner weiteren Ergänzung.
(2) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das
Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5
das fünfte bis einschließlich achte Semester in
den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das
neunte und jedes weitere Semester ist jedoch
nur dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,
wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung
spätestens bis zum Ende des achten
Semesters abgelegt haben.
(3) Die Studienkommission kann für die Dauer
von drei Jahren nach Inkrafttreten des Studienplanes
neben den die Pflicht- und Wahlfächer
erfassenden Lehrveranstaltungen Projektstudien,
die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
zweier oder mehrerer Fachgebiete an Hand konkreter,
fächerübergreifender Fragestellungen unter
Anwendung verschiedener Methoden und
Techniken dienen, anbieten, sofern die betreffenden
Universitätslehrer zustimmen. Die Studienkommission
hat bei der Ankündigung eines
Projektstudiums festzustellen, welchen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
dieses dem Inhalt und Umfang nach entspricht.
Der Erfolg der Teilnahme an einem Projektstudium
ist im Sinne des § 29 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zu benoten
und ersetzt bei positiver Beurteilung die entsprechende
Teilprüfung (Prüfungsteil) bzw. die
Teilnahme an den bezeichneten Lehrveranstaltungen.