54. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert
In § 124b Z 53 wird folgender Satz angefügt
„Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger
Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden
Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.“
Gemäß § 15 des Umweltsenatsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 114/2000, wird die Verordnung der
Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates,
BGBl. II Nr. 95/1997, wie folgt geändert
In § 1 Abs. 1 wird der Betrag „715 S“ durch den Betrag „52 €“ ersetzt.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Slowakei am 6. Juni 2001 ihre Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 4/2002) hinterlegt.
Der Beitritt wurde mit 18. Februar 2002 wirksam.
Die Slowakei hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige
Behörden bestimmt
1. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)
für
a) öffentliche Urkunden, die von Gerichten, Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen Gerichtsbeamten
ausgestellt oder beglaubigt wurden;
b) von Gerichtsdolmetschern durchgeführte Übersetzungen;
2. Das Innenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky)
für öffentliche Urkunden aus dessen Zuständigkeitsbereich, mit Ausnahme der nachstehend unter
Punkt 6 lit. a bezeichneten Urkunden;
3. Das Bildungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo šrkolstva Slovenskej republiky)
für öffentliche Urkunden aus dessen Zuständigkeitsbereich;
4. Das Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej
republiky) für öffentliche Urkunden aus dessen Zuständigkeitsbereich, mit Ausnahme der nachstehend
unter Punkt 6 lit. a bezeichneten Urkunden;
5. Den Generalstab der Armee der Slowakischen Republik (Generálny štáb Armády Slovenskej
republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden im Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums
der Slowakischen Republik ausgestellt wurden;
6. Die Regionalverwaltungsbehörde (krajský úrad) für
a) Auszüge aus dem Geburten-, Sterbe- und Heiratsregister („matrika“) mit Ausnahme der Personenstandsentscheidungen;
b) Urkunden von Gesundheitseinrichtungen, die von der Regionalverwaltungsbehörde eingerichtet
wurden;
7. Das Außenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej
republiky) für jede sonstige öffentliche Urkunde, die in der Slowakischen Republik ausgestellt
und vorstehend nicht im Einzelnen angeführt wurde.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Andorra Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997 am 20. Dezember
2001 die zuständigen Behörden wie folgt geändert
1. El Ministre d’Afers Exteriors
2. El Ministre de Justícia i Interior