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54_1999 AT

54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 34/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 samt Überschrift wird durch folgende §§ 1 bis 1b jeweils samt Überschrift ersetzt

„Schülerbeihilfen

§ 1. (1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. die Schulbeihilfe (§ 9),

2. die besondere Schulbeihilfe (§ 10),

3. die Heimbeihilfe (§ 11),

4. die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und

5. die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).

(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der

Höhe nach.

Anspruchsberechtigte

§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt

1. österreichische Staatsbürger,

2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem

Übereinkommen ergibt,

3. nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in

Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den

Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und

4. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955.

Begriffsbestimmungen

§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten

1. die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer

im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen

der mittleren und höheren Schulen,

2. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des

Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl.

Nr. 320/1975,

3. die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

4. die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des

Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.

Nr. 140/1974,

5. die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1962),

jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit

mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden,

hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den

Pflichtgegenständen umfassen.

(2) Wenn für eine Privatschule

1. erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

2. im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1

des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung

des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits

verliehen wäre.

(3) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer

Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur

Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung)

oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes

oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind

ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern

gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer

Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das

Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden

erreicht.“

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich

Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der

Schüler

1. bedürftig ist,

2. zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,

3. die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und

4. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres

begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2

und 3

a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst

erhalten haben, sowie

b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum

vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,

höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“

3. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse/des

I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe,

wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr

1. eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder

2. eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der

Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte und während

diesem Schuljahr keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.“

4. In § 3 Abs. 6 werden die Wendungen „von Schulbeihilfe“ jeweils durch die Wendung „von Schul- oder

Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe)“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988

zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).“

6. Im § 4 Abs. 4 wird die Zahl „47 000“ durch die Zahl „50 000“ ersetzt.

7. Im § 5 Z 1 wird die Zitierung „Z 4 lit. a, c, d, f“ durch die Zitierung „Z 4 lit. a, c und e“ ersetzt.

8. Im § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a wird jeweils die Zahl „2,8“ durch die Zahl „2,9“ ersetzt.

9. § 9 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt

„(1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder

höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher

Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von

13500 S auszugehen.“

10. § 9 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

11. § 10 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 1b ersetzt

„(1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich

zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen

oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige

Berufstätigkeit selbst erhalten haben.

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 8500 S monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten

Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 4000 S,

ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um

1500 S.

(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit

ausgeübt wird.“

12. Im § 10 Abs. 4 und 5 werden die Zitierungen „Abs. 1“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 1 bis 1b“

ersetzt.

13. Im § 11 Abs. 1 lautet die Einleitung

„Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen

Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für

den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch

außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil“

14. Im § 11 Abs. 2 wird die Zahl „15 000“ durch die Zahl „16 500“ ersetzt.

15. § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

16. § 11a samt Überschrift lautet

„Fahrtkostenbeihilfe

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 1200 S.

(2) § 11 Abs. 6 findet Anwendung.“

17. Die Überschrift des § 12 lautet

„Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe“

18. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14000 S, wenn

1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder

2. der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der

ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses

Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder

3. der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne

dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

leistet oder

4. der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.

Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2

und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.“

19. Im § 12 Abs. 3 wird die Zahl „14 000“ duch die Zahl „15 500“ ersetzt.

20. Im § 12 Abs. 4 wird die Zahl „3 800“ durch die Zahl „4 800“ ersetzt.

21. Im § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl „23 000“ durch die Zahl „25 000“ ersetzt.

22. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 75000 S ........................................................................................................................................ 0%

für die nächsten 15000 S (bis 90000 S) ................................................................................................ 10%

für die nächsten 20000 S (bis 110000 S) .............................................................................................. 15%

für die nächsten 20000 S (bis 130000 S) .............................................................................................. 20%

über 130000 S ........................................................................................................................................ 25%

der Bemessungsgrundlage.“

23. Im § 12 Abs. 8 wird die Zahl „48 000“ durch die Zahl „51000“ ersetzt.

24. Im § 12 Abs. 9 wird die Zahl „27 000“ durch die Zahl „29 200“, die Zahl „33 000“ durch die Zahl

„35 700“, die Zahl „44 000“ durch die Zahl „47 500“, die Zahl „55 000“ durch die Zahl „59 400“, die

Zahl „22000“ durch die Zahl „24 000“ und die Zahl „16 000“ durch die Zahl „17 300“ ersetzt.

25. Im § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Wendung „im § 1“ durch die Wendung „im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11

Abs. 1“ ersetzt.

26. Im § 12 Abs. 10 wird die Zahl „20000“ durch die Zahl „21 500“, die Zahl „28 000“ durch die Zahl

„30 500“ und die Zahl „18 000“ durch die Zahl „19 500“ ersetzt.

27. § 14 Abs. 4 lautet

„(4) Unvollständige Anträge sind zur Ergänzung zurückzustellen; bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres

nicht ergänzte Anträge gelten als zurückgezogen.“

28. § 15 Abs. 5 lautet

„(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit

im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte

und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekannt zu

geben, sofern

1. dies vom Beihilfenwerber beantragt wird und die betroffenen Personen der Datenübermittlung

ausdrücklich schriftlich zustimmen oder

2. der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungsverpflichtung im

Verfahren vor der Beihilfenbehörde erster Instanz nicht oder nicht ausreichend nachgekommen

sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt.

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gilt für die in § 13

angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf

solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.“

29. Im § 18 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 1 Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 1a“ ersetzt.

30. § 20a samt Überschrift lautet

„Außerordentliche Unterstützung

§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche

Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten

gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 1000 S nicht unterschreiten und den

Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die

Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.“

31. § 24a entfällt.

32. § 24b entfällt.

33. § 25 Z 1 und 2 lautet

„1. des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,

2. des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,“

34. Dem § 26 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 54/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft

1. § 14 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 1 samt Überschrift, § 1a samt Überschrift, § 1b samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 6,

§ 4 Abs. 1 und 4, § 5 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 1, 1a und 3, § 10 Abs. 1,

1a, 1b, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 11a Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 2, 3,

4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 15 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 20a samt Überschrift sowie § 25 Z 1 und 2 treten

mit 1. September 1999 in Kraft,

3. § 24a und § 24b treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.“

BGBlPdf 54. Verordnung: Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/

1998 wird verordnet

Antragstellung

§ 1. Der Antrag auf

1. Bewilligung von Ausbildungsfahrten und

2. Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B

ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 enthält, in zweifacher Ausfertigung

einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes

vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu

machen.

Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten

§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der

oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber

1. eine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der

Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF

BGBl. II Nr. 136/1998 in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und

2. eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung,

Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der

KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.

(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.

(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß

Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.

Fahrtenprotokoll

§ 3. (1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3

einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und

vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das

Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.

(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.

Begleitende Schulung

§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber 1000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden

sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen

Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der

oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,

2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den

Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,

wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche

Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze)

ausführlich besprochen werden muß.

(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten

haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung

durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der

oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.

2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den

Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,

wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche

Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze)

ausführlich besprochen werden muß.

(3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular

gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.

Perfektionsschulung

§ 5. (1) Nach 3000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule,

die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel II der Anlage 10a der KDV

1967 in der Dauer von neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische

Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 im Beisein des oder der Begleiter(s) zu absolvieren.

Diese umfaßt

1. Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der

komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten

zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muß sowie

2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den

Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,

wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen

werden muß.

(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den

Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem

Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten

Lernerfolg.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 6. (1) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug

eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer

weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut

lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift

„L 17“ hat eine Höhe von 160 mm und eine Länge von 320 mm. Die Größe der Aufschrift ist nach den

Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 auszuführen.

(2) Nach Erteilung der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat deren Besitzer bis zur

Vollendung des 18. Lebensjahres vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“

gemäß Abs. 1 in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem

Grund anzubringen.

Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende

Personen (Ausbildner) durchführen

1. Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter Satz KDV 1967 oder

2. Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und

b) die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom

Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung.

(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen

1. die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um

dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei

divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;

2. die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen

eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen

eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen

des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und

3. Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs

Stunden.

(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz,

BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung

von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt

folgenden Tag durchgeführt werden.

BGBlPdf 54. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen

Die Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol

(BGBl. III Nr. 143/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 183/1998)

wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 18. Jänner 1999

Vereinigtes Königreich 1. Februar 1999

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