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54_2000 AT

54. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten

(Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts-

Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden

Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar

sind.“

2. In § 3 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und sind berechtigt, diese zu führen“. Dem § 3 Abs. 1

wird überdies folgender vierter Satz angefügt

„Die den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade

haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts-Studiengesetz.“

3. § 3 Abs. 2 entfällt. Die Absätze (3) bis (6) erhalten die Bezeichnung (2) bis (5).

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2, § 3 und § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000 treten mit

1. September 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 54. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht), des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes und des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit weiterhin an die

nachstehend angeführten Abkommen gebunden zu erachten, hinterlegt

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht) (BGBl. Nr. 289/1932 idF BGBl.

Nr. 188/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/1997).

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Belarus 7. Februar 1998

Ukraine 8. Oktober 1999

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärungen haben diese Staaten

folgende Vorbehalte abgegeben

Belarus

Gleichlautender Vorbehalt wie (UdSSR) Kundgemacht in BGBl. Nr. 77/1937

Ukraine

Der Beitritt unterliegt den in Anlage II zum Abkommen genannten Vorbehalten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals

und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Ferner hat Dänemark die Erklärung in Bezug auf Grönland Kundgemacht in BGBl. I Nr. 106/1934 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965

zurückgezogen.

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.

Nr. 289/1932, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/1997).

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Belarus 4. Februar 1998

Ukraine 8. Oktober 1999

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals

und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht (BGBl. Nr. 289/1932, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/1997).

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Belarus 4. Februar 1998

Malaysia 14. Jänner 1960

Ukraine 8. Oktober 1999

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals

und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Ferner haben nachstehende Staaten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 177/1997 anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen

erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen

aufrechterhalten

Bahamas, Fidschi, Tonga, Zypern.

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