Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
550_1973 AT

550. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Hüttau und Eben im Pongau in Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 550. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Hüttau und Eben im Pongau in Salzburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Verlauf der B 99 Katschberg Straße im

Bereich der Gemeinden Hüttau und Eben im

Pongau wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft

von km 9,125 (alt) bis km 9,6 (alt) im Bereich

der bestehenden Trasse, zweigt sodann in nordöstlicher

Richtung ab und führt in geschwungener

Linienführung nördlich der Bahnlinie Bischofshofen

—Selzthal. Bei km 10,95 (alt) erreicht

sie die alte Trasse, folgt ihr im wesentlichen in

gestreckter Linienführung, um bei km 13,225

(alt), bei der bestehenden Brücke über den Fritz-

Bach, in die bestehende Straße wieder einzubinden.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

und bei den Gemeindeämtern Hüttau und

Eben im Pongau aufliegenden Planunterlagen zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen

Abs. 2 genannte Geländestreifen beträgt 35 m

beiderseits der Straßenachse.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →