54_1988
AT
54. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 54. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach
1988_54_0 54. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 95 Turracher Straße und der B 97 Murauer Straße im Bereich der Gemeinde Predlitz-Turrach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 95 Turracher Straße von
km 80,255 bis km 45,100 (B 97/alt) bzw. von
km 45,475 (B 97/alt) bis km 45,730 (B 97/alt)
sowie der B 97 Murauer Straße von km 44,70 bis
km 45,08 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 20. September
1977, BGBl. Nr. 500, bestimmten — Abschnitt
„Umfahrung Predlitz" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.