550. Abkommen Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
insbesondere auf die Artikel 16 und 28,
in der Erwägung, daß die Förmlichkeiten bei
der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 bei Personen, die häufig Ausfuhren
tätigen, wesentlich vereinfacht werden können
und daß diese Vereinfachung im einzelnen geregelt
werden muß —
BESCHLIESST
Artikel 1
In Abweichung von Artikel 8 Absätze 1, 2
und 5 und von den Artikeln 9 und 10 des
Protokolls Nr. 3 wird ein vereinfachtes Verfahren
für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 nach Maßgabe der nachstehenden
Vorschriften eingeführt.
Artikel 2
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können
einem Ausführer (Exporteur), der die Voraussetzungen
des Artikels 3 erfüllt und Waren ausführen
will, für die eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 ausgestellt werden kann, nachstehend
„ermächtigter Ausführer" (ermächtigter
Exporteur) genannt, zum Zweck der Ausstellung
einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 unter
den Voraussetzungen des Artikels 8 des Protokolls
Nr. 3 gestatten, daß im Zeitpunkt der
Ausfuhr bei der Zollstelle des Ausfuhrstaates auf
die Gestellung der Ware und auf die Vorlage des
Antrages auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 verzichtet wird.
Artikel 3
(1) Die Bewilligung gemäß Artikel 2 wird nur
einem Ausführer erteilt, der häufig Waren ausführt
und der jede Gewähr für die Kontrolle der
Ursprungseigenschaft der Waren bietet, die die
Zollbehörden für erforderlich halten.
(2) Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung
einem Ausführer, der nicht die Gewähr
bietet, die sie für erforderlich halten.
(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung
jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet,
wenn der ermächtigte Ausführer die in den vorstehenden
Absätzen genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt oder die dort verlangte Gewähr
nicht mehr bietet.
Artikel 4
(1) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung
fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der
Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des
Stempels der zuständigen Zollstelle des
Ausfuhrstaates sowie der eigenhändigen
Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle
oder des Abdrucks dieser Unterschrift versehen
wird oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem
Abdruck eines von den Zollbehörden des
Ausfuhrstaates zugelassenen Sonderstempels
versehen wird, der dem Muster im Anhang
entspricht. Dieser Stempelabdruck
kann in die Formblätter eingedruckt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a
enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 einen der
folgenden Vermerke
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können
für den Fall des vereinfachten Verfahrens
die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 vorschreiben, die mit einem
Unterscheidungszeichen versehen sind.
Artikel 5
(1) Die Zollbehörden vermerken in der Bewilligung
insbesondere
a) die Voraussetzungen, nach denen die Anträge
auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 zu stellen sind;
b) die Voraussetzungen, nach denen diese Anträge
sowie die Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1, auf deren Grundlage nach
Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls
Nr. 3 weitere Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1 ausgestellt wurden, für
mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind;
c) außerdem in den Fällen des Artikels 4
Absatz 1 Buchstabe b die Zollbehörden, die
für die nachträgliche Kontrolle im Sinne
von Artikel 19 des Beschlusses Nr. 3/73 des
Gemischten Ausschusses zuständig sind.
(2) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet
werden, die Zollbehörden nach einem von
diesen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten
Versand der Waren zu unterrichten, um
der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu
geben, vor Abgang der Ware eine Kontrolle
durchzuführen.
Artikel 6
Wenn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens
Artikel 20 des Beschlusses Nr. 3/73 des
Gemischten Ausschusses angewendet wird, werden
die in diesem Artikel bezeichneten Angaben
entweder durch Hinzufügung eines Abdrucks
des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates
oder des Sonderstempels nach Artikel
4 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt. Letzterer
kann im Formblatt eingedruckt sein.
Artikel 7
(1) In den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 wird
das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde"
der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 vom
ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.
(2) Der ermächtigte Ausführer vermerkt gegebenenfalls
in Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung"
der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 die Bezeichnung und Anschrift der für
die Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung zuständigen
Zollbehörde.
Artikel 8
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können
bei den ermächtigten Ausführern jede Kontrolle
vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese
haben die Kontrollen zu dulden.
Artikel 9
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können
bestimmte Warenarten von den in Artikel 1 vorgesehenen
Erleichterungen ausschließen.
Artikel 10
Dieser Beschluß läßt die Anwendung von Vorschriften
der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten
und Österreichs über den Gebrauch von Zollpapieren
und über die Zollförmlichkeiten unberührt.
Artikel 11
Dieser Beschluß wird sinngemäß angewendet,
wenn Warenverkehrsbescheinigungen nach den
in Artikel 13 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 10/73
des Gemischten Ausschusses bezeichneten Mustern
verwendet werden.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1974
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
R. de Kergorlay
Die Sekretäre
H. Michitsch A. Slingerland
ANHANG
Der Beschluß tritt am 1. September 1974 in Kraft.