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54_1997 AT

54. Verordnung: Feststellung der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Feststellung der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997

Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet

Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie

beträgt für das Kalenderjahr 1997 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht

einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 879 Schilling.

BGBlPdf 54. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Italien am 2. Oktober 1996 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den

Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl.

Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 299/1994) hinterlegt.

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