550. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Hüttau und Eben im Pongau in Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf der B 99 Katschberg Straße im
Bereich der Gemeinden Hüttau und Eben im
Pongau wird wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft
von km 9,125 (alt) bis km 9,6 (alt) im Bereich
der bestehenden Trasse, zweigt sodann in nordöstlicher
Richtung ab und führt in geschwungener
Linienführung nördlich der Bahnlinie Bischofshofen
—Selzthal. Bei km 10,95 (alt) erreicht
sie die alte Trasse, folgt ihr im wesentlichen in
gestreckter Linienführung, um bei km 13,225
(alt), bei der bestehenden Brücke über den Fritz-
Bach, in die bestehende Straße wieder einzubinden.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
und bei den Gemeindeämtern Hüttau und
Eben im Pongau aufliegenden Planunterlagen zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen
Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 35 m
beiderseits der Straßenachse.