54. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten
(Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts-
Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden
Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar
sind.“
2. In § 3 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und sind berechtigt, diese zu führen“. Dem § 3 Abs. 1
wird überdies folgender vierter Satz angefügt
„Die den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade
haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts-Studiengesetz.“
3. § 3 Abs. 2 entfällt. Die Absätze (3) bis (6) erhalten die Bezeichnung (2) bis (5).
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 2, § 3 und § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2000 treten mit
1. September 2000 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit weiterhin an die
nachstehend angeführten Abkommen gebunden zu erachten, hinterlegt
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht) (BGBl. Nr. 289/1932 idF BGBl.
Nr. 188/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/1997).
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Belarus 7. Februar 1998
Ukraine 8. Oktober 1999
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärungen haben diese Staaten
folgende Vorbehalte abgegeben
Belarus
Gleichlautender Vorbehalt wie (UdSSR) Kundgemacht in BGBl. Nr. 77/1937
Ukraine
Der Beitritt unterliegt den in Anlage II zum Abkommen genannten Vorbehalten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals
und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Ferner hat Dänemark die Erklärung in Bezug auf Grönland Kundgemacht in BGBl. I Nr. 106/1934 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965
zurückgezogen.
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.
Nr. 289/1932, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/1997).
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Belarus 4. Februar 1998
Ukraine 8. Oktober 1999
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals
und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht (BGBl. Nr. 289/1932, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 177/1997).
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Belarus 4. Februar 1998
Malaysia 14. Jänner 1960
Ukraine 8. Oktober 1999
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals
und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Ferner haben nachstehende Staaten Kundgemacht in BGBl. III Nr. 177/1997 anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen
erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen
aufrechterhalten
Bahamas, Fidschi, Tonga, Zypern.