54. Bundesgesetz: Änderung des Apothekerkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Apothekerkammergesetz, BGBl. Nr. 152/
1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 173/1957, BGBl. Nr. 564/1981 und BGBl.
Nr. 78/1987 sowie der Kundmachungen BGBl.
Nr. 43/1948 und BGBl. Nr. 571/1987 wird wie
folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Mitglieder der Kammer in der Abteilung
der selbständigen Apotheker sind alle physischen
und juristischen Personen, die nach den
Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl.
Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, die
Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen oder
einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung
auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher
Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische
Fachkräfte tätig sind. Im Falle der Verpachtung
einer öffentlichen Apotheke tritt an die
Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer
jedoch der Pächter."
2. § 7 lautet
„§ 7. Organe der Apothekerkammer sind
1. Die Hauptversammlung,
2. die Abteilungsversammlungen,
3. der Vorstand,
4. der Präsident und zwei Vizepräsidenten als
seine Stellvertreter,
5. die Ausschüsse der beiden Abteilungen,
6. die Obmänner der Ausschüsse der beiden
Abteilungsversammlungen und ihre Stellvertreter,
7. die Landesgeschäftsstellen,
8. der Disziplinarrat."
3. Die §§ 18 bis 21 lauten
„Disziplinarverfahren
§ 18. (1) Ein Mitglied der Apothekerkammer
begeht ein Disziplinarvergehen, wenn es
1. durch sein Verhalten gegenüber Kunden,
Kollegen oder in der Öffentlichkeit das Ansehen
der Apothekerschaft herabsetzt, oder
2. Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung
nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb
oder Arzneimittelverkehr geboten
ist.
(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer, die als
öffentlich Bedienstete einem eigenen Disziplinarrecht
unterliegen, gilt nur Abs. 1 Z 1.
(3) Der disziplinären Verfolgung steht der
Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Tat auch
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte oder Verwaltungsstrafbehörden fallenden
strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet.
(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens
erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt
nicht innerhalb von fünf Jahren, gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung
oder Unterlassung, die Anzeige an den Disziplinarrat
erstattet hat. Ist ein zum Tatbestand gehörender
Erfolg erst nach Beendigung der Handlung
oder Unterlassung eingetreten, läuft die Frist erst
ab diesem Zeitpunkt. Begeht der Beschuldigte während
der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen,
so tritt die Verjährung nicht ein, bevor
auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist
abgelaufen ist.
(5) Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde
liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen
Verfahrens, so wird der Lauf der im Abs. 4
angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens
gehemmt.
§ 19. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der
Disziplinarrat der Apothekerkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden,
der rechtskundig sein muß, und zwei Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird
vom Vorstand der Apothekerkammer bestellt. Der
Abteilungsausschuß der selbständigen Apotheker
bestellt einen Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen,
der Abteilungsausschuß der angestellten
Apotheker einen Beisitzer aus dem Kreis der angestellten
Apotheker. In gleicher Weise ist für den
Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter
zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der
Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarrat nicht
angehören.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre
Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode
von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen
sind zulässig.
(5) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter)
endet
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand,
3. mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen,
4. mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten
Verurteilung wegen einer oder mehrerer
mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe,
5. mit der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe, oder
6. wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere
Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit
Einlangen der schriftlichen Erklärung beim
Vorstand der Apothekerkammer.
(6) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor
Ablauf seiner Funktionsperiode, so ist für den Rest
der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen
(Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden
Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes
sein jeweiliger Stellvertreter.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
(Stellvertreter) des Disziplinarrates sind in Ausübung
ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen
gebunden.
§ 20. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen
sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat
obliegt einem vom Vorstand der Apothekerkammer
zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den
Fall seiner Verhinderung ist ein stellvertretender
Disziplinaranwalt zu bestellen. Disziplinaranwalt
und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(2) Auf Weisung des Bundeskanzlers ist der Disziplinaranwalt
verpflichtet, Disziplinaranzeige zu
erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
(3) Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens
hat der Disziplinarrat dem Beschuldigten Gelegenheit
zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen
14 Tagen Stellung zu nehmen.
(4) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates
steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt,
gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung
des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, dem Disziplinaranwalt
binnen 14 Tagen das Recht der
Berufung zu.
(5) Die Berufung, die begründet sein muß, ist
beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem
Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er
binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen
kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen
oder nach Ablauf der hiezu bestimmten
Frist sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat
zu übersenden. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung.
§ 21. (1) Über Berufungen erkennt der Disziplinarberufungssenat
der Apothekerkammer beim
Bundeskanzleramt.
(2) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus
einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzendem,
zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des
Bundeskanzleramtes, von denen einer rechtskundig
zu sein hat, sowie zwei weiteren Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates
wird vom Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus
dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes
werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Abteilungsausschuß
der selbständigen Apotheker bestellt
einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen,
der Abteilungsausschuß der angestellten
Apotheker einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis
der angestellten Apotheker. In gleicher Weise ist
für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein
Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter)
des Disziplinarrates und des Vorstandes der
Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarberufungssenat
nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates
und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode
von fünf Jahren bestellt. Neuerliche
Bestellungen sind zulässig.
(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied
(Stellvertreter) gilt § 19 Abs. 5 und 6.
(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates
unterliegen weder der Aufhebung noch der
Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung
des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige
bzw. der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung
des Disziplinarrates erhobenen Berufung
hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Vorstandes
der Apothekerkammer aus dem Stand der
rechtskundigen Beamten des Bundeskanzleramtes
einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner
Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt
zu bestellen."
4. § 22 Abs. 1 lautet
„§ 22. (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, sind die
§§ 107 bis 109 sowie die §§ 111 bis 151 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der zuletzt mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 213/1972 geänderten Fassung,
sinngemäß anzuwenden."
5. Nach § 22 werden folgende §§ 22 a und 22 b
eingefügt
„§ 22 a. Der Beschuldigte kann sich in allen Disziplinarangelegenheiten
eines Verteidigers bedienen
und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste
einer der Gerichtshöfe zweiter Instanz gemäß
§ 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 eingetragen
ist.
§ 22 b. (1) Für die Beweisaufnahme gelten —
sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist —
die Bestimmungen im 2. Abschnitt, II. Teil, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Außer dem Vorsitzenden sind die übrigen
Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarberufungssenates,
die Parteien und ihre Vertreter,
insbesondere der Beschuldigte, berechtigt, an
jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen.
Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das
Wort. Er kann Fragen, die unangebracht oder zur
Aufklärung des Sachverhaltes nicht dienlich sind,
zurückweisen.
(3) Niederschriften über die Vernehmung des
Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten
Sachverständiger dürfen nur verlesen werden
1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit
gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist
oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres
Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit
oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus
anderen erheblichen Gründen nicht verlangt
werden kann;
2. wenn die in der mündlichen Verhandlung
Vernommenen in wesentlichen Punkten von.
ihren früheren Aussagen abweichen;
3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein,
oder wenn Beschuldigte die Aussage verweigern
oder
4. wenn alle anwesenden Parteien zustimmen.
(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen,
Fotos oder Urkunden, müssen dem
Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit
zu geben sich dazu zu äußern.
(5) Jeder Partei, insbesondere dem Beschuldigten
muß Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache
gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und
unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen
Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten
oder die als offenkundig behandelten
Tatsachen sowie über die von anderen gestellten
Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen
zu äußern."
6. § 23 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung
seines Spruches oder des gesamten Erkenntnisses
in den Mitteilungen der Apothekerkammer
erkannt werden."
7. § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates
und des Disziplinarberufungssenates anfallenden
Kosten werden von der Apothekerkammer getragen;
im Falle des Schuldspruches sind die Kosten
des Disziplinarverfahrens vom Verurteilten zu tragen."
8. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt
„§ 24 a. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates,
des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte
üben ihre Funktion ebenso wie ihre
Stellvertreter ehrenamtlich aus.
(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1
genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung
sowie den Ersatz der notwendigen
Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise
und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die
Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand
der Apothekerkammer unter Berücksichtigung
der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen
Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt."
9. § 26 lautet
„Staatliches Aufsichtsrecht
§ 26. (1) Die Apothekerkammer untersteht der
Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2) Die Satzung und Geschäftsordnung, die
Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung
und der Rechnungsabschluß bedürfen
für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(3) Der Genehmigung des Bundeskanzlers
bedarf die Bestellung
1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der
Apotheker beim Disziplinarberufungssenat
und ihrer Stellvertreter,
2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters
beim Disziplinarrat.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung
diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(4) Der Bundeskanzler hat Beschlüsse der
Organe der Apothekerkammer — ausgenommen
Beschlüsse des Disziplinarrates —, die gegen bestehende
Vorschriften verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß
§ 7 Z 1 bis 7 sind vom Bundeskanzler abzuberufen,
wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben,
vernachlässigen oder beschlußunfähig werden.
In diesem Fall hat der Bundeskanzler einen Regierungskommissär
zu ernennen, dem ein zweigliedriger
Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder
der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist."
10. § 28 lautet
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
1. hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen,
2. im übrigen der Bundeskanzler, hinsichtlich
des § 3 im Einvernehmen mit dem jeweils
berührten Bundesminister, hinsichtlich der
Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates
der Apothekerkammer beim
Bundeskanzleramt und seines Stellvertreters
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz
betraut."