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550_1974 AT

550. Abkommen Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Abkommen Österreich — EWG: Beschluß Nr. 2/74 des Gemischten Ausschusses

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

insbesondere auf die Artikel 16 und 28,

in der Erwägung, daß die Förmlichkeiten bei

der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 bei Personen, die häufig Ausfuhren

tätigen, wesentlich vereinfacht werden können

und daß diese Vereinfachung im einzelnen geregelt

werden muß —

BESCHLIESST

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 8 Absätze 1, 2

und 5 und von den Artikeln 9 und 10 des

Protokolls Nr. 3 wird ein vereinfachtes Verfahren

für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 nach Maßgabe der nachstehenden

Vorschriften eingeführt.

Artikel 2

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können

einem Ausführer (Exporteur), der die Voraussetzungen

des Artikels 3 erfüllt und Waren ausführen

will, für die eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 ausgestellt werden kann, nachstehend

„ermächtigter Ausführer" (ermächtigter

Exporteur) genannt, zum Zweck der Ausstellung

einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 unter

den Voraussetzungen des Artikels 8 des Protokolls

Nr. 3 gestatten, daß im Zeitpunkt der

Ausfuhr bei der Zollstelle des Ausfuhrstaates auf

die Gestellung der Ware und auf die Vorlage des

Antrages auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 verzichtet wird.

Artikel 3

(1) Die Bewilligung gemäß Artikel 2 wird nur

einem Ausführer erteilt, der häufig Waren ausführt

und der jede Gewähr für die Kontrolle der

Ursprungseigenschaft der Waren bietet, die die

Zollbehörden für erforderlich halten.

(2) Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung

einem Ausführer, der nicht die Gewähr

bietet, die sie für erforderlich halten.

(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung

jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet,

wenn der ermächtigte Ausführer die in den vorstehenden

Absätzen genannten Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt oder die dort verlangte Gewähr

nicht mehr bietet.

Artikel 4

(1) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung

fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der

Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des

Stempels der zuständigen Zollstelle des

Ausfuhrstaates sowie der eigenhändigen

Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle

oder des Abdrucks dieser Unterschrift versehen

wird oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem

Abdruck eines von den Zollbehörden des

Ausfuhrstaates zugelassenen Sonderstempels

versehen wird, der dem Muster im Anhang

entspricht. Dieser Stempelabdruck

kann in die Formblätter eingedruckt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a

enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 einen der

folgenden Vermerke

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können

für den Fall des vereinfachten Verfahrens

die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 vorschreiben, die mit einem

Unterscheidungszeichen versehen sind.

Artikel 5

(1) Die Zollbehörden vermerken in der Bewilligung

insbesondere

a) die Voraussetzungen, nach denen die Anträge

auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 zu stellen sind;

b) die Voraussetzungen, nach denen diese Anträge

sowie die Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1, auf deren Grundlage nach

Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls

Nr. 3 weitere Warenverkehrsbescheinigungen

EUR. 1 ausgestellt wurden, für

mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind;

c) außerdem in den Fällen des Artikels 4

Absatz 1 Buchstabe b die Zollbehörden, die

für die nachträgliche Kontrolle im Sinne

von Artikel 19 des Beschlusses Nr. 3/73 des

Gemischten Ausschusses zuständig sind.

(2) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet

werden, die Zollbehörden nach einem von

diesen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten

Versand der Waren zu unterrichten, um

der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu

geben, vor Abgang der Ware eine Kontrolle

durchzuführen.

Artikel 6

Wenn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

Artikel 20 des Beschlusses Nr. 3/73 des

Gemischten Ausschusses angewendet wird, werden

die in diesem Artikel bezeichneten Angaben

entweder durch Hinzufügung eines Abdrucks

des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates

oder des Sonderstempels nach Artikel

4 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt. Letzterer

kann im Formblatt eingedruckt sein.

Artikel 7

(1) In den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 wird

das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde"

der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 vom

ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

(2) Der ermächtigte Ausführer vermerkt gegebenenfalls

in Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung"

der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 die Bezeichnung und Anschrift der für

die Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung zuständigen

Zollbehörde.

Artikel 8

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können

bei den ermächtigten Ausführern jede Kontrolle

vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese

haben die Kontrollen zu dulden.

Artikel 9

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können

bestimmte Warenarten von den in Artikel 1 vorgesehenen

Erleichterungen ausschließen.

Artikel 10

Dieser Beschluß läßt die Anwendung von Vorschriften

der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten

und Österreichs über den Gebrauch von Zollpapieren

und über die Zollförmlichkeiten unberührt.

Artikel 11

Dieser Beschluß wird sinngemäß angewendet,

wenn Warenverkehrsbescheinigungen nach den

in Artikel 13 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 10/73

des Gemischten Ausschusses bezeichneten Mustern

verwendet werden.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1974

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

R. de Kergorlay

Die Sekretäre

H. Michitsch A. Slingerland

ANHANG

Der Beschluß tritt am 1. September 1974 in Kraft.

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