54. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus gärtnerischen Betrieben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
gärtnerischer Betriebe im Sinne des § 49 Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl.
Nr. 320/1977, deren Inhaber über diese Betriebe
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, ist
nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
§ 2. (1) Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben
ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Die Betriebsausgaben sind mit einem
Durchschnittssatz von 70 vH der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes
berechneten Betriebsausgaben sind noch folgende
Posten — ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde
Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988) — als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen
1. Der Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich
des Arbeitgeberanteiles zur gesetzlichen
Sozialversicherung, des Wohnbauförderungsbeitrages
des Dienstgebers, des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und der Dienstgeberabgabe nach
dem Landesgesetz LGB1. für Wien Nr. 17/
1970,
2. der Wert der Ausgedingslasten (Geld- und
Sachleistungen). Die aus Sachleistungen bestehenden
Ausgedingslasten sind gemäß § 4
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 für jede Person mit 9000 S
jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht,
dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft
gemachten) Höhe zu berücksichtigen,
3. nicht unter Z 1 fallende Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen,
4. bezahlte Pachtzinsen und Schuldzinsen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten
Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der
Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige
die gesamten Betriebsausgaben aus dem
gärtnerischen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben
in nachgewiesener Höhe abzusetzen.
§ 3. (1) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus
gärtnerischen Betrieben flächenabhängige Durchschnittssätze
anzuwenden. Voraussetzung dafür ist,
daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der
Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an
Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist
auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen
Lieferungen — ausgenommen aus Anlagenverkäufen
— und aus Leistungen nachhaltig insgesamt
nicht mehr als 20000 S jährlich betragen. Als
Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig
die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen
1. Für den Anbau von Gemüse
je m² der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig 4
bb) mehrkulturig 7
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite 7
über 3,5 m Basisbreite 14
bb) bei Niederglas (Mistbeete,
Erdhäuser) 14
je m² der Schilling
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 16
heizbar 20
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 18
heizbar 22
2. für den Anbau von Blumen und Stauden
je m² der Schilling
a) Freilandfläche
aa) einkulturig 5
bb) mehrkulturig 8
b) überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite 8
über 3,5 m Basisbreite 18
bb) bei Niederglas (Mistbeete,
Erdhäuser) 18
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 20
heizbar 30
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar 25
heizbar 45
3. für Baumschulen
je m² der Schilling
a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen
und Beerensträuchern 8
b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen
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(2) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen
bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die
Außenseiten der überdachten Flächen umschließen.
Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten
dieser Gebäude maßgebend.
(3) Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie
zum Beispiel durch Hochwasser, Hagelschlag,
Wind oder Schnee sind die sich auf Grund der
Durchschnittssätze gemäß Abs. 1 ergebenden Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden
zu vermindern.
(4) Die sich nach den Bestimmungen der Abs. 1
bis 3 ergebende Gewinnsumme ist um die
vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um die
Posten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu
vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen
nicht zu einem Verlust führen.
§ 4. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.