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54. Bundesgesetz: Änderung des Apothekerkammergesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Bundesgesetz: Änderung des Apothekerkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Apothekerkammergesetz, BGBl. Nr. 152/

1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 173/1957, BGBl. Nr. 564/1981 und BGBl.

Nr. 78/1987 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 43/1948 und BGBl. Nr. 571/1987 wird wie

folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Mitglieder der Kammer in der Abteilung

der selbständigen Apotheker sind alle physischen

und juristischen Personen, die nach den

Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl.

Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, die

Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen oder

einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung

auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher

Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische

Fachkräfte tätig sind. Im Falle der Verpachtung

einer öffentlichen Apotheke tritt an die

Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer

jedoch der Pächter."

2. § 7 lautet

„§ 7. Organe der Apothekerkammer sind

1. Die Hauptversammlung,

2. die Abteilungsversammlungen,

3. der Vorstand,

4. der Präsident und zwei Vizepräsidenten als

seine Stellvertreter,

5. die Ausschüsse der beiden Abteilungen,

6. die Obmänner der Ausschüsse der beiden

Abteilungsversammlungen und ihre Stellvertreter,

7. die Landesgeschäftsstellen,

8. der Disziplinarrat."

3. Die §§ 18 bis 21 lauten

„Disziplinarverfahren

§ 18. (1) Ein Mitglied der Apothekerkammer

begeht ein Disziplinarvergehen, wenn es

1. durch sein Verhalten gegenüber Kunden,

Kollegen oder in der Öffentlichkeit das Ansehen

der Apothekerschaft herabsetzt, oder

2. Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung

nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb

oder Arzneimittelverkehr geboten

ist.

(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer, die als

öffentlich Bedienstete einem eigenen Disziplinarrecht

unterliegen, gilt nur Abs. 1 Z 1.

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der

Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Tat auch

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte oder Verwaltungsstrafbehörden fallenden

strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet.

(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens

erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt

nicht innerhalb von fünf Jahren, gerechnet

ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung

oder Unterlassung, die Anzeige an den Disziplinarrat

erstattet hat. Ist ein zum Tatbestand gehörender

Erfolg erst nach Beendigung der Handlung

oder Unterlassung eingetreten, läuft die Frist erst

ab diesem Zeitpunkt. Begeht der Beschuldigte während

der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen,

so tritt die Verjährung nicht ein, bevor

auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist

abgelaufen ist.

(5) Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde

liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen

Verfahrens, so wird der Lauf der im Abs. 4

angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens

gehemmt.

§ 19. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der

Disziplinarrat der Apothekerkammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden,

der rechtskundig sein muß, und zwei Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird

vom Vorstand der Apothekerkammer bestellt. Der

Abteilungsausschuß der selbständigen Apotheker

bestellt einen Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen,

der Abteilungsausschuß der angestellten

Apotheker einen Beisitzer aus dem Kreis der angestellten

Apotheker. In gleicher Weise ist für den

Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter

zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der

Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarrat nicht

angehören.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre

Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode

von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen

sind zulässig.

(5) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter)

endet

1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,

2. mit dem Übertritt in den Ruhestand,

3. mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen

Voraussetzungen,

4. mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten

Verurteilung wegen einer oder mehrerer

mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe,

5. mit der rechtskräftigen Verhängung einer

Disziplinarstrafe, oder

6. wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere

Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit

Einlangen der schriftlichen Erklärung beim

Vorstand der Apothekerkammer.

(6) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor

Ablauf seiner Funktionsperiode, so ist für den Rest

der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen

(Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden

Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes

sein jeweiliger Stellvertreter.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

(Stellvertreter) des Disziplinarrates sind in Ausübung

ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen

gebunden.

§ 20. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen

sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat

obliegt einem vom Vorstand der Apothekerkammer

zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den

Fall seiner Verhinderung ist ein stellvertretender

Disziplinaranwalt zu bestellen. Disziplinaranwalt

und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.

(2) Auf Weisung des Bundeskanzlers ist der Disziplinaranwalt

verpflichtet, Disziplinaranzeige zu

erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.

(3) Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens

hat der Disziplinarrat dem Beschuldigten Gelegenheit

zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen

14 Tagen Stellung zu nehmen.

(4) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates

steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt,

gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung

des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, dem Disziplinaranwalt

binnen 14 Tagen das Recht der

Berufung zu.

(5) Die Berufung, die begründet sein muß, ist

beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem

Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er

binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen

kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen

oder nach Ablauf der hiezu bestimmten

Frist sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat

zu übersenden. Die Berufung hat aufschiebende

Wirkung.

§ 21. (1) Über Berufungen erkennt der Disziplinarberufungssenat

der Apothekerkammer beim

Bundeskanzleramt.

(2) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus

einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzendem,

zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des

Bundeskanzleramtes, von denen einer rechtskundig

zu sein hat, sowie zwei weiteren Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates

wird vom Bundeskanzler im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus

dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes

werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Abteilungsausschuß

der selbständigen Apotheker bestellt

einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen,

der Abteilungsausschuß der angestellten

Apotheker einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis

der angestellten Apotheker. In gleicher Weise ist

für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein

Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter)

des Disziplinarrates und des Vorstandes der

Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarberufungssenat

nicht angehören.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates

und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode

von fünf Jahren bestellt. Neuerliche

Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied

(Stellvertreter) gilt § 19 Abs. 5 und 6.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates

unterliegen weder der Aufhebung noch der

Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung

des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige

bzw. der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung

des Disziplinarrates erhobenen Berufung

hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Vorstandes

der Apothekerkammer aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten des Bundeskanzleramtes

einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner

Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt

zu bestellen."

4. § 22 Abs. 1 lautet

„§ 22. (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, sind die

§§ 107 bis 109 sowie die §§ 111 bis 151 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der zuletzt mit

Bundesgesetz BGBl. Nr. 213/1972 geänderten Fassung,

sinngemäß anzuwenden."

5. Nach § 22 werden folgende §§ 22 a und 22 b

eingefügt

„§ 22 a. Der Beschuldigte kann sich in allen Disziplinarangelegenheiten

eines Verteidigers bedienen

und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste

einer der Gerichtshöfe zweiter Instanz gemäß

§ 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 eingetragen

ist.

§ 22 b. (1) Für die Beweisaufnahme gelten —

sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist —

die Bestimmungen im 2. Abschnitt, II. Teil, des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Außer dem Vorsitzenden sind die übrigen

Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarberufungssenates,

die Parteien und ihre Vertreter,

insbesondere der Beschuldigte, berechtigt, an

jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen.

Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das

Wort. Er kann Fragen, die unangebracht oder zur

Aufklärung des Sachverhaltes nicht dienlich sind,

zurückweisen.

(3) Niederschriften über die Vernehmung des

Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten

Sachverständiger dürfen nur verlesen werden

1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit

gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist

oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres

Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit

oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus

anderen erheblichen Gründen nicht verlangt

werden kann;

2. wenn die in der mündlichen Verhandlung

Vernommenen in wesentlichen Punkten von.

ihren früheren Aussagen abweichen;

3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein,

oder wenn Beschuldigte die Aussage verweigern

oder

4. wenn alle anwesenden Parteien zustimmen.

(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen,

Fotos oder Urkunden, müssen dem

Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit

zu geben sich dazu zu äußern.

(5) Jeder Partei, insbesondere dem Beschuldigten

muß Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache

gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und

unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen

Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten

oder die als offenkundig behandelten

Tatsachen sowie über die von anderen gestellten

Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen

zu äußern."

6. § 23 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung

seines Spruches oder des gesamten Erkenntnisses

in den Mitteilungen der Apothekerkammer

erkannt werden."

7. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates

und des Disziplinarberufungssenates anfallenden

Kosten werden von der Apothekerkammer getragen;

im Falle des Schuldspruches sind die Kosten

des Disziplinarverfahrens vom Verurteilten zu tragen."

8. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt

„§ 24 a. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates,

des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte

üben ihre Funktion ebenso wie ihre

Stellvertreter ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1

genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung

sowie den Ersatz der notwendigen

Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise

und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die

Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand

der Apothekerkammer unter Berücksichtigung

der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen

Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt."

9. § 26 lautet

„Staatliches Aufsichtsrecht

§ 26. (1) Die Apothekerkammer untersteht der

Aufsicht des Bundeskanzlers.

(2) Die Satzung und Geschäftsordnung, die

Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung

und der Rechnungsabschluß bedürfen

für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(3) Der Genehmigung des Bundeskanzlers

bedarf die Bestellung

1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der

Apotheker beim Disziplinarberufungssenat

und ihrer Stellvertreter,

2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters

beim Disziplinarrat.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung

diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(4) Der Bundeskanzler hat Beschlüsse der

Organe der Apothekerkammer — ausgenommen

Beschlüsse des Disziplinarrates —, die gegen bestehende

Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß

§ 7 Z 1 bis 7 sind vom Bundeskanzler abzuberufen,

wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben,

vernachlässigen oder beschlußunfähig werden.

In diesem Fall hat der Bundeskanzler einen Regierungskommissär

zu ernennen, dem ein zweigliedriger

Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder

der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist."

10. § 28 lautet

„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

1. hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen,

2. im übrigen der Bundeskanzler, hinsichtlich

des § 3 im Einvernehmen mit dem jeweils

berührten Bundesminister, hinsichtlich der

Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates

der Apothekerkammer beim

Bundeskanzleramt und seines Stellvertreters

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz

betraut."

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