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54_1998 AT

54. Kundmachung: Aufhebung der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 54. Kundmachung: Aufhebung der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 34 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363–365/97-12,

G 463/97-11, G 464/97-13, G 478/97-13, G 484/97-11, G 16–18/98-11, G 29/98-4, G 36/98-4, G 41/98-4,

dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 1998, § 33 Abs. 2 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, sowie § 34 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 416/1992 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 54. Verordnung: 1. Änderung der Vieh-Meldeverordnung

Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Märkte, Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien

die Mengen und Preise zu melden

Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997,

insgesamt,

Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P, nach Handelsklassen getrennt,

Hälften von Zuchtsauen.“

2. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Packstellen haben für vermarktete Eier der Güteklasse A folgender Kategorien die Mengen und

Preise zu melden

Eier aus Käfighaltung, entsprechend der Richtlinie (EWG) Nr. 88/166, sortiert auf Höcker, jeweils nach

weißen und braunen Eiern und nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt,

Eier aus Bodenhaltung, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt.“

BGBlPdf 54. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des

Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos

wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 213/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Dschibuti 29. Juli 1996

Georgien 29. April 1996

Heiliger Stuhl 22. Juli 1997

Kambodscha 25. März 1997

Kap Verde 16. September 1997

Luxemburg 21. Mai 1996

Mauritius 6. Mai 1996

Monaco (nur Protokoll I) 12. August 1997

Panama 26. März 1997

Peru (nur Protokoll I und III) 3. Juli 1997

Philippinen 15. Juli 1996

Portugal 4. April 1997

Usbekistan 29. September 1997

Ferner hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 30. Dezember 1996 erklärt, sich

rückwirkend mit 17. November 1991 weiterhin an das Übereinkommen samt Protokollen I, II und III

gebunden zu erachten.

Der Heilige Stuhl hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung

abgegeben

Als Unterzeichner des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle beabsichtigt der Heilige

Stuhl im Einklang mit seiner Bestimmung und mit der besonderen Stellung des Staates Vatikanstadt, die

Völkergemeinschaft erneut zu ermutigen, den von ihr eingeschlagenen Weg mit dem Ziel einer

Verringerung des durch bewaffnete Konflikte hervorgerufenen menschlichen Leidens weiterzugehen.

Jeder Schritt in diese Richtung trägt zu einer vermehrten Bewußtseinsbildung darüber bei, daß

Kriege und die Grausamkeiten des Krieges abgeschafft werden müssen, um Spannungen mittels Dialog

und Verhandlungen sowie durch die gesicherte Einhaltung der Bestimmungen des Völkerrechts, lösen zu

können.

Der Heilige Stuhl ist weiterhin der Ansicht, daß das oben genannte Übereinkommen und die

Protokolle ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts darstellen und verweist erneut auf das

von vielen Vertragsparteien erhoffte Ziel: eine Vereinbarung, die Schützenminen, deren tragische

Auswirkungen nur allzu gut bekannt sind, vollständig verbietet.

Der Heilige Stuhl ist diesbezüglich der Ansicht, daß die bisher im zweiten Protokoll erfolgten

Änderungen unzureichend und unzulänglich sind. Er ist bestrebt, durch seinen eigenen Beitritt zum

Übereinkommen sämtliche Bemühungen, die auf ein wirksames Verbot von Schützenminen abzielen, zu

unterstützen, dies auf Grund der Überzeugung, daß alle möglichen Maßnahmen, die zu einer vermehrten

Sicherheit und Brüderlichkeit in der Welt beitragen, ergriffen werden müssen.

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