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54_1988 AT

54. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 54. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 95 Turracher Straße von

km 80,255 bis km 45,100 (B 97/alt) bzw. von

km 45,475 (B 97/alt) bis km 45,730 (B 97/alt)

sowie der B 97 Murauer Straße von km 44,70 bis

km 45,08 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 20. September

1977, BGBl. Nr. 500, bestimmten — Abschnitt

„Umfahrung Predlitz" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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