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54_2002 AT

54. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 54/2002, wird wie folgt geändert

In § 124b Z 53 wird folgender Satz angefügt

„Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger

Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden

Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.“

BGBlPdf 54. Verordnung: Euroumstellung der Vergütungen für die Mitglieder des Umweltsenates

Gemäß § 15 des Umweltsenatsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 114/2000, wird die Verordnung der

Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates,

BGBl. II Nr. 95/1997, wie folgt geändert

In § 1 Abs. 1 wird der Betrag „715 S“ durch den Betrag „52 €“ ersetzt.

BGBlPdf 54. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Slowakei am 6. Juni 2001 ihre Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 4/2002) hinterlegt.

Der Beitritt wurde mit 18. Februar 2002 wirksam.

Die Slowakei hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige

Behörden bestimmt

1. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)

für

a) öffentliche Urkunden, die von Gerichten, Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen Gerichtsbeamten

ausgestellt oder beglaubigt wurden;

b) von Gerichtsdolmetschern durchgeführte Übersetzungen;

2. Das Innenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky)

für öffentliche Urkunden aus dessen Zuständigkeitsbereich, mit Ausnahme der nachstehend unter

Punkt 6 lit. a bezeichneten Urkunden;

3. Das Bildungsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo šrkolstva Slovenskej republiky)

für öffentliche Urkunden aus dessen Zuständigkeitsbereich;

4. Das Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej

republiky) für öffentliche Urkunden aus dessen Zuständigkeitsbereich, mit Ausnahme der nachstehend

unter Punkt 6 lit. a bezeichneten Urkunden;

5. Den Generalstab der Armee der Slowakischen Republik (Generálny štáb Armády Slovenskej

republiky) für öffentliche Urkunden, die von Behörden im Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums

der Slowakischen Republik ausgestellt wurden;

6. Die Regionalverwaltungsbehörde (krajský úrad) für

a) Auszüge aus dem Geburten-, Sterbe- und Heiratsregister („matrika“) mit Ausnahme der Personenstandsentscheidungen;

b) Urkunden von Gesundheitseinrichtungen, die von der Regionalverwaltungsbehörde eingerichtet

wurden;

7. Das Außenministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej

republiky) für jede sonstige öffentliche Urkunde, die in der Slowakischen Republik ausgestellt

und vorstehend nicht im Einzelnen angeführt wurde.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Andorra Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997 am 20. Dezember

2001 die zuständigen Behörden wie folgt geändert

1. El Ministre d’Afers Exteriors

2. El Ministre de Justícia i Interior

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