54. Verordnung: Feststellung der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet
Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie
beträgt für das Kalenderjahr 1997 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht
einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 879 Schilling.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Italien am 2. Oktober 1996 seine
Beitrittsurkunde zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den
Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl.
Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 299/1994) hinterlegt.