Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
54_1995 AT

54. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten

Artikel I

(1) Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen

1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 3,

b) der Verwendungsgruppe A 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppe 8,

c) der Verwendungsgruppe A 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5 bis 9,

2. Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a,

b) der Verwendungsgruppe E 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8 bis 11,

3. Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen MZCh, M ZUO2, MZUO 1, MBUO2 und MBUO 1,

b) der Verwendungsgruppen MZO 2 und MBÖ 2 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 8

und 9, c) der Verwendungsgruppen M ZO 1 und M BÖ 1 mit Ausnahme der Funktionsgruppen 5

bis 9,

4. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte auf Planstellen

a) der Richteramtsanwärter,

b) der Richter der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz,

c) der Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,

5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes auf Planstellen der Bezirksschulinspektoren,

6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen PT9 bis PT3,

b) der Verwendungsgruppen PT2 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppe S, c) der Verwendungsgruppen PT 1 mit Ausnahme der Dienstzulagengruppen 1 und S und mit Ausnahme der Beamten in zeitlich begrenzten Funktionen,

7 Beamte des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,

8. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen III bis VII,

9. Wachebeamte und Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen III bis VII.

(2) Ferner ermächtige ich die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, das Recht zur Ernennung auf folgende Planstellen an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen

1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen A7 bis A4,

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und

A2, c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,

2. Beamte des Exekutivdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen E 2c und E 2b,

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4 der Verwendungsgruppe E 2a, c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe E 1,

3. Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen MZCh, MZUO 2 und MBUO 2,

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO1,

MBUO1, MZO 2 und M BO 2, ; c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppen MZO1 und

MBO1,

4. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen PT9 bis PT3,

b) der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 2, c) der Dienstzulagengruppen 3b und 3 der Verwendungsgruppen PT 1,

5. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6,

6. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,

b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C, c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B, d) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A,

7 Wachebeamte auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppe W 3,

b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 2, c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe W 1,

8. Berufsoffiziere auf Planstellen

a) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe H 2,

b) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1.

(3) Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben die Ernennung im Namen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.

Artikel II

Auf Grund des Art. 125 Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach Art. 125 Abs. 2 B-VG zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.

Artikel m

Auf Grund des Art. 148h Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, Beamte der Volksanwaltschaft auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.

Artikel IV

(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 312/1924, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. Nr. 733/1993, sowie die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 586/ 1977, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →