54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 34/1997, wird wie folgt geändert
1. § 1 samt Überschrift wird durch folgende §§ 1 bis 1b jeweils samt Überschrift ersetzt
„Schülerbeihilfen
§ 1. (1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die Schulbeihilfe (§ 9),
2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),
3. die Heimbeihilfe (§ 11),
4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und
5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der
Höhe nach.
Anspruchsberechtigte
§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt
1. österreichische Staatsbürger,
2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem
Übereinkommen ergibt,
3. nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in
Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den
Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955.
Begriffsbestimmungen
§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten
1. die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer
im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen
der mittleren und höheren Schulen,
2. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl.
Nr. 320/1975,
3. die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
4. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des
Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.
Nr. 140/1974,
5. die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962),
jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit
mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden,
hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den
Pflichtgegenständen umfassen.
(2) Wenn für eine Privatschule
1. erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
2. im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1
des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung
des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits
verliehen wäre.
(3) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer
Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur
Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung)
oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes
oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind
ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern
gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer
Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das
Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden
erreicht.“
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich
Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der
Schüler
1. bedürftig ist,
2. zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,
3. die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und
4. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres
begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2
und 3
a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst
erhalten haben, sowie
b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum
vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“
3. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse/des
I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe,
wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr
1. eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder
2. eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der
Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte und während
diesem Schuljahr keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.“
4. In § 3 Abs. 6 werden die Wendungen „von Schulbeihilfe“ jeweils durch die Wendung „von Schul- oder
Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe)“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988
zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).“
6. Im § 4 Abs. 4 wird die Zahl „47 000“ durch die Zahl „50 000“ ersetzt.
7. Im § 5 Z 1 wird die Zitierung „Z 4 lit. a, c, d, f“ durch die Zitierung „Z 4 lit. a, c und e“ ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a wird jeweils die Zahl „2,8“ durch die Zahl „2,9“ ersetzt.
9. § 9 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt
„(1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder
höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher
Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von
13500 S auszugehen.“
10. § 9 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
11. § 10 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 1b ersetzt
„(1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich
zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen
oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige
Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 8500 S monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten
Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 4000 S,
ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um
1500 S.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit
ausgeübt wird.“
12. Im § 10 Abs. 4 und 5 werden die Zitierungen „Abs. 1“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 bis 1b“
ersetzt.
13. Im § 11 Abs. 1 lautet die Einleitung
„Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen
Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für
den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch
außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil“
14. Im § 11 Abs. 2 wird die Zahl „15 000“ durch die Zahl „16 500“ ersetzt.
15. § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
16. § 11a samt Überschrift lautet
„Fahrtkostenbeihilfe
§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1200 S.
(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.“
17. Die Überschrift des § 12 lautet
„Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe“
18. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14000 S, wenn
1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
2. der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der
ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses
Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder
3. der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne
dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
leistet oder
4. der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.
Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2
und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.“
19. Im § 12 Abs. 3 wird die Zahl „14 000“ duch die Zahl „15 500“ ersetzt.
20. Im § 12 Abs. 4 wird die Zahl „3 800“ durch die Zahl „4 800“ ersetzt.
21. Im § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl „23 000“ durch die Zahl „25 000“ ersetzt.
22. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
bis zu 75000 S ........................................................................................................................................ 0%
für die nächsten 15000 S (bis 90000 S) ................................................................................................ 10%
für die nächsten 20000 S (bis 110000 S) .............................................................................................. 15%
für die nächsten 20000 S (bis 130000 S) .............................................................................................. 20%
über 130000 S ........................................................................................................................................ 25%
der Bemessungsgrundlage.“
23. Im § 12 Abs. 8 wird die Zahl „48 000“ durch die Zahl „51000“ ersetzt.
24. Im § 12 Abs. 9 wird die Zahl „27 000“ durch die Zahl „29 200“, die Zahl „33 000“ durch die Zahl
„35 700“, die Zahl „44 000“ durch die Zahl „47 500“, die Zahl „55 000“ durch die Zahl „59 400“, die
Zahl „22000“ durch die Zahl „24 000“ und die Zahl „16 000“ durch die Zahl „17 300“ ersetzt.
25. Im § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Wendung „im § 1“ durch die Wendung „im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11
Abs. 1“ ersetzt.
26. Im § 12 Abs. 10 wird die Zahl „20000“ durch die Zahl „21 500“, die Zahl „28 000“ durch die Zahl
„30 500“ und die Zahl „18 000“ durch die Zahl „19 500“ ersetzt.
27. § 14 Abs. 4 lautet
„(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres
nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.“
28. § 15 Abs. 5 lautet
„(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit
im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte
und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekannt zu
geben, sofern
1. dies vom Beihilfenwerber beantragt wird und die betroffenen Personen der Datenübermittlung
ausdrücklich schriftlich zustimmen oder
2. der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im
Verfahren vor der Beihilfenbehörde erster Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgekommen
sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt.
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13
angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf
solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.“
29. Im § 18 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 1 Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 1a“ ersetzt.
30. § 20a samt Überschrift lautet
„Außerordentliche Unterstützung
§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche
Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten
gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1000 S nicht unterschreiten und den
Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die
Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.“
31. § 24a entfällt.
32. § 24b entfällt.
33. § 25 Z 1 und 2 lautet
„1. des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
2. des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,“
34. Dem § 26 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft
1. § 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6,
§ 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1,
1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3,
4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten
mit 1. September 1999 in Kraft,
3. § 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.“
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/
1998 wird verordnet
Antragstellung
§ 1. Der Antrag auf
1. Bewilligung von Ausbildungsfahrten und
2. Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B
ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 enthält, in zweifacher Ausfertigung
einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu
machen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der
oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
1. eine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der
Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF
BGBl. II Nr. 136/1998 in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
2. eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung,
Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der
KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß
Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
Fahrtenprotokoll
§ 3. (1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3
einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und
vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das
Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.
(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber 1000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden
sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen
Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der
oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den
Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,
wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche
Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze)
ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten
haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung
durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der
oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den
Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,
wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche
Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze)
ausführlich besprochen werden muß.
(3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular
gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
Perfektionsschulung
§ 5. (1) Nach 3000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule,
die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel II der Anlage 10a der KDV
1967 in der Dauer von neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische
Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 im Beisein des oder der Begleiter(s) zu absolvieren.
Diese umfaßt
1. Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der
komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten
zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muß sowie
2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den
Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,
wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen
werden muß.
(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den
Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem
Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten
Lernerfolg.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 6. (1) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug
eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer
weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut
lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift
„L 17“ hat eine Höhe von 160 mm und eine Länge von 320 mm. Die Größe der Aufschrift ist nach den
Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 auszuführen.
(2) Nach Erteilung der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat deren Besitzer bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“
gemäß Abs. 1 in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem
Grund anzubringen.
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende
Personen (Ausbildner) durchführen
1. Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter Satz KDV 1967 oder
2. Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen
a) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b) die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom
Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung.
(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen
1. die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um
dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei
divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
2. die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen
eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen
des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
3. Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs
Stunden.
(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz,
BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung
von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt
folgenden Tag durchgeführt werden.
Die Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol
(BGBl. III Nr. 143/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 183/1998)
wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 18. Jänner 1999
Vereinigtes Königreich 1. Februar 1999