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54_1990 AT

54. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben

Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

gärtnerischer Betriebe im Sinne des § 49 Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl.

Nr. 320/1977, deren Inhaber über diese Betriebe

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, ist

nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

§ 2. (1) Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben

ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Die Betriebsausgaben sind mit einem

Durchschnittssatz von 70 vH der Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes

berechneten Betriebsausgaben sind noch folgende

Posten — ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde

Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988) — als Betriebsausgaben

zu berücksichtigen

1. Der Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 des

Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich

des Arbeitgeberanteiles zur gesetzlichen

Sozialversicherung, des Wohnbauförderungsbeitrages

des Dienstgebers, des Dienstgeberbeitrages

zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

und der Dienstgeberabgabe nach

dem Landesgesetz LGB1. für Wien Nr. 17/

1970,

2. der Wert der Ausgedingslasten (Geld- und

Sachleistungen). Die aus Sachleistungen bestehenden

Ausgedingslasten sind gemäß § 4

Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988

und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988 für jede Person mit 9000 S

jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht,

dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft

gemachten) Höhe zu berücksichtigen,

3. nicht unter Z 1 fallende Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen,

4. bezahlte Pachtzinsen und Schuldzinsen.

(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten

Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der

Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige

die gesamten Betriebsausgaben aus dem

gärtnerischen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben

in nachgewiesener Höhe abzusetzen.

§ 3. (1) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus

gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze

anzuwenden. Voraussetzung dafür ist,

daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der

Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an

Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist

auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen

Lieferungen — ausgenommen aus Anlagenverkäufen

— und aus Leistungen nachhaltig insgesamt

nicht mehr als 20000 S jährlich betragen. Als

Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig

die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen

1. Für den Anbau von Gemüse

je m² der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 4

bb) mehrkulturig 7

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 7

über 3,5 m Basisbreite 14

bb) bei Niederglas (Mistbeete,

Erdhäuser) 14

je m² der Schilling

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 16

heizbar 20

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 18

heizbar 22

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m² der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 5

bb) mehrkulturig 8

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 8

über 3,5 m Basisbreite 18

bb) bei Niederglas (Mistbeete,

Erdhäuser) 18

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 20

heizbar 30

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 25

heizbar 45

3. für Baumschulen

je m² der Schilling

a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen

und Beerensträuchern 8

b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen

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(2) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen

bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die

Außenseiten der überdachten Flächen umschließen.

Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten

dieser Gebäude maßgebend.

(3) Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie

zum Beispiel durch Hochwasser, Hagelschlag,

Wind oder Schnee sind die sich auf Grund der

Durchschnittssätze gemäß Abs. 1 ergebenden Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden

zu vermindern.

(4) Die sich nach den Bestimmungen der Abs. 1

bis 3 ergebende Gewinnsumme ist um die

vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um die

Posten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu

vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen

nicht zu einem Verlust führen.

§ 4. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

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