54. Kundmachung: Aufhebung der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363–365/97-12,
G 463/97-11, G 464/97-13, G 478/97-13, G 484/97-11, G 16–18/98-11, G 29/98-4, G 36/98-4, G 41/98-4,
dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 1998, § 33 Abs. 2 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, sowie § 34 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 416/1992 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien
die Mengen und Preise zu melden
Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997,
insgesamt,
Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P, nach Handelsklassen getrennt,
Hälften von Zuchtsauen.“
2. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und
Preise zu melden
Eier aus Käfighaltung, entsprechend der Richtlinie (EWG) Nr. 88/166, sortiert auf Höcker, jeweils nach
weißen und braunen Eiern und nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt,
Eier aus Bodenhaltung, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 213/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Dschibuti 29. Juli 1996
Georgien 29. April 1996
Heiliger Stuhl 22. Juli 1997
Kambodscha 25. März 1997
Kap Verde 16. September 1997
Luxemburg 21. Mai 1996
Mauritius 6. Mai 1996
Monaco (nur Protokoll I) 12. August 1997
Panama 26. März 1997
Peru (nur Protokoll I und III) 3. Juli 1997
Philippinen 15. Juli 1996
Portugal 4. April 1997
Usbekistan 29. September 1997
Ferner hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 30. Dezember 1996 erklärt, sich
rückwirkend mit 17. November 1991 weiterhin an das Übereinkommen samt Protokollen I, II und III
gebunden zu erachten.
Der Heilige Stuhl hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung
abgegeben
Als Unterzeichner des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle beabsichtigt der Heilige
Stuhl im Einklang mit seiner Bestimmung und mit der besonderen Stellung des Staates Vatikanstadt, die
Völkergemeinschaft erneut zu ermutigen, den von ihr eingeschlagenen Weg mit dem Ziel einer
Verringerung des durch bewaffnete Konflikte hervorgerufenen menschlichen Leidens weiterzugehen.
Jeder Schritt in diese Richtung trägt zu einer vermehrten Bewußtseinsbildung darüber bei, daß
Kriege und die Grausamkeiten des Krieges abgeschafft werden müssen, um Spannungen mittels Dialog
und Verhandlungen sowie durch die gesicherte Einhaltung der Bestimmungen des Völkerrechts, lösen zu
können.
Der Heilige Stuhl ist weiterhin der Ansicht, daß das oben genannte Übereinkommen und die
Protokolle ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts darstellen und verweist erneut auf das
von vielen Vertragsparteien erhoffte Ziel: eine Vereinbarung, die Schützenminen, deren tragische
Auswirkungen nur allzu gut bekannt sind, vollständig verbietet.
Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der Ansicht, daß die bisher im zweiten Protokoll erfolgten
Änderungen unzureichend und unzulänglich sind. Er ist bestrebt, durch seinen eigenen Beitritt zum
Übereinkommen sämtliche Bemühungen, die auf ein wirksames Verbot von Schützenminen abzielen, zu
unterstützen, dies auf Grund der Überzeugung, daß alle möglichen Maßnahmen, die zu einer vermehrten
Sicherheit und Brüderlichkeit in der Welt beitragen, ergriffen werden müssen.